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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:240418B[X.]573.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 573/17
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 6.
September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die von der Beklagten erteilte [X.] entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB in der vom 30.
Juli 2010 bis zum 3.
August 2011 gelten-den Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4.
Juli 2017
XI
ZR 741/16, [X.], 1602 Rn.
19
ff. und vom 5.
Dezember 2017
XI
ZR 253/15, juris Rn.
19
ff.). Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Halbsatz
1 BGB in der zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 12.
Juni 2014 geltenden Fassung formulier-te Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der [X.] unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt.
Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abge-sehen.
-
3
-
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2016 -
8 O 255/15 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2017 -
4 U 182/16 -
Meta
24.04.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. XI ZR 573/17 (REWIS RS 2018, 10298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10298
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