Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2013, Az. V ZB 224/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4164

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 224/12
vom

12. Juli 2013

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2013 durch die Vorsit-zende [X.]in Dr. Stresemann und die [X.] [X.], Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember 2012 wird auf Kos-ten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.] auch in den Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, reiste nach [X.] seiner [X.] Aufenthaltserlaubnis am 7. November 2012 nach [X.], wo er sich ohne eigene gültige Papiere mit dem [X.] [X.] und der [X.] Aufenthaltskarte eines Dritten auswies und um 22.45 Uhr auf dem Flughafen in [X.] festgenommen wurde. Nach der Fest-nahme fand man bei dem Betroffenen seine eigene -
abgelaufene -
[X.] Aufenthaltskarte. Die beteiligte Behörde veranlasste eine erkennungsdienstliche Behandlung und eine [X.]. Die [X.] ergab kei-nen Treffer, die erkennungsdienstliche Behandlung blieb ohne Resultat. Am nächsten Morgen um 00.51 Uhr unterrichtete die Behörde den zuständigen 1
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Amtsrichter per Fax und bat um Bestätigung der Ingewahrsamnahme zwecks Identitätsfeststellung. Um 3.00 Uhr brachten die Beamten den Betroffenen in den Polizeigewahrsam und stellten um 4.45 Uhr ihre Bemühungen ein, weil der Betroffene keine Angaben mehr machen wollte. Der [X.] fragte um 9.10 Uhr nach dem Stand der Dinge und setzte der beteiligten Behörde eine Frist bis 11.00 Uhr. Um 10.40 Uhr stellte sich heraus, dass die Identität des Betroffenen nicht festzustellen war. Die Beamten der beteiligten Behörde informierten abermals den Amtsrichter, vernahmen den Betroffenen von 12.30 bis 14.30
Uhr, erhielten um 15.30 Uhr das Einverständnis der St[X.]tsanwaltschaft mit der Abschiebung und führten den Betroffenen um 17.10 Uhr dem Gericht mit dem Antrag auf Anordnung von [X.] bis zum 19. Dezember 2012 vor, das den Betroffenen von 18.00 bis 20.40 Uhr anhörte.
Das Amtsgericht hat die beantragte [X.] bis zum [X.] 2012 angeordnet. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe-schwerde, nach seiner Abschiebung im April 2013 mit dem Antrag, die [X.] der gegen ihn angeordneten Abschiebungshaft festzustellen.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 5 [X.] für gegeben. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist. Dann ändere es nichts, wenn er in [X.] eine Verlängerung der [X.] beantragt habe. Er habe jedenfalls keine gültigen Reisedokumente bei sich und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel für [X.] gehabt. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG sei nicht zu erkennen. Die beteiligte Behörde habe alles unternommen, um die Identität des Betroffenen festzustellen, den 2
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[X.] unterrichtet und ihre Maßnahmen erst am folgenden Tag abschließen können.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der [X.] durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen sind rechtmäßig und verletzen den Betroffenen nicht in seinen Rechten.
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen vor. Es fehlte weder an dem erforderlichen Haftantrag noch standen einer Haftanord-nung die Nichtaushändigung einer schriftlichen Übersetzung des [X.] oder der Verstoß der beteiligten Behörde gegen Art. 104 GG entgegen.
a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde war zulässig.
[X.]) Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es [X.], darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., [X.] nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 328
ff. Rn. 10, vom 27. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 82 Rn.
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f. [X.], vom 15. September 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 25 Rn. 8 [X.]).
bb) Die Begründung des [X.] muss auf den konkreten Fall zuge-schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestim-men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte 4
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des Falls ansprechen. In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Ab-schiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgescho-ben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb wel-chen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils [X.]).
[X.]) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten [X.]. Sie hat darin den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft auf §
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 [X.] gestützt und dargelegt, dass der Betroffene unerlaubt eingereist ist sowie aus welchen tatsächlichen Umständen sie die Absicht des Betroffenen ableitet, sich der Abschiebung zu entziehen. Sie hat entgegen der Ansicht des Betroffenen auch hinreichend konkret dargelegt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Zeitraums durchführbar ist. Sie verweist in dem Antrag auf die Einholung der Auskunft eines Mitarbeiters des für die Beschaffung von [X.] zuständigen Referats im [X.] Botschaft in [X.] in Anspruch nehme. Als Termine für ein solches Interview stünden der 21. November und der 5. Dezember 2012 zur Verfügung. Die Erwartung der beteiligten Behörde, dass der Betroffene bei einem dieser tte auch eine tragfähige Grundlage. Der Betroffene hatte zwar bei seiner Vernehmung durch die Behörde erklärt, er [X.] nicht nach [X.] zurück und werde an der Beschaffung der [X.] auch nicht mitwirken. Die beteiligte Behörde hatte aber nach dem Antrag vor, die für das Interview erforderlichen Unterlagen der Botschaft unmittelbar zuzuleiten. Das war keine inhaltsleere Ankündigung. Denn der Betroffene hatte 9
