Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 291/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8667

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 291/12

vom

16. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring

am 16.
Januar 2014
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19.
Zi-vilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher
Rechtsprechung
oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das [X.] liegt nicht vor. Auf der behaupteten
Verletzung von [X.] beruht das angefochtene Urteil nicht.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Meta

IX ZR 291/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 291/12 (REWIS RS 2014, 8667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8667

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