Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. III ZB 7/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8132

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070618BIIIZB7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 7/17
vom

7. Juni 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
7. Juni
2018
durch [X.]
[X.], [X.] und Dr. Remmert
sowie die Richterinnen Dr.
Liebert
und Dr. Böttcher

beschlossen:

Es wird angeordnet, dass der Kläger wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 31. Juli 2018 eine weitere Sicherheit in
Höhe von 4.100,00

zu leisten hat.

Gründe:

[X.]

Der Kläger
[X.] Staatsbürger mit Wohnsitz in den Verei-nigten Staaten
nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74

zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit [X.] vom 6.
Oktober 2016
hat das [X.]
dem Kläger aufgegeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbe-schwerde wendet er sich gegen
den von
der Beschwerdeinstanz
daraufhin er-lassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufer-legt worden sind. Die Beklagten beantragen
weitere Prozesskostensicherheit.

1
-

3

-

I[X.]

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskos-tensicherheit nach §
112 Abs. 3, § 113
ZPO sind gegeben.

Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schrift-sätzen vom 29. und 30. März 2016 erhoben. Das [X.] hat die zu leis-tende Sicherheit mit nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen.

Nicht berücksichtigt sind hiernach die
Kosten für das Beschwerde-
und das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde
sind
auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000

Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr.
3500 VV-RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr.
7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7800 VV-RVG) angefallen (insgesamt 3.299,88

Im Rechtsbeschwerdever-fahren sind nach dem
Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Be-schwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr.
3502 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36

zu kommen Gerichtkosten in Form der [X.] gemäß Nr.
1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (). Hieraus errechnen sich

2
3
4
-

4

-

4.067,24

.
Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte
Betrag von

[X.]
[X.]

Remmert

Liebert
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2016 -
14 O 4362/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2017 -
15 W 1791/16 -

Meta

III ZB 7/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. III ZB 7/17 (REWIS RS 2018, 8132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8132

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Prozesskostensicherheit: Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen; Sicherheitsverlangen gegenüber koreanischem Kläger


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III ZB 7/17

14 O 4362/15

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