Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2020, Az. X ZB 2/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1233

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Gegenstand

Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter


Leitsatz

EPA-Vertreter

Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Klägerin wendet sich im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Ansatz von [X.].

2

Das [X.] hat die von der Klägerin in einer [X.] zu erstattenden Kosten mit [X.]eschluss vom 2. Mai 2016 auf rund 475.066 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Hiervon entfallen 228.760 € auf [X.].

3

Diesen [X.]etrag machen die [X.]eklagten für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geltend, der zugleich gemäß Art. 134 Abs. 2 EPÜ als Vertreter beim [X.] zugelassen ist (nachfolgend auch: [X.]).

4

Das [X.]eschwerdegericht hat die von der Klägerin mit dem Ziel der Absetzung der [X.] eingelegte sofortige [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

5

[X.]. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

6

I. Das [X.]eschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Als Patentanwalt im Sinne von § 143 Abs. 3 [X.] sei auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter anzusehen. Die für die Zulassung als [X.] erforderliche Eignungsprüfung stelle eine den Vorgaben der Patentanwaltsordnung vergleichbare [X.]efähigung sicher. Es sei nicht gerechtfertigt, Inländer strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen als [X.] aus dem [X.], auf die § 143 Abs. 3 [X.] wegen der Dienstleistungsfreiheit anwendbar sei. Dass es einem Inländer freistehe, zusätzlich die Zulassung als nationaler Patentanwalt zu erwerben, sei unerheblich.

8

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt, dessen Kosten geltend gemacht werden, als [X.] im Verletzungsverfahren mitgewirkt habe. Durch anwaltliche Versicherung sei glaubhaft gemacht worden, dass er als [X.] beauftragt worden sei und im Verletzungsverfahren insbesondere durch Teilnahme an [X.]esprechungen mit den Prozessbevollmächtigen der [X.]eklagten zur Frage der Aussetzung und zu den mündlichen Verhandlungen mitgearbeitet habe. Da eine Mitwirkung im Sinne von § 143 Abs. 3 [X.] noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht werden könne, sei unmaßgeblich, dass die betreffende Person in den Verhandlungsprotokollen als Rechtsanwalt bezeichnet sei.

9

II. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. § 143 Abs. 3 [X.] ist auf einen beim [X.] zugelassenen Vertreter entsprechend anwendbar.

a) Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf einen nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen inländischen Patentanwalt beschränkt (vgl. z.[X.]. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 11. Aufl. (2015), § 143 Rn. 22; [X.] in [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl. (2016), § 143 Rn. 133; [X.] in [X.] Patentrecht, 13. Edition [Stand: 15. Oktober 2019], § 143 Rn. 38; ebenso für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Markenstreitsache gemäß § 140 Abs. 3 [X.] aF [jetzt § 140 Abs. 4 [X.]]: [X.], [X.]eschluss vom 19. April 2007 - [X.], [X.], 999 Rn. 15 - Consulente in [X.]). Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Patentanwälte in [X.] (EuPAG, vom 12. Mai 2017, [X.]. [X.], 1137) am 18. Mai 2017 haben gemäß § 16 EuPAG Patentanwälte, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] oder des [X.] oder in der [X.] haben und die Tätigkeit eines Patentanwalts in [X.] nach den [X.]estimmungen dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistende [X.] Patentanwälte), die gleiche Stellung (dazu etwa [X.], [X.]. 2017, 859; [X.], aaO Rn. 38). Eine vergleichbare Regelung für beim [X.] zugelassene Vertreter enthält das Gesetz nicht.

b) § 143 Abs. 3 [X.] ist aber entsprechend anwendbar, wenn ein beim [X.] zugelassener Vertreter unterstützend in einer [X.] mitwirkt.

