Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. XII ZB 100/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3041

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[X.] ZB 100/00vom28. März 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] 22. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.[X.]: 24.624 DM.Gründe:[X.] das ihr am 1. September 1999 zugestellte Urteil des Landge-richts, durch das sie zur Zahlung von 24.624,45 DM nebst Zinsen verurteiltwurde, legte die Beklagte am 1. Oktober 1999 Berufung ein.Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1999, im Original bei [X.] am 5. November 1999, beantragte sie, die Frist zur [X.] einen Monat zu verlängern, und begründete die Berufung am [X.] -Die Beklagte macht geltend, den aus einer Seite bestehenden [X.] Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig [X.] Oktober 1999 per Fax an das Gericht übermittelt zu haben, und beruft sichinsoweit auf ein Sendeprotokoll des Faxgerätes ihres [X.]n,demzufolge an diesem Tag um 16.50 Uhr eine Seite bei einer Übermittlungs-dauer von 38 Sekunden an den Faxanschluß der Briefannahmestelle des[X.] versandt wurde; die Spalte "Ergebnis" des Sendeprotokollsweist den Vermerk "OK" aus.Nach den Feststellungen des [X.] ist ein entsprechendesFax vom dortigen Faxgerät weder gespeichert noch ganz oder teilweise ausge-druckt worden. Das Journal dieses Faxgerätes weist für 16.49 Uhr - mit einerDauer von 23 Sekunden - eine Verbindung mit dem Faxgerät des [X.] der Beklagten aus, der die laufende [X.] zugeord-net ist. Die Anzahl der Seiten ist darin mit "1" angegeben. In der Rubrik"[X.]" ist anstelle des üblichen [X.]s die Zahl "495" ausgewiesen,was nach der Bedienungsanleitung dieses Geräts bedeutet, daß die Telefon-verbindung unterbrochen wurde. In der Rubrik "Diagnose" ist der [X.] angegeben. Bei kurz zuvor übermittelten [X.] von [X.] Seite Umfang sind Übermittlungsdauern zwischen 27 und 47 Sekundenverzeichnet.Mit Verfügung vom 29. Dezember 1999, die dem [X.] der Beklagten am 10. Januar 2000 zuging, wies das [X.] auf diefehlgeschlagene Übermittlung vom 29. Oktober 1999 hin. Am 14. Januar 2000beantragte die Beklagte daraufhin vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung gegen [X.] der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren; dieserSchriftsatz enthält zugleich eine eidesstattliche Versicherung ihres [X.] 4 -vollmächtigten, die dieser unterschrieben hat. Der nachstehende Wiederein-setzungsantrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des [X.] nicht unterzeichnet.Das [X.] verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger [X.] durch Beschluß als unzulässig und wies den [X.] der Begründung zurück, die zweiwöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1ZPO sei nicht gewahrt. Spätestens seit dem 1. Dezember 1999 sei die Un-kenntnis von der Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet gewesen, weilder [X.] der Beklagten an diesem Tage anläßlich der Ferti-gung der Berufungsbegründung habe erkennen können und müssen, daß dieFrist auf seinen Antrag vom 29. Oktober 1999 hin bislang nicht verlängert [X.] war. Angesichts dieses ungewöhnlichen Umstandes habe er auch dann,wenn das ihm vorliegende Sendeprotokoll keine Unregelmäßigkeiten erkennenließ, auf den rechtzeitigen Eingang seines [X.] nichtmehr vertrauen dürfen, sondern sich durch Nachfrage bei Gericht vergewissernmüssen. Bei entsprechender Nachfrage hätte er innerhalb einer Woche erfah-ren, daß sein Fax nicht eingegangen sei.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagtegeltend macht, ihr Antrag auf Fristverlängerung sei rechtzeitig eingegangen,und hilfsweise ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter-verfolgt.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] 5 -1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß es einerEntscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht bedurfte und die [X.] sogleich als unzulässig zu verwerfen war, wenn dieser Antrag erst nachAblauf der Frist zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen war.Hiervon durfte das Berufungsgericht indes nicht ausgehen, wie die [X.] Beschwerde zu Recht rügt.Zwar ist ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird,grundsätzlich erst in dem [X.]punkt eingegangen, in dem er vom Empfangsge-rät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen,daß die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig ein-gegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafterHandhabung des [X.] nicht zu einem Ausdruck geführt haben, istder Zugang zu fingieren (vgl. [X.] NJW 1996, 2857; [X.], 40, 44 [X.] gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt des übermittelten Schriftsatzes - wiehier anhand des am 5. November 1999 bei Gericht eingegangenen Originals -anderweit einwandfrei zu ermitteln ist (vgl. [X.], Beschluß vom 19. April 1994- VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 f.).Es ist bereits fraglich, ob allein der Umstand, daß ein Faxausdruck [X.] nicht zu den Akten gelangt ist, die von der sofortigenBeschwerde angegriffene Feststellung des [X.] zu tragen [X.], ein Ausdruck dieses Schriftsatzes habe nicht stattgefunden. [X.] die weitere Feststellung, wegen einer Unterbrechung der [X.] seien die übermittelten Daten im Empfangsgerät nicht gespeichert [X.], findet in dem hierfür allein angeführten [X.] keine ausrei-chende [X.] 6 -Es mag dahinstehen, worauf es zurückzuführen ist, daß das [X.] eine Verbindungsdauer von 38 Sekunden, das [X.] hinge-gen nur eine solche von 23 Sekunden ausweist. Jedenfalls läßt die [X.] darauf schließen, daß in dieser [X.] Daten vom [X.] übermittelt wurden. Da ausweislich des [X.]s an-dere Schriftsätze von einer Seite Umfang bei vergleichbarer Übermittlungsdau-er vollständig eingegangen sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daßder Verlängerungsantrag vollständig, das heißt zumindest einschließlich [X.] des Rechtsanwalts, eingegangen war, bevor die [X.] abbrach.Der Umstand, daß der Übermittlung laut [X.] die laufende[X.] zugewiesen wurde, deutet ferner darauf hin, daß das [X.] über einen internen Speicher verfügt und die übermittelten Datendarin einige [X.] lang abrufbar bereitstanden.Zwar trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, daßsein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl.[X.], Urteil vom 18. April 1977 - [X.] - VersR 1977, 721; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hatdas Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die [X.] ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht, daß un-eingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz gilt und der entscheidungserhebli-che Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht mußaber alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdi-gen, die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein können, ob derfristwahrende Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist oder nicht (vgl. [X.] vom 14. März 2001 - [X.] -, unveröffentlicht; [X.], Beschlüsse vom- 7 -19. April 1994 aaO und vom 25. Oktober 1979 - [X.] - [X.], jeweils m.[X.] Berufungsgericht hätte daher - erforderlichenfalls durch [X.] Hersteller des [X.] - aufklären müssen, ob und in welchemUmfang bis zur Unterbrechung der Verbindung eingegangene Daten im [X.] gespeichert werden und gegebenenfalls noch abrufbar sind, ob dasverwendete Empfangsgerät in einem solchen Fall die eingegangenen Datenausdruckt oder nicht, und welche Bedeutung der im Journal ausgewieseneDiagnosecode hat.2. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragennicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestandhaben. Da die aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten anOrt und Stelle geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere Sachauf-klärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und die [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom14. März 2001 aaO; [X.], Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO S. 91).Für den Fall, daß sich die Frage des rechtzeitigen Eingangs des voll-ständigen [X.] nicht aufklären läßt, weist der Senat fürdie dann erneut zu prüfende Frage der Wiedereinsetzung vorsorglich auf [X.] gegen die Auffassung des [X.] hin, die [X.] [X.]n der Beklagten hätte es erfordert, bei Fertigung [X.] am 1. Dezember 1999 angesichts des noch nicht be-schiedenen [X.] bei Gericht nachzufragen, ob dieser [X.] eingegangen sei. Wird ein erstmaliger, mit ausreichender Begründungversehener Verlängerungsantrag mit einfacher Post so rechtzeitig abgesandt,daß mit seinem fristwahrenden Eingang bei Gericht zu rechnen ist, besteht [X.] 8 -gelmäßig - ebenso wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels - keine Sorgfalts-pflicht des Rechtsanwalts, sich nach dem rechtzeitigen Eingang zu erkundigen(vgl. [X.], Beschluß vom 2. Februar 1983 - [X.] - NJW 1983, 1471).Dies gilt ebenso, wenn sich sein Vertrauen auf den rechtzeitigen und ord-nungsgemäßen Eingang des Schriftsatzes auf ein entsprechendes Fax-Sendeprotokoll mit [X.] stützt. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein [X.] ungeachtet eines solchen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreichthat, ist jedenfalls so gering, daß sich dem Rechtsanwalt diese Möglichkeit auchdann nicht aufdrängen muß, wenn er nach Ablauf eines Monats noch keineNachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegebenwurde.[X.] Hahne[X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 100/00

28.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. XII ZB 100/00 (REWIS RS 2001, 3041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3041

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