Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 392/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1116

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215B5STR392.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 392/15
vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Mai 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende des
Schwurgerichts
habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene [X.] unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im [X.] ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen [X.] ausgeschlossen werden
(vgl. [X.], [X.] vom 25. Februar 2013

5 [X.], [X.], 232).
Sander
Dölp
Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 392/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 5 StR 392/15 (REWIS RS 2015, 1116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1116

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5 StR 258/13

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