Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 429/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4701

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[X.]/01vom5. Februar 2002in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu [X.] und vier Monaten verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der [X.] 3 -grverurteilt worden ist. Im rigen hat die Überprfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweitverten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge; der [X.] bleibt hiervon jedoch [X.]. Der [X.] im [X.] den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehenbleibenden Einzelstrafen aus, [X.] sich der Wegfall dieser Strafe auf den [X.] die - [X.] - Gesamtstrafe ausgewirkt tte.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 429/01

05.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 3 StR 429/01 (REWIS RS 2002, 4701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4701

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