Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. II ZR 193/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1469

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] § 93 § 93 [X.] ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des [X.]. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 [X.] die persönliche [X.]ftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderi-scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel-nen Gesellschaftsgläubiger tätig. BGB § 705; HGB § 110 Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der [X.] beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell-schaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei-ten nach Entstehungszeitpunkt und [X.] darzulegen, weil der [X.] uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. [X.].Urt. v. 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 82). [X.], Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - LG [X.]
- 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes

H.

GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesell-schafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R.

H. und [X.]. B.

vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 1 - 4 - mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle [X.]en Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM. 2 Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 [X.], den Beklag-ten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 • in [X.]. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen nä-her darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das [X.] hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. 3 [X.] Nach Ansicht des [X.]s ist der Kläger gemäß § 93 [X.] berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als [X.]er geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 [X.] auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig [X.]. Einer näheren Darlegung der [X.] bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 [X.] an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach [X.] und [X.] - 5 - zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer [X.] habe. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 6 Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig ([X.]Z 124, 164, 166; [X.], Urt. v. 8. Dezember 1989 - [X.], NJW 1990, 2068 f.; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 [X.]. 15). 7 2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusam-mensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzel-forderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. 8 a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der [X.] verfolge auf der Grundlage des § 93 [X.] keine bestimmten [X.] - 6 - rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben ([X.], [X.] § 93 [X.]. 16), bildet § 93 [X.] keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters ([X.][X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 93 [X.]. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderi-scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch [X.] an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-[X.]/Eickmann, 4. Aufl. § 93 [X.]. 1; [X.] aaO § 93 [X.]. 16; [X.] aaO § 93 [X.]. 4; [X.]/v. [X.] in Breutigam/[X.]/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 [X.]. 4; MünchKomm[X.]/[X.] § 93 [X.]. 14; vgl. auch [X.]Z 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). [X.] ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 [X.] geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende [X.]at des [X.]s in einem der Klage vorgelagerten [X.] (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, [X.], 679) zutref-fend angenommen hat - substantiiert darzulegen. b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine [X.] bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht be-kannten - Leitentscheidung des [X.]ats vom 7. April 2003 ([X.]Z 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch per-sönlich und als Gesamtschuldner mit den [X.] einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese [X.]ftung - freilich ohne den [X.] - 7 - sellschafter gänzlich von jeder [X.]ftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der [X.]at zwi-schenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels inso-fern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Auf-merksamkeit hätte erkennen können ([X.].Urt. v. 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 82, 84 [X.]. 16). Da der Beklagte der seit längerem be-stehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen [X.] beurteilt werden. II[X.] Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger [X.], die Klageforderung in der gebotenen [X.]e nach Entstehungszeitpunkt und [X.] zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-richt in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich [X.] und/oder Altforderungen bilden, für die der [X.] nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres er-kennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 [X.]) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) be-schränkt, falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen [X.] nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren be-teiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli-11 - 8 - che [X.]ftung zu widersprechen ([X.].Urt. v. 14. November 2005 - [X.], [X.], 467, 470 [X.]. 23 m.w.Nachw.). [X.]Gehrlein [X.] Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 - [X.], Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -

Meta

II ZR 193/05

09.10.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2006, Az. II ZR 193/05 (REWIS RS 2006, 1469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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