Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 7/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4209

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

9. Juli 2014
in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 39, 42, 43, 70
a)
Ist das Beschwerdegericht versehentlich davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung statthaft ist (hier: Vergütung in einer [X.]), und hat es deshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann es ihre Zulassung weder durch einen Berichtigungsbe-schluss noch durch eine nachträgliche Zulassung bewirken (im [X.] an [X.] Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX
[X.]
193/08 -
NJW-RR 2009, 1349).
b)
Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden (im [X.] an [X.] Be-schluss vom 10.
Mai
2012 -
IX
[X.]
295/11 -
NJW-RR 2012, 1509).
[X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juli 2014
durch den Vor-sitzenden [X.],
die Richterin Weber-Monecke
und
die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
11.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
November 2013 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu
1 verworfen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Betreuer) wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von Vergütungen aus dem Vermö-gen des von ihm betreuten Betroffenen zugunsten eines früher für diesen tätig gewesenen anwaltlichen Ergänzungsbetreuers.
Das Amtsgericht hat dessen Vergütung nach dem Gesetz über die [X.] (RVG) auf 2.440,69

5.520,47

festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das [X.] mit Beschluss vom 12.
November 2013 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der von dem Einzelrichter unterschriebe-nen Rechtsbehelfsbelehrung
heißt es, dass gegen "Rechtsbeschwerde nach §§
70
ff. FamFG statthaft"
sei. Nach entsprechenden Anregungen
des Betreuers und des jetzigen Ergänzungsbetreuers des [X.] hat das [X.] am
19.
Dezember 2013 beschlossen, dass die 1
2
-
3
-
Rechtsbeschwerde zuzulassen
sei.
Anschließend hat der Betreuer Rechtsbe-schwerde gegen die Entscheidung des [X.]s eingelegt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft
und damit unzulässig.

1. Gemäß §
70 Abs.
1 FamFG ist die
Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das [X.] im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] ohne Zulassung in [X.]n zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts statthaft.
Vergütungssachen werden von dieser Norm nicht erfasst.
2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Aus-gangsbeschluss nicht zugelassen.
a) Zwar heißt es in der vom Einzelrichter unterschriebenen Rechts-behelfsbelehrung
des Ausgangsbeschlusses, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde nach §§
70
ff. FamFG statthaft sei. Eine unzutreffend [X.] Rechtsbehelfsbelehrung
kann

auch wenn sie von [X.] unterschrie-ben ist

die Zulassung der Rechtsbeschwerde indes nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. §
39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes [X.] nicht statthaft (Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2011
XII
[X.]
445/10

FamRZ 2011, 1728 Rn.
16
mwN).
3
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5
6
-
4
-
b) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht in Form einer Berichtigung des Beschlusses gemäß §
42 FamFG herbeigeführt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in den
eine beschlossene Zulassung versehent-lich nicht aufgenommen wurde, erfolgen. Dass die Zulassung der Rechts-beschwerde beschlossen
und
nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. [X.] Beschluss vom 12.
März 2009
IX
[X.]
193/08
NJWR 2009, 1349 Rn.
8
zu
§
319 ZPO).
bb) Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen hier nicht vor. Dass der
Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen hat, lässt sich weder aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst noch aus den Vorgängen bei seinem Erlass entnehmen. Ersichtlich ist das [X.] entsprechend der von ihm erteilten

unzutreffenden

Rechtsbehelfsbelehrung
von der [X.] der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss ausgegangen. Erst nachdem es von
dem Betreuer auf den Fehler hingewiesen worden ist, hat es auf dessen und
auf Anregung des Ergänzungsbetreuers Veranlassung gesehen, den
Be-schluss zu ändern.
3. Ebenso wenig enthält der Beschluss des [X.] vom 19.
Dezember 2013 eine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde.
a) Soweit man dem Passus, wonach in Abänderung der Rechtsbehelfs-belehrung
die Rechtsbeschwerde gemäß §
70 Abs.
2 FamFG statthaft und so-7
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-
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-
mit zuzulassen sei, eine Zulassung entnehmen wollte, läge darin eine unzu-lässige nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Eine im [X.] unterbliebene Zulassung der Rechtsbe-schwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden. Verhält sich der Beschluss nicht über die Zulassung, so bedeutet das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
ist. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht
eine unterbliebene Entscheidung [X.]. §
41 FamFG nach, sondern widerspricht der bereits getroffenen Entscheidung und ändert sie ab (vgl. [X.] Beschluss vom 12.
März 2009
IX
[X.]
193/08
NJWR 2009, 1349 Rn.
7).
Dass es sich vorliegend nicht um eine Ergänzung des Beschlusses im Sinne von §
43 FamFG handelt, also etwas ursprünglich [X.] und damit [X.] nachgeholt werden soll, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht selbst von einer "Abänderung"
ausgegangen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch keine ausnahmsweise wirksame Nachholung der Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge erfolgt.
aa) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist [X.] nicht möglich. Sie kann auf eine Anhörungsrüge ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt ([X.] Beschluss vom 12.
Dezember 2012
IV
[X.]
26/12
NJWRR 2013, 256 Rn.
6 mwN).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es hier schon an einer entsprechenden Rüge im instanzgerichtlichen Verfahren. Zwar hat der 12
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-
6
-
Betreuer eine Gehörsrüge erhoben. Damit hat er aber nicht gerügt, dass ihn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinen Verfahrensgrundrechten verletze. Vielmehr hat der Betreuer die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit der Begründung beantragt, dass die [X.] selbst auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe.
(2)
Dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde willkürlich geschehen ist, ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung des [X.]s enthält entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen
(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 -
XII [X.] 683/11
-
zur Veröffentlichung bestimmt).
4. Schließlich kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden.
Bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Beschwer-degericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der [X.] ausdrücklich zugelassen worden ist. Enthält eine [X.] keine Ausführungen
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der [X.] kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche
Erwägungen der Entscheidung des [X.] zugrunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es

wie hier

rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft ([X.] Beschluss vom 10.
Mai 2012
IX
[X.]
295/11

NJWR 2012, 1509 Rn.
15 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde 18
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20
-
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-
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die Zulassung, wenn diese im [X.] daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat ([X.] Beschluss vom 10.
Mai 2012

IX
[X.]
295/11
NJWRR 2012, 1509 Rn.
16
mwN).
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
1b [X.]/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
11 [X.]/13 -

Meta

XII ZB 7/14

09.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 7/14 (REWIS RS 2014, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 7/14

XII ZB 683/11

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