Der in diesem Punkt im Wesentlichen übereinstimmenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ([X.], [X.] 12, 63 Rn. 19 = [X.]eschluss vom 5. März 2010 - 2 W 14/10, juris Rn. 22; [X.], [X.], 888; [X.] 1980, 331 [zu § 51 Abs. 5 [X.] aF]; [X.]/[X.], aaO, § 143 Rn. 22; [X.], [X.]. 2016, 1025, 1026; [X.], aaO, § 143 Rn. 133; [X.], Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 372; [X.]/[X.], [X.]. 2014, 1, 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. (2018), § 91 Rn. 106; [X.]/Rinken, [X.], 10. Aufl. (2017), § 143 Rn. 28; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 2012, 149, 155; [X.], [X.]-Prax 2018, 194) tritt der Senat bei.

aa) Für den Fall der Mitwirkung eines beim [X.] zugelassenen Vertreters in einer [X.] besteht eine planwidrige Regelungslücke (zu dieser Analogievoraussetzung z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 25. August 2015 - X Z[X.] 5/14, [X.] 2015, 1253 Rn. 19 - Festsetzung der Patentanwaltsvergütung; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 = NJW 2019, 1512 Rn. 14).

(1) Der historische Gesetzgeber konnte die Gleichstellung eines [X.]s mit einem inländischen Patentanwalt nicht in [X.]etracht ziehen, weil die [X.], deren Organ das [X.] ist (Art. 4 Abs. 2 [X.]uchst. a EPÜ), bei Einführung der zugrundeliegenden [X.]estimmung als § 51 Abs. 5 [X.] im Jahr 1936 ([X.]lPMZ 1936, 78, 85) noch nicht existierte. Die [X.] wurde erst 1977 aufgrund des [X.] unterzeichneten [X.] gegründet (vgl. u.a. A[X.]l. [X.] 1/1978, [X.] ff.; Art. I Ziff. 3 des [X.] vom 21. Juni 1976, [X.]. II 1976, [X.], 826).

(2) Seitdem ist die Vorschrift zwar mehrfach geändert worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dabei die Gleichstellung eines beim [X.] zugelassenen Vertreters bedacht hätte oder ausschließen wollte.

(3) Dem Gesetz über die Tätigkeit [X.] Patentanwälte in [X.] kann ein diesbezüglicher Regelungswille im Hinblick auf den Streitfall schon deshalb nicht entnommen werden, weil dieses erst am 18. Mai 2017 und damit nach [X.]eendigung der Tätigkeit, für die die Klägerin Kostenfestsetzung beantragt, in [X.] getreten ist.

Unabhängig davon lässt sich weder den Regelungen noch der [X.]egründung dieses Gesetzes ein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die Stellung von [X.]n im Zusammenhang mit § 143 Abs. 3 [X.] regeln wollte.

(a) Das Gesetz dient als Teil des Gesetzes zur Umsetzung der [X.]erufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im [X.]ereich der rechtsberatenden [X.]erufe der Umsetzung mehrerer Richtlinien des [X.] und des Rates im [X.]ereich der [X.]erufungsanerkennung, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit (vgl. im Einzelnen [X.]T-Drucks. 18/9521 S. 81 f.).

Die Tätigkeit der nach Art. 134 EPÜ zugelassenen Vertreter fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinien. Deshalb liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber habe auch diese regeln wollen.

(b) Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine weitergehenden Hinweise.

Die [X.]egründung zum Regierungsentwurf erwähnt beim [X.] zugelassene Vertreter allein in Zusammenhang mit der Regelung über das Führen der [X.]erufsbezeichnung durch einen dienstleistenden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG) und einen niedergelassenen (§ 20 EuPAG) [X.]n Patentanwalt ([X.]T-Drucks. 18/9521 [X.]91 Abs. 2). Mit dem in den § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 3 Satz 4 EuPAG vorgesehenen Verbot, die [X.]ezeichnung "[X.] Patentanwalt" zu verwenden, soll im [X.]ereich der patentanwaltlichen Vertretung eine Verwechslung mit dem beim [X.] zugelassenen Vertreter ausgeschlossen werden, da dieser im [X.] oft als "European Patent Attorney" bezeichnet werde, so dass bei einer Übersetzung dieser [X.]ezeichnung ins [X.] Missverständnisse entstehen könnten ([X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]91 i.V.m. S.197).

