Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2 StR 391/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1417

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Gegenstand

Richterablehnung: Begründetheit der Selbstanzeige eines Richters


Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am [X.] Prof. Dr. [X.] zu rechtfertigen.

Gründe

I.

1

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] hat gemäß § 30 [X.] folgende Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten:

2

Anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen Seminars im [X.] habe er den Angeklagten in der [X.]persönlich kennen gelernt. Im [X.] daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlreicher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem [X.] gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen.

3

Der Kontakt sei im Juli 2010 zum Erliegen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt.

II.

4

Der von Prof. Dr. [X.] angezeigte vorübergehende Briefwechsel mit dem Angeklagten, der aus einer persönlichen Begegnung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der [X.] entstanden ist, rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht.

5

Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 [X.]). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten ([X.] 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; [X.], 449 mwN; [X.], [X.], 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; [X.] in: [X.], [X.], 26. Aufl., § 24 Rn. 7; [X.], [X.], 6. Aufl., § 24 Rn. 3). Es kommt weder darauf an, ob der [X.] sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt ([X.] 32, 288; [X.] aaO Rn. 5).

6

Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH [X.], 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; [X.] aaO Rn. 5; [X.] aaO Rn. 10). Diese Qualität weist der dargelegte persönliche Kontakt nicht auf. Prof. Dr. [X.] wurde durch den Angeklagten lediglich über Details des [X.] informiert und hat es sodann abgelehnt, dem sich damals in Sicherungsverwahrung befindlichen Angeklagten konkrete Hilfestellung zu leisten. Der beschriebene Kontakt endete bereits vor über zwei Jahren und wurde auch nicht anlässlich der Beendigung der Sicherungsverwahrung im Juli 2011 wieder aktualisiert.

[X.]

                              Berger                                                   [X.]

Meta

2 StR 391/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 26. April 2012, Az: 500 Js 46830/11 - 12 KLs

§ 24 Abs 2 StPO, § 30 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2 StR 391/12 (REWIS RS 2012, 1417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1417

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