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bei seiner Vernehmung angegeben, er habe einen Reisepass, den er in [X.] in einer Wohnung in [X.] gelassen habe. Außerdem hatte die Behörde bei dem Betroffenen Unterlagen gefunden, darunter eine Mitteilung des [X.] Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 24. August 2012, aus wel-cher sich die [X.] [X.] ergab, unter der der Betroffene in [X.] registriert ist. Es erschien deshalb möglich, eine Passkopie, zumindest aber die Nummer der [X.] Ausweispapiere in Erfahrung zu bringen und der Botschaft vorzulegen. Tatsächlich hat die Botschaft bei der -
letztlich fehl-geschlagenen -
Anhörung des Betroffenen am 21. November 2012 versucht, diesen anhand der Passnummer zu identifizieren.
b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts war auch nicht deshalb rechts-widrig, weil dem Betroffenen nur eine Kopie des [X.], aber keine schrift-liche Übersetzung dieses Antrags ausgehändigt worden ist. Zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung ausge-händigt und (mündlich) übersetzt wird (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010
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V [X.], [X.], 323, 331 Rn. 16 f., vom 21. Juli 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 257, 258 Rn. 8 f. und vom 14. Juni 2012 -
V [X.], juris Rn.
10). Das ist hier geschehen. Der Aushändigung einer schriftlichen Überset-zung des [X.] bedarf es regelmäßig nicht, wenn der Sachverhalt über-schaubar und wenn der Betroffene hierzu ohne weiteres auskunftsfähig ist (Se-nat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.], 323, 331 Rn. 17). So liegt es hier. Der Antrag ist auf die unerlaubte Einreise des Betroffenen ge-stützt. Er war dem Betroffenen aus seiner Vernehmung durch die beteiligte Be-hörde bekannt. Die einzige Komplikation, nämlich die [X.] Aufenthaltsge-nehmigung und ihre mögliche Verlängerung, hat der Betroffene selbst in das Verfahren eingeführt. Während der Anhörung standen ihm ein Dolmetscher und sein -
auf seine Bitte hin herbeigebetener -
Rechtsanwalt zur Verfügung. Damit 10
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war gewährleistet, dass der Betroffene trotz der Unkenntnis der [X.] seine Rechte effektiv wahrnehmen konnte.
c) Der Anordnung von Abschiebungshaft stand auch nicht entgegen, dass die beteiligte Behörde nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen herbeigeführt hat.
[X.]) Anders als das Beschwerdegericht meint, stand das Vorgehen der beteiligten Behörde mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und §
40 i.V.m. § 23 Abs.
3 Satz 4 [X.] allerdings nicht in Einklang. Danach hat eine Behörde unverzüg-lich eine richterliche Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung eines von ihr Festgenommenen herbeizuführen. "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, eingeholt werden muss. Nicht vermeid-bar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkei-ten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein reni-tentes Verhalten des Festgenommenen oder
vergleichbare Umstände bedingt sind ([X.] 105, 239, 249; NVwZ 2007, 1044, 1045). Danach war die richter-liche Entscheidung spätestens am 8. November 2012, 11.00 Uhr, herbeizufüh-ren. Zu diesem Zeitpunkt lief die von dem mit der Ingewahrsamnahme befass-ten
[X.] gesetzte Frist für Nachermittlungen ab. Weitere Ermittlungen ver-sprachen kein rasches Ergebnis. Deshalb musste eine Entscheidung des Rich-ters jedenfalls über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427
FamFG herbeigeführt werden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Ermittlungen bis dahin noch nicht die Stellung eines förmlichen [X.] nach § 417 FamFG erlaubten. Da eine Entscheidung des [X.]s ohne [X.] hätte herbeigeführt werden können, ließ sich das weitere Festhalten des Betroffenen auch nicht auf §
62 Abs. 5 Satz 1 [X.] stützen.
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bb) Dieser Fehler der beteiligten Behörde führte aber nur dazu, dass die weitere polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dass dies auf Antrag des Betroffenen nach näherer Maßgabe von §
428 Abs. 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG festgestellt werden könnte ([X.], NVwZ 2007, 1044; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 -
V
ZB
135/10, [X.] 2011, 253 Rn. 6). Der Fehler schlägt nicht auf die von dem Gericht an-geordnete Freiheitsentziehung durch. Diese ergeht auf Grund eines Antrags der beteiligten Behörde in einem neuen eigenständigen Verfahren und unter eigen-ständigen Voraussetzungen. Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass das für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten und die für sie bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, der [X.] selbst also fehlerfrei vorgeht und entscheidet.
2. Der Haftantrag war auch begründet.
a) Der Betroffene war nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vollziehbar aus-reisepflichtig, weil er unerlaubt nach [X.] eingereist ist. Aus dem glei-chen Grund war er nach § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 [X.] abzuschie-ben. Die Abschiebung ist ihm auch mit der Abschiebungsverfügung der [X.] angedroht worden.
