Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. X ZR 72/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4610

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 72/13
vom
25. Juni
2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni
2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und die Richter Dr.
Grabinski, [X.], Dr.
Deichfuß und die
Richterin Dr.
Kober-Dehm

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 16.
Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 [X.] festgesetzt.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zum Patentrecht
ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zum
Zweck des Inverkehrbringens (§
9 Satz
2 Nr.
1 [X.]) einzuordnen ist ([X.], [X.], 295, 299
f.; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7.
Aufl., §
9 Rn.
135; [X.]/Rinken/[X.], [X.], 9.
Auf., §
9 Rn.
67; Benkard/Scharen, [X.], 10.
Aufl.,
§
9 Rn.
44
f.;
Mes, [X.], 3.
Aufl.,
§
9 Rn.
46; Rinken in [X.]/[X.]/[X.], Patentrecht, 4.
Auf., §
140a [X.] Rn.
22; [X.]/Timmann, Handbuch des Patentrechts, §
8 Rn. 41;
Kraßer, Patentrecht, 6.
Aufl.,
S.
762; [X.], Handbuch der Patentverletzung, 6.
Aufl. Rn.
179; [X.], [X.]
-
3
-
Int 2004, 832; [X.], Mitt.
2009, 445).
Eine abweichende Entscheidung des LG [X.] (Urteil vom 2.
April 2004 -
315
O
305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG [X.] InstGE 11, 65).
Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhr zollrechtlich im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt,
bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der [X.] angemeldet werden.
Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern
und
die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§
543 Abs.
2 S.
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.

2
-
4
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
315 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
3 U 37/11 -

3

Meta

X ZR 72/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. X ZR 72/13 (REWIS RS 2014, 4610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4610

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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