Diese Klarstellung steht in keinem Zusammenhang mit der Stellung eines an einem Patentrechtsstreit mitwirkenden [X.]s im Anwendungsbereich von § 143 Abs. 3 [X.].

(c) Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Hinweis im Regierungsentwurf, wonach Rechts- und Patentanwälte, die weder in [X.] noch in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in [X.] vor [X.]ehörden und Gerichten nicht tätig werden dürfen, bezieht sich nur auf eine Tätigkeit als Vertreter nach § 25 [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]). Sie betrifft nicht eine bloße Mitwirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 [X.] allein in Rede steht.

Aus diesem Grund spricht es auch nicht für eine bewusste gesetzgeberische Privilegierung von Patentanwälten, dass diese in bestimmten Verfahren vertretungsberechtigt sind (§ 4 Abs. 3 [X.], § 97 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 113 Satz 1 [X.]; zu letzterer Norm [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2014 - [X.], [X.] 2014, 508 Rn. 3 f. - IP-Attorney [[X.]]) und dass das Gesetz zwischen Patentanwälten, Rechtsanwälten und sonstigen technischen [X.]eratern (vgl. z.[X.]. § 113 Satz 2 [X.]) unterscheidet.

In einer [X.] ist ein Patentanwalt grundsätzlich nicht vertretungsbefugt. Gemäß § 143 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht prinzipiell Rechtsanwaltszwang (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2012 - X Z[X.] 11/12, [X.]Z 196, 52 = [X.] 2013, 427 Rn. 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

(d) Der Annahme einer Regelungslücke steht auch nicht entgegen, dass das Gesetz mit § 91 Abs. 1 ZPO eine allgemeine Vorschrift zum Umfang der Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei enthält.

Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung in § 143 Abs. 3 [X.] (vgl. zu § 140 Abs. 3 [X.] aF [X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.] 2016, 526 Rn. 46 - Irreführende Lieferantenangabe) befreit gerade von der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Prüfung, ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer [X.] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war ([X.]lPMZ 1936, 103, 114 [zu § 51 Abs. 5 [X.] aF]; [X.]/[X.], aaO, § 143 Rn. 23 mwN).

bb) Es besteht auch eine vergleichbare Interessenlage (zu dieser Analogievoraussetzung: [X.]Z 220, 354 Rn. 14).

Die Mitwirkung eines beim [X.] zugelassenen Vertreters in einer [X.] ist rechtlich so weitgehend mit dem in § 143 Abs. 3 [X.] geregelten Tatbestand vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen wie bei Erlass dieser Regelung hätte leiten lassen, zum gleichen [X.] gelangt (vgl. allgemein: [X.], [X.] 2015, 1253 Rn. 19 - Festsetzung der Patentanwaltsvergütung).

(1) Der historische Gesetzgeber wollte mit § 51 Abs. 5 [X.] aF Klarheit schaffen, inwieweit der unterliegende Gegner die durch die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe in einem [X.] entstehenden Kosten zu erstatten hat. Dazu hat er auf eine einzelfallbezogene Notwendigkeitsprüfung verzichtet und eine an die Vergütung für Rechtsanwälte angelehnte Erstattungspflicht eingeführt ([X.]lPMZ 1936, 103, 114).

Die Einschränkung des Erstattungsanspruchs auf eine Gebühr - die ursprünglich verhindern sollte, dass übermäßige Erstattungspflichten das Prozesswagnis unangemessen vergrößern ([X.]lPMZ 1936, 103, 114) - wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 abgeschafft (vgl. Art. 7 Nr. 36, Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes zur [X.]ereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums [juris: GeistEigKost[X.]erG]), weil sie aus gesetzgeberischer Sicht die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts in den jeweiligen (Verletzungs-)Verfahren und dessen Stellung (§§ 3, 4 [X.]) nicht berücksichtigte; zudem habe die Deckelung den Schadensersatzanspruch des obsiegenden Schutzrechtsinhabers gemindert ([X.]T-Drucks. 14/6203, S. 64).