[X.]) Der Betroffene ist unerlaubt eingereist. Er führte bei der Einreise nach [X.] entgegen § 3 Abs. 1 [X.] keine gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Reisedokumente bei sich. Die Einreise unter Verstoß ge-gen die Passpflicht nach § 3
Abs. 1 [X.] ist nach §
14 Abs.
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[X.] eine unerlaubte Einreise.
bb) Der Betroffene war nicht nach Art. 21 Abs. 1 [X.] zur Einreise nach und zum Aufenthalt in [X.] berechtigt. Dafür musste das Amtsgericht weder prüfen noch entscheiden, ob der Betroffene in [X.] nach dem Aus-13
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laufen seiner Aufenthaltserlaubnis infolge der Stellung eines Verlängerungsan-trags vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Auch in diesem Fall war ihm die Einreise und der Aufenthalt in [X.] nach Art. 21 Abs. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO ([X.]) Nr. 562/2006 nur gestattet, wenn er nicht nur ein gültiges Reisedokument hatte, sondern diese auch mit sich führte. Dem Be-troffenen ist einzuräumen, dass die Begrifflichkeit der genannten Vorschriften in diesem Punkt nicht ganz einheitlich und auch nicht ganz eindeutig ist. Dort ist teils von Inhaberschaft, teils von Besitz der Dokumente die Rede. Dass ein Drittst[X.]tsangehöriger in einen anderen Mitgliedst[X.]t als den St[X.]t, für den er eine Aufenthaltserlaubnis hat, nur einreisen darf, wenn er sein Reisedokument mit sich führt, ergibt aber ein Vergleich zu den Regeln der [X.], die für die Einreise von Unionsbürgern in andere Mitgliedst[X.]ten der [X.] gelten. Von ihnen darf nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/[X.] vom 29. April 2004 ([X.]. [X.] Nr. L 158 S. 77) zwar weder ein [X.] noch eine andere Formalität verlangt werden, aber nur, wenn sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit sich führen. Für die Angehörigen von Drittst[X.]ten, die eine schwächere Rechtsstellung haben, kann nichts Güns-tigeres gelten.
b) Danach lag jedenfalls der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach §
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] vor.
c) Die Anordnung von Abschiebungshaft war schließlich auch nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 [X.] unzulässig.
[X.]) Nach dieser Vorschrift ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu ver-treten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchge-führt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des 18
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Betroffenen weder bei der Anordnung der Haft noch im Zeitpunkt der Be-schwerdeentscheidung vor.
bb) Das Amtsgericht hatte eine Prognose angestellt und war dabei zu dem Ergebnis gelangt, die Botschaft von [X.] werde den Betroffenen bei der vorgesehenen ersten Vorstellung am 21. November 2012 identifizieren, so dass die Abschiebung innerhalb der anschließenden 14 Tage würde erfolgen [X.]. Diese Erwartung hat sich zwar nicht erfüllt. Während des [X.] haben sich im Gegenteil erhebliche Verzögerungen ergeben, die eine Durchführung der Abschiebung innerhalb von drei Monaten seit der Anordnung der Haft -
bis zum 8. Februar 2013 -
zweifelhaft erscheinen ließen: Der [X.] von [X.] gelang eine Identifizierung des Betroffenen anhand der Passnummer nicht. Die Kopie des Reisepasses, die der Botschaft für die [X.] ausreichte, konnte nicht rechtzeitig zu dem nächsten Vorstellungstermin am 5. Dezember 2012 beschafft werden. Der nächste Ter-min war für den 1. Januar 2013, mithin knapp zwei Wochen nach dem Ablauf der Haftdauer, vorgesehen.
[X.]) Diese Umstände führten aber entgegen der Annahme des Betroffe-nen nicht zur Unzulässigkeit
der (weiteren) Haft. Unzulässig ist die Haft über drei Monate hinaus nach § 62 Abs. 3 Satz 4 [X.] nur, wenn sie auf Um-ständen beruht, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Daran fehlt es hier. Ein Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der [X.] nicht mitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatst[X.]tes um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines [X.] ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 -
V [X.] 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn.
20). So liegt es hier. Die Verzögerung der Abschiebung des Betroffenen beruhte allein darauf, dass dieser ohne gültige Reisedokumente eingereist ist, 21
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eine Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzpapieren
von vornherein [X.] und bei der Botschaft auch keine Angaben gemacht hat. Diese Verzöge-rung hat er zu vertreten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Von der Erhebung von [X.] ist in [X.] insgesamt, also auch im Rechtsmittelverfahren abzusehen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.], 323, 333 Rn. 21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
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LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2012 -
10 [X.] -

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Meta

V ZB 224/12

12.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2013, Az. V ZB 224/12 (REWIS RS 2013, 4164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4164

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