Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. III ZB 36/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2890

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[X.] [X.] vom 29. Juni 2006 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein ZPO §§ 263, 511 Zur Frage, ob der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefo[X.]hte-nen Urteil liegenden Bes[X.]hwer erstrebt, wenn er den geltend gema[X.]hten [X.] erstinstanzli[X.]h auf den Gewinn eines Preisauss[X.]hreibens stützt und in der zweiten Instanz eine vertragli[X.]he Grundlage für seinen Anspru[X.]h [X.]. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2006 - [X.] 36/06 - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Klägerin wird der Bes[X.]hluss der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 17. Februar 2006 - 1 [X.]/05 - aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur Ents[X.]heidung über die Berufung der Klägerin an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin beteiligte si[X.]h an einem von der [X.] ausgelobten Wettbewerb, bei dem eine Gesamtpreissumme von 20.000 • ausgesetzt war. Na[X.]h einem Verfahren der [X.], einem Ideenwettbewerb, war sie zum Hauptwettbewerb zugelassen worden. Während die Auss[X.]hreibungsunterlagen der [X.] vorsahen, dass sämtli[X.]he Unterlagen zu den für den Hauptwett-bewerb zugelassenen Themen von den entspre[X.]henden Teilnehmern bis zum 31. März 2004 abgegeben werden und sodann dur[X.]h eine Jury beurteilt werden sollten, fand am 24. April 2004 auf Einladung der [X.] ein Workshop statt, an dem die Klägerin und vier weitere Bewerber teilnahmen. In dem Protokoll zu 1 - 3 - dieser Veranstaltung, in dem die Bewerber als "Projektgruppe" bezei[X.]hnet [X.], ist ein "vorläufiges Diskussionsergebnis als Auftrag an die Projektgruppe" festgehalten und die "Dur[X.]hführung in Teamarbeit als ganzheitli[X.]hes Gesamt-projekt, das die fünf unters[X.]hiedli[X.]hen Ideen der Teilnehmer weitestmögli[X.]h übernimmt und optimal integriert" vorgesehen. Am 30. Juni 2004 trafen si[X.]h Vertreter der [X.], der Jury und die fünf Bewerber zu einem zweiten Workshop. Das Protokoll enthält Feststellungen über die Herstellung eines Ein-vernehmens, wel[X.]he von drei zuvor entwi[X.]kelten Projektideen gemeinsam wei-terverfolgt werden sollte; ferner ist in ihm ein Projektauftrag formuliert, der an die Teilnehmer der Projektgruppe geri[X.]htet ist. Ein für den 31. August 2004 vor-gesehener dritter Workshop fand ni[X.]ht statt. In der Folgezeit lehnten die vier anderen Wettbewerber die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, wor-über sie mit S[X.]hreiben der [X.] vom 13. Oktober 2004 informiert wurde. In diesem S[X.]hreiben wird weiter ausgeführt, die Jurymitglieder hätten ents[X.]hie-den, dass die Weiterarbeit der Projektgruppe in dem verkleinerten [X.] fortge-setzt werden solle, um das Projekt zu einem erfolgrei[X.]hen Ende zu bringen, und die Klägerin könne ihre Einzelleistung zur Bewertung einrei[X.]hen, um ihre [X.] zu wahren, an dem ausgelobten Preis zu partizipieren. Anfang 2005 wurde die aus vier Personen bestehende Gruppe mit dem Stiftungspreis ausgezei[X.]h-net und erhielt das Preisgeld von 20.000 •. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe an dem ausgesetzten Preis quotenmäßig beteiligt werden müssen. Ihre auf Zahlung von 4.000 • geri[X.]htete Klage, die erstinstanzli[X.]h wesentli[X.]h auf die Erwägung gestützt war, in der [X.] habe die Jury bereits am 24. April 2004 verbindli[X.]h über die Preisverleihung an die Mitglieder der Projektgruppe ents[X.]hieden, hat das [X.]. 