(2) Alle diese Überlegungen treffen in gleicher Weise zu, wenn statt eines Patentanwalts ein beim [X.] zugelassener Vertreter in einer [X.] mitwirkt. An der Einbeziehung eines solchen Vertreters besteht grundsätzlich ein vergleichbar schutzwürdiges Interesse.

Die Mitwirkung eines beim [X.] zugelassenen Vertreters kann dem Gericht und den zur Vertretung einer Partei berufenen und bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälten in gleicher Weise wie die eines Patentanwalts den besonderen Sachverstand vermitteln, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis maßgeblichen Umstände erfassen und in patentrechtlicher Hinsicht beurteilen zu können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Februar 2011 - X Z[X.] 4/09, [X.] 2011, 662 Rn. 10 mwN - [X.] I; [X.] 2013, 756 Rn. 10 - [X.] II). Wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, verfügt ein [X.] - soweit für den Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 [X.] relevant - über eine vergleichbare berufliche Qualifikation wie ein Patentanwalt.

(a) Zur Patentanwaltschaft kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 [X.] die [X.]efähigung für den [X.]eruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine [X.]escheinigung nach § 2 Abs. 5 EuPAG verfügt.

Die erforderliche technische [X.]efähigung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hat erworben, wer sich im Inland als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, das Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Jahr technisch tätig war (§ 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach einer knapp dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 7 [X.]) sind die erforderlichen Rechtskenntnisse durch eine Prüfung nachzuweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 [X.]).

(b) Die Zulassung als [X.] setzt die erfolgreiche Ablegung der [X.]n Eignungsprüfung voraus (Art. 134 Abs. 2 [X.]uchst. c EPÜ), von der es nur innerhalb eines Jahres ab Wirksamwerden des [X.]eitritts eines Staates zum [X.] im Rahmen der sog. "Großvaterregelung" eine [X.]efreiungsmöglichkeit gibt (Art. 134 Abs. 3 [X.]uchst. c Satz 1 und 2 EPÜ; im Einzelfall kann die erforderliche [X.]efähigung auch anders nachgewiesen werden, vgl. Art. 134 Abs. 7 [X.]uchst. b EPÜ).

Von dieser im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Ausnahme abgesehen setzt die Teilnahme an der [X.]n Eignungsprüfung ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom oder den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse voraus (vgl. u.a. Art. 134a Abs. 1 [X.]uchst b EPÜ i.V.m. Art. 11 Abs. 1 [X.]uchst. a der Vorschriften über die [X.] Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ([X.]) in der für Eignungsprüfungen ab 2010 geltenden Fassung, Anhang zum [X.]eschluss des Verwaltungsrats [X.] vom 10. Dezember 2008, A[X.]l. [X.] 1/2009, [X.] ff., zuletzt jeweils veröffentlicht im Rahmen der [X.], A[X.]l. [X.] 2019, [X.] ff.). Im [X.] muss der [X.]ewerber für die Dauer von grundsätzlich mindestens drei Jahren (in Vollzeit) die notwendige [X.]erufserfahrung sammeln (Art. 11 Abs. 2 ff. [X.]; zur möglichen Verkürzung um bis ein Jahr, vgl. Art. 11 Abs. 5 [X.], Regel 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die [X.] Eignungsprüfung (A[X.][X.]) in der für Eignungsprüfungen ab 2019 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2018, [X.], A[X.]l. [X.] 2019, [X.]8 ff.). Alternativ kann an der Eignungsprüfung teilnehmen, wer mindestens vier Jahre Prüfer beim [X.] gewesen ist (Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.]).

