Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 ARs 30/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5357

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 [X.]“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 ARs 30/22

27.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 ARs 30/22 (REWIS RS 2022, 5357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5357

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