2 - 4 - Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren als Hauptan-trag weiterverfolgt und insoweit im [X.] beanstandet, das Amtsgeri[X.]ht habe übersehen, dass die aus den fünf ursprüngli[X.]hen Mitbewerbern gebildete [X.] als Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts anzusehen sei, aus der die Klägerin ni[X.]ht ausges[X.]hieden sei. Im [X.] an den ersten Workshop habe in der Sa[X.]he kein Wettbewerb mehr stattgefunden. Die Erteilung des [X.] am 30. Juni 2004 müsse entweder als konkludenter Abs[X.]hluss eines Werkvertrags mit der Projektgruppe, der die ursprüngli[X.]h als Preis ausgelobten 20.000 • als Entgelt vorgesehen habe, oder als eine verbindli[X.]he Ents[X.]heidung über die Preisverleihung bereits dur[X.]h den Zusammens[X.]hluss der Teilnehmer betra[X.]htet werden. 3 Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. 4 I[X.] 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist au[X.]h im Übrigen zulässig, weil die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 5 2. Das Berufungsgeri[X.]ht hält die re[X.]htzeitig eingelegte und begründete Be-rufung für unzulässig, weil mit dem Re[X.]htsmittel keine Beseitigung der [X.] aus der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung verfolgt werde. Au[X.]h wenn der in erster Linie formulierte [X.] weiterverfolgt werde, liege wegen eines ausgetaus[X.]hten [X.] ein anderer Streitgegenstand und somit eine Klageänderung vor. Während die Klägerin ihren Anspru[X.]h in erster Instanz 6 - 5 - auf eine einseitige Erklärung - nämli[X.]h die im Workshop vom 24. April 2004 verkündete, für die Beklagte verbindli[X.]he Ents[X.]heidung des Preisgeri[X.]hts - ge-stützt habe, solle der Anspru[X.]h jetzt auf einem am 30. Juni 2004 zwis[X.]hen der [X.] und den Mitgliedern der Projektgruppe - einzeln oder als Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts - ges[X.]hlossenen Werkvertrag beruhen. Selbst wenn man hierin keine Änderung des Streitgegenstands sehen wolle, sei hier von Bedeu-tung, dass die Klägerin unter Ziff. [X.] ihrer Klage weitergehende Ansprü[X.]he, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit na[X.]h dem 1. Juli 2004 und wegen mögli[X.]her Verlet-zung von Urheberre[X.]hten gegen die Beklagte und die weiteren Teilnehmer der Projektgruppe zustehen könnten, ausgeklammert habe. Sol[X.]he ma[X.]he die Klä-gerin aber zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn sie eine werkver-tragli[X.]he Vergütung für den Fall künftiger ordnungsgemäßer Ausführung des [X.] vom 30. Juni 2004 begehre. 3. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. 7 a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefo[X.]htenen Urteil liegenden Bes[X.]hwer erstrebt. Dies ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn er im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang ni[X.]ht geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h zur Ents[X.]heidung stellt, ohne den in erster Instanz erhobenen [X.] ni[X.]ht wenigstens teilweise weiter-zuverfolgen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - [X.] ZR 240/94 - NJW 1996, 527 f m.w.N.). Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist Streitgegenstand eines Re[X.]htsstreits ni[X.]ht ein bestimmter materiell-re[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h, sondern der als Re[X.]htss[X.]hutzbegehren oder Re[X.]htsfol-genbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspru[X.]h, der dur[X.]h den Klageantrag (Re[X.]htsfolge) und den Lebenssa[X.]hverhalt (Klagegrund), aus 8 - 6 - dem der Kläger die begehrte Re[X.]htsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. [X.] 157, 47, 50; [X.] 117, 1, 5 m.w.N.). b) Wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz ni[X.]ht verkennt, verfolgt die Kläge-rin mit ihrem auf Zahlung in Höhe von 4.000 • geri[X.]hteten Hauptantrag [X.] Ziel wie in erster Instanz. Da jedo[X.]h die (unters[X.]hiedli[X.]he) materiell-re[X.]htli[X.]he Einordnung des Anspru[X.]hs, die die Klägerin in erster und zweiter In-stanz vorgenommen hat, ohne Belang ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3492, 3493) - insoweit ist es Sa[X.]he des Geri[X.]hts, den unterbreiteten Lebenssa[X.]hverhalt re[X.]htli[X.]h zu würdigen -, kommt es für die Nämli[X.]hkeit des Streitgegenstands ents[X.]heidend darauf an, ob der in zweiter Instanz vorgetragene Lebenssa[X.]hverhalt mit dem in erster Instanz - im [X.] - übereinstimmt. Das ist hier zu bejahen. Die Klägerin hat in beiden Re[X.]htszügen einen Streitstoff unterbreitet, der zeitli[X.]h mit der Auslobung eines [X.] dur[X.]h die Beklagte beginnt und mit der förmli[X.]hen Preisgewäh-rung an vier Mitbewerber der Klägerin endet. Übereinstimmend in beiden Re[X.]htszügen hat sie auf eine Besonderheit dieses [X.] aufmerksam gema[X.]ht und in den Mittelpunkt ihrer re[X.]htli[X.]hen Überlegungen gestellt, nämli[X.]h den Umstand, dass offenbar auf Initiative der [X.] die Vors[X.]hläge der fünf Mitbewerber des [X.] in Teamarbeit zu einem gemeinsamen Ge-samtprojekt zusammengeführt werden sollten, wie es in dem an die [X.] geri[X.]hteten Projektauftrag beim zweiten Workshop ausformuliert worden ist. Eine nähere re[X.]htli[X.]he Einordnung dieser offenbaren Aufhebung oder Modi-fizierung der ursprüngli[X.]h bestehenden Konkurrenzsituation und die Frage, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Bindungen si[X.]h hieraus für die Beklagte und das Preisgeri[X.]ht ergeben haben, hat das Amtsgeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommen. Darin liegt der [X.] der Beanstandungen der Klägerin in der Berufungsinstanz. Dass die Klägerin mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den von ihr ges[X.]hilderten Ges[X.]hehensablauf 9 - 7 - erstinstanzli[X.]h die Auffassung vertreten hat, der Sa[X.]he na[X.]h habe si[X.]h die Jury s[X.]hon beim ersten Workshop für eine Preisverleihung an die fünf Bewerber ent-s[X.]hieden, während sie im zweiten Re[X.]htszug stärker betont hat, die Beteiligten hätten einvernehmli[X.]h die Bedingungen für eine Fortführung des Projekts ver-ändert und damit gesells[X.]hafts- und werkvertragli[X.]he Bindungen ges[X.]haffen, stellen ledigli[X.]h Überlegungen und Versu[X.]he der Klägerin dar, auf Mögli[X.]hkei-ten der re[X.]htli[X.]hen Einordnung des unterbreiteten [X.] hinzu-weisen. Ein neuer Streitgegenstand wird hiermit ni[X.]ht eingeführt. [X.]) Eine andere Beurteilung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand, dass die Klägerin erstinstanzli[X.]h weitergehende Ansprü[X.]he aufgrund ihrer Tä-tigkeiten na[X.]h dem 1. Juli 2004 ausgeklammert hat. Wie si[X.]h aus der [X.] des [X.] auf S. 3 der Anlage [X.] ergibt, handelt es si[X.]h insoweit um Ansprü[X.]he, die - über den Anteil am Preisgeld hinausgehend - Leistungen betreffen, die die Klägerin namentli[X.]h im [X.] an den zweiten Workshop erbra[X.]ht hat und die na[X.]h ihrer Auffassung na[X.]h § 632 BGB ange-messen zu vergüten seien. Sie sind jedo[X.]h ni[X.]ht Gegenstand des in der Beru-fungsinstanz gestellten [X.] auf quotenmäßige Beteiligung am [X.]. 10 - 8 - 4. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss ist daher aufzuheben und die Sa[X.]he zur Ents[X.]heidung über die Berufung an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. 11 S[X.]hli[X.]k [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.09.2005 - 1 C 601/05 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom 17.02.2006 - 1 [X.]/05 -

Meta

III ZB 36/06

29.06.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. III ZB 36/06 (REWIS RS 2006, 2890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2890

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