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PDF anzeigen[X.] ZB 196/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den31. Mai 2002, soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Ab-satz 2 des [X.] im Wege des [X.] § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird, nicht 910,46 n-dern 888,61 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 28. Juli 1978 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 11. Oktober 1949) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 25. Juni 2002 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend- 3 -geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim [X.] Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer [X.]) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB [X.] in Höhe von mo-natlich 910,46 Mai 2002, begründet hat. Auf die hierge-gen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entschei-dung dahin gehend abgeändert, daß über das [X.] hinaus zusätzlichzu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim [X.] im Wege des erweiter-ten [X.]s nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf dem Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der [X.] weitere [X.] in [X.] monatlich 0,19 en auf den 31. Mai 2002, begründet werden. Dabeiist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1978 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichtigung der Absen-kung des [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F.des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von mo-natlich 1.950,76 Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 1,22 s-gegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 129,84 [X.], und bei der [X.] in Höhe von (dynamisiert) monatlich 0,84 [X.].Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es geltend macht, das [X.] habe die Neuregelungen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des [X.] angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und die [X.] habensich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht [X.] -I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen- 5 -schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2014 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz- 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 196/03 (REWIS RS 2003, 205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 205
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