(c) Diese Anforderungen gewährleisten eine einem Patentanwalt vergleichbare [X.]efähigung zur Mitwirkung in einer [X.].

(aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insofern unerheblich, dass ein [X.] nicht über die gleichen Kenntnisse im [X.] Recht verfügt wie ein Patentanwalt.

Spezieller Kenntnisse im [X.] Recht bedarf ein Patentanwalt vor allem deshalb, weil er als unabhängiges Organ der Rechtspflege zur eigenständigen [X.]eratung und Vertretung in einer Vielzahl von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes berechtigt ist (§§ 3, 4 Abs. 3 [X.]). Insoweit gebieten eine geordnete Rechtspflege und zwingende Gründe des Allgemeininteresses ein hohes Qualifikationsniveau (dazu [X.]T-Drucks. 18/9521, [X.]84 Abs. 3).

Dagegen liegt der Schwerpunkt einer Mitwirkung in [X.]n im Sinne von § 143 Abs. 3 [X.] regelmäßig auf technischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet, weil grundsätzlich nur Rechtsanwälte zur Vertretung der [X.]eteiligten berechtigt sind. Zwar setzt die Mitwirkung in einer [X.] Kenntnisse im materiellen Patentrecht voraus. Über diese verfügt aber regelmäßig auch ein [X.], denn das materielle Patentrecht ist auf [X.] weitgehend vereinheitlicht (vgl. nur die [X.]egründung zum Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung [X.] Patente vom 24. August 2007, [X.]T-Drucks. 16/4382, [X.] und den Überblick zur Harmonisierung des [X.] und [X.]n Patentrechts bei [X.]/[X.] in [X.], 11. Aufl. (2015) Einleitung [X.], Rn. 42, 43, 61, 63, 66).

(bb) Der Umstand, dass als Vertreter beim [X.] nicht nur zugelassen werden kann, wer ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] absolviert hat, sondern insoweit auch der Abschluss einer Fachhochschule ausreichend sein kann (Regel 11 Abs. 1 A[X.][X.]; zur abweichenden Rechtslage nach der Patentanwaltsordnung [X.], Urteil vom 29. November 2013 - [X.], [X.] 2014, 510 Rn. 13, 15 ff. - Zulassung zum Patentanwalt), führt nicht zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Für eine analoge Anwendung von § 143 Abs. 3 [X.] müssen nicht genau dieselben Anforderungen wie an eine Patentanwaltstätigkeit in [X.] erfüllt sein. Es genügt, dass ein [X.] aufgrund seiner beruflichen Qualifikation in der Lage ist, vergleichbar einem Patentanwalt in einer [X.] mitzuwirken. Daran bestehen aufgrund der Anforderungen an eine Zulassung beim [X.], insbesondere des seit jeher hohen Niveaus der [X.]n Eignungsprüfung (vgl. u.a. Regeln 11 bis 14 A[X.][X.]), keine relevanten Zweifel.

Unabhängig davon setzt auch die [X.]etätigung als Patentanwalt im Inland nicht in jedem Fall ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne von § 6 Abs. 1 [X.] voraus (vgl. § 6 Abs. 2 [X.]; § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 EuPAG, Art. 11 [X.]uchst. b, c, d [X.]erufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/[X.]; §§ 13 f., 26 EuPAG).

(d) Die Vergleichbarkeit hängt auch nicht davon ab, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Mitwirkung eines [X.]s besteht oder ob ein [X.]s Patent betroffen ist (vgl. zum Kennzeichenrecht: [X.], [X.], 999 Rn. 15 - Consulente in [X.]).

Die technischen Fragen, die sich einem [X.] und einem Patentanwalt stellen, unterscheiden sich grundsätzlich nicht ([X.], [X.], 888; [X.], [X.] 12, 63 Rn. 19 = [X.]eschluss vom 5. März 2010 - 2 W 14/10, juris Rn. 22). Deshalb ist für den Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 [X.] auch insoweit eine typisierende [X.]etrachtung angezeigt (vgl. zu § 91 ZPO etwa: [X.], [X.] 2011, 662 Rn. 19 - [X.] I).

