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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 291/12
vom
16. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring
am 16.
Januar 2014
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zi-vilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher
Rechtsprechung
oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das [X.] liegt nicht vor. Auf der behaupteten
Verletzung von [X.] beruht das angefochtene Urteil nicht.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Meta
16.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 291/12 (REWIS RS 2014, 8667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8667
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