Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZB 509/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8534

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717BXIIZB509.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 509/15

vom

5. Juli
2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 42, 70 Abs. 1, 200 Abs. 2
a)
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach §
1568
b Abs.
3 BGB ist auch dann im Haushaltsverfahren nach §
200 Abs.
2 FamFG geltend zu machen, wenn er von den Ehegatten vertraglich modifiziert worden ist.
b)
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde im Wege des [X.] ist nur bei offenbarer Unrichtigkeit möglich, wenn sich
aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss zugelassen werden sollte. Allein der [X.], dass der ursprüngliche Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, reicht hierfür nicht aus (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 9.
Juli 2014

XII
ZB
7/14

FamRZ 2014, 1620).
[X.], Beschluss vom 5. Juli 2017 -
XII ZB 509/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juli
2017 durch den
Vor-sitzenden [X.] Dose, die [X.] Dr.
Klinkhammer, Dr.
Botur
und Guhling und die [X.]in Dr.
Krüger
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 4.
Senats für Familiensachen des [X.] vom
6.
August 2015
wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 79.540

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, eine in einem Ehevertrag vereinbarte Abfindungszahlung für die beim Antragsgegner verbliebenen Haushaltsgegenstände.
Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung des Ausgleichs-anspruchs
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstelle-rin hat das [X.] mit Beschluss vom 6.
August 2015 zurückgewie-sen. Es hat weder in der [X.] noch in den Gründen dieses Beschlusses
zur Zulassung der Rechtsbeschwerde Stellung genommen, den Beschluss jedoch
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Mit Beschluss vom 12.
Oktober 2015 hat das [X.] den Ausgangsbeschluss dahingehend "berichtigt
und er-gänzt", dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Dagegen richtet sich die 1
2
-
3
-
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die ihr Zahlungsbegehren weiter [X.].

II.
[X.] ist nach §
74 Abs.
1 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels wirksamer Zulassung nach §
70 Abs.
1 FamFG nicht statthaft ist.
1. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, schon weil es sich vorliegend abweichend von der Behandlung in den Vorinstanzen nicht um eine Familienstreitsache in Form einer sonstigen Familiensache gemäß §§
111 Nr.
10, 112 Nr.
3, 266 Abs.
1
FamFG handelt, sondern um eine Haushaltssache gemäß §§
111
Nr.
5, 200 Abs.
2 Nr.
2 FamFG als Familiensache
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Haushaltssachen sind
nach der Legaldefinition des §
200 Abs.
2

FamFG die Verfahren nach §§
1361
a und 1568
b BGB. Vorliegend macht die Antragstellerin in der Sache den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach §
1568
b Abs.
3 BGB geltend. Dass dieser vertraglich modifiziert worden ist, ändert seine Rechtsnatur nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
November 2008

XII
ZR
103/07

FamRZ 2009, 219 Rn.
11
f. zu [X.]; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
200 FamFG Rn.
18).
Soweit der Bundesgerichtshof
dies zum früheren Recht ausgeschlossen hatte (vgl. [X.] Beschluss vom 4.
Juli 1979

IV
ARZ
21/79

FamRZ 1979, 789, 790), lag dies darin begründet, dass nach dem damaligen Gesetzeswortlaut ein Hausratsverfahren und damit auch ein Ausgleichsanspruch nur im [X.] mit einer gerichtlichen Aufteilung der Hausratsgegenstände in Betracht kam. Nach §
1568
b BGB ist jedoch ein Ausgleichsanspruch

und mithin des-3
4
5
6
-
4
-
sen gerichtliche Geltendmachung im Haushaltsverfahren nach §
200 Abs.
2 FamFG

auch dann möglich, wenn die Ehegatten die Aufteilung der Haushalts-gegenstände einvernehmlich geregelt
haben und es einer gerichtlichen Rege-lung nicht mehr bedarf. Dass die Vereinbarung noch unter der Geltung des früheren Rechts
getroffen wurde, hindert die Qualifikation als Haushaltssache nicht, zumal die neue Regelung in §
1568
b Abs.
3
BGB
Anwendung findet.
2. [X.] ist vom [X.] nicht wirksam [X.] worden.
Nach §
70 Abs.
1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das [X.] im ersten Rechtszug zugelassen hat. Ausnahmen hiervon, also zulassungsfreie Rechtsbeschwerden, sieht das [X.] nicht vor.
a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach §
70 Abs.
1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Be-schwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das [X.] in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entschei-dungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden
(Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2011