(e) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht zwischen einem im Inland und einem im Ausland ansässigen [X.] zu differenzieren (so z.[X.]. auch [X.], [X.]-Prax 2018, 194). Maßgebend ist vielmehr allein die - aufgrund der Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter zu unterstellende - Fähigkeit, wie ein inländischer Patentanwalt in einer [X.] mitzuwirken.

Dass ein inländischer [X.] möglicherweise die Zulassung zur Patentanwaltschaft erwerben kann, ist, wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, unerheblich. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen, insbesondere an die [X.]erufserfahrung, besteht diese Möglichkeit nicht ohne weiteres. Den diesbezüglichen Unterschieden kommt für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit § 143 Abs. 3 [X.] im [X.]elpunkt stehen, keine entscheidende [X.]edeutung zu.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zu besorgen, dass ein inländischer [X.], der die Anforderungen an die Patentanwaltszulassung nicht erfüllt, über den Umweg des § 143 Abs. 3 [X.] als Patentanwalt tätig sein kann. Die Mitwirkung nach § 143 Abs. 3 [X.] ist nur eines von vielen [X.]etätigungsfeldern, die einem Patentanwalt offenstehen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]eschwerdegerichts, der Rechtsanwalt, dessen Kosten die Klägerin festgesetzt wissen will, habe als [X.] im Verletzungsprozess mitgewirkt.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.]eschwerdegericht die anwaltliche Versicherung des betroffenen Rechtsanwalts zur Glaubhaftmachung hat genügen lassen, obwohl dieser in den Verhandlungsprotokollen als Rechtsanwalt bezeichnet ist.

aa) Die [X.]eweiskraft eines Protokolls über eine mündliche Verhandlung erstreckt sich nicht auf die Funktion, an der ein Vertreter, [X.]evollmächtigter oder [X.]eistand an der Verhandlung teilgenommen hat.

Nach § 165 Satz 1 ZPO kommt dem Protokoll [X.]eweiskraft in [X.]ezug auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu. Dazu gehören nach verbreiteter Auffassung auch die nach § 160 Abs. 1 ZPO zu protokollierenden Umstände. Hinsichtlich des genannten Personenkreises sieht § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit aber nur die Protokollierung der Namen vor.

bb) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen ist das [X.]eschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass eine Mitwirkung im Sinne von § 143 Abs. 3 [X.] noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und glaubhaft gemacht werden kann (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]-RR 2003, 125; [X.], [X.]. 2019, 138, 139; [X.], aaO, § 143 Rn. 144; [X.], aaO, § 143 Rn. 51).

b) Ob die Mitwirkung erforderlich war, ist nicht entscheidungserheblich.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, findet im Anwendungsbereich von § 143 Abs. 3 [X.] eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt. Der von der Rechtsprechung für andere Verfahren entwickelte Grundsatz, dass die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts nur zu erstatten sind, wenn der Anspruchsteller darlegt und erforderlichenfalls nachweist, dass die [X.]eteiligung erforderlich war (für das Markenrecht: [X.], [X.] 2011, 754 Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; [X.] 2012, 756 Rn. 24 f. - Kosten des Patentanwalts III; [X.] 2016, 526 Rn. 46 - Irreführende Lieferantenangabe), ist auf das Verhältnis der an einer [X.] beteiligten Parteien nicht übertragbar.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Hoffmann

      

Deichfuß     

      

Marx     

      

Meta

X ZB 2/18

14.04.2020

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 9. Februar 2018, Az: 6 W 79/16, Beschluss

§ 143 Abs 3 PatG, Art 134 Abs 2 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2020, Az. X ZB 2/18 (REWIS RS 2020, 1233)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 939 REWIS RS 2020, 1233

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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