Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 1 StR 68/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4007

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Nachschlagewerk: [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] §§ 22 Nr. 5, 244 Abs. 3Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern deserkennenden Gerichts als Zeugen.[X.], [X.]. vom 12. März 2003 - 1 StR 68/03 - [X.] StR 68/03vom12. März 2003in der [X.] -5.wegenzu 1. und 2: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelnzu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge u.a.zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu 5.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. März 2003 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2002 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Das [X.] hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichterder erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im [X.] rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung [X.] zum [X.] dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligterin der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei [X.] ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erstabgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Abspra-che über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm vonder Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halb-strafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgese-hen werden würde. Das [X.] hat daraufhin zu diesemBeweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten [X.] und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört;- 4 -beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zu-sicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benann-ten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nichteinbezogene - dienstliche Erklärungen zu den [X.] abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden [X.] entsprechen.Bei dieser Sachlage durfte das [X.] den aufrechterhalte-nen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter [X.] wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. [X.] nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt wer-den, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache [X.] für Vorgänge in einer gesondert ge-führten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten [X.] zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO vonder Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiterenKonsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in an-derer Besetzung neu begonnen werden muß. Das [X.]hat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an derfrüheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu derbehaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. [X.] die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dientendie - in zulässiger Weise im [X.] eingeholten -dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten [X.] der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeß-fremde Zwecke verfolgt werden (vgl. [X.]St 45, 354, 361 f.). [X.] dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch [X.] diein ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten,- 5 -konnte das [X.] bei dem gegebenen Stand der Beweis-aufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war,daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheitgrenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisseerbringen würde, und daß der aufrechterhaltene [X.] noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auchkeine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Rich-ter bei dem [X.]uß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antragstattzugeben sei (vgl. [X.]St 7, 330, 331; 11, 206).2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweis-würdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt [X.] zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassen-de Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie solllediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände sofestgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten In-halt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die [X.]aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzu-teilen (vgl. nur [X.] NStZ 1998, 51 m.N.).Nack Wahl [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 68/03

12.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. 1 StR 68/03 (REWIS RS 2003, 4007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4007

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