Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 307/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 5096

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2015 - 8 Sa 1931/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2014 - 54 Ca 10563/13 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend [X.]) beschäftigt.

3

Die Beklagte legte den Betrieb [X.] zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und [X.] „zu den in Abschn. 1 des [X.] (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der [X.] noch nicht [X.] zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der [X.] Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.

4

Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.

5

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das [X.] hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die [X.] (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.

9

1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest [X.] und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen ([X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 18).

2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 [X.] - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „[X.]“ war bei Zugang des [X.] von den Tarifvertragsparteien noch nicht [X.] (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der [X.] war das Wirksamwerden des [X.] von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist [X.] erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    Alex    

        

    Niebler    

                 

Meta

2 AZR 307/15

22.09.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. September 2014, Az: 54 Ca 10563/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 307/15 (REWIS RS 2016, 5096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5096

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