XII
ZB
445/10

FamRZ 2011, 1728 Rn.
15).
Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder [X.] der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird [X.] ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden [X.] gedeckt ist. Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene 7
8
9
10
-
5
-
Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsent-scheidung kann daraus nicht entnommen werden
(Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2011

XII
ZB
445/10

FamRZ 2011, 1728 Rn.
16
mwN).
Im vorliegenden Fall enthielt der Beschluss vom 6.
August 2015 in seiner ursprünglichen Fassung somit keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.
b) Die
Zulassung ist auch durch den Berichtigungsbeschluss des [X.] vom 12.
Oktober 2015 nicht in wirksamer Form erfolgt.
Bei dem Beschluss handelt es sich der Sache nach um eine unzulässige Ergänzung des Beschlusses vom 6.
August 2015, die den Senat nicht bindet (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
Juli 2014

XII
ZB
7/14

FamRZ
2014, 1620 Rn.
8, 12; [X.] Beschluss vom 12.
März 2009

IX
ZB
193/08

NJW-RR 2009, 1349 Rn.
7; [X.] Urteil vom 25.
Februar 2000

V
ZR
206/99

NJW-RR 2001, 61; [X.]Z 20, 188 =
NJW 1956, 830).
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar eine Be-richtigung
des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach §
319 ZPO (im vorliegenden Fall: §
42
FamFG) erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine "offenbare"
Unrichtigkeit vorliegen kann ([X.] Beschluss vom 12.
März 2009

IX
ZB
193/08

NJW-RR 2009, 1349 Rn.
8 mwN). Eine offenbare [X.] muss selbst für Dritte ohne weiteres erkennbar sein, da auch [X.], die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, über eine Urteilsberich-tigung entscheiden dürfen ([X.] Urteil vom 25.
Februar 2000

V
ZR
206/99

NJW-RR 2001, 61).
11
12
13
14
-
6
-
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es mithin nicht aus, dass das [X.] erst in dem Berichtigungsbeschluss aus-geführt
hat, es habe die Rechtsbeschwerde zulassen wollen und der ent-sprechende
Ausspruch sei lediglich versehentlich unterblieben. Denn daraus ergibt sich noch keine Unrichtigkeit
des ursprünglichen Beschlusses, welche auch für Dritte ersichtlich wäre. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich insoweit kein ausreichender Anhalt für eine offenbare Unrichtigkeit. Diese rechtfertigt allenfalls den Schluss, dass das [X.] von der Statt-haftigkeit
der Beschwerde ausgegangen ist. Die Gründe hierfür bleiben aller-dings offen. Dass die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebun-den ist, reicht für sich genommen noch nicht aus
(vgl. [X.] Beschluss vom 16.
Dezember 2010

V
ZB
150/10

juris Rn.
2
ebenfalls für eine zulassungs-gebundene Rechtsbeschwerde).
Überdies verbleibt die Möglichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung le-diglich versehentlich erfolgt ist. Die weiteren Umstände sprechen im Übrigen eher gegen als für die ursprüngliche Absicht des [X.]s, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn die Begründung des angefochtenen [X.] beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Ent-scheidung und einen vorangegangenen Hinweisbeschluss des [X.]. Aus diesem ergibt sich wiederum kein Hinweis auf einen
Zulassungs-

15
16
-
7
-

grund
nach §
70 Abs.
2 FamFG. Darin wird weder etwa abweichende Recht-sprechung
genannt noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder ein bestehender [X.] aufgezeigt.

Dose

Klinkhammer

Botur

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
5 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
II-4 [X.] -

Meta

XII ZB 509/15

05.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZB 509/15 (REWIS RS 2017, 8534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 509/15

4 UF 81/15

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