Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. 3 StR 41/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8518

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[X.] vom 11. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2009 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es Erfolg. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: 2 - 3 - "Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt kann aufgrund fehlender Feststellungen zur Gefahrprog-nose jedoch keinen Bestand haben. Nach § 64 S. 1 StGB setzt die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt insbesondere voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschen-de Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erheb-liche rechtswidrige Taten begehen wird. Die sachverständig beratene [X.] hat den Hang des Ange-klagten, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, zutreffend ange-nommen. Die abgeurteilten Taten beruhten nach Ansicht des Sach-verständigen, dem sich das [X.] angeschlossen hat, auch auf dem übermäßigen [X.] ([X.], 42). Die Feststellungen zu der [X.] - hier die zum Nachteil der Zeuginnen [X.]und [X.]begangenen Vergewaltigungen - sind insoweit jedoch nur [X.] bejaht, indem die [X.] lediglich ausführt, dass ein ur-sächlicher und symptomatischer Zusammenhang bestehe ([X.]). Tragfähige Darlegungen zur Untermauerung dieser Bewertung fehlen. Jedenfalls aber lassen die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zur Gefahrprognose vermissen. Die Ausführungen in den Urteilsgrün-den widersprechen sich zudem. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Sachverständige zur Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten lediglich ausgeführt, dass 'dieser Hang des Angeklagten Grundlage für die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten' sei ([X.]). Das [X.] schließt sich dem an, ohne ausreichende Feststellungen zu treffen. An einer auf Tatsachen gestützten Darlegung der Gefahrprognose fehlt es. Bei einem Hang zum übermäßigen [X.] läge zwar die Prognose weiterer Straftaten aus der Beschaffungskriminalität oder gewichtige Verstöße gegen das [X.] nahe. Für eine derartige Prognose fehlen jedoch hinreichende Feststellungen. Die Urteilsgründe ergeben, dass die [X.] sich der Bewertung des Sachverständigen dahingehend angeschlossen hat, dass von dem Angeklagten im [X.] weitere 'gleichgelagerte Straftaten' wie die abzuurteilenden [X.], also solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung, zu erwarten sind, ohne dies näher zu begründen. Soweit das [X.] darin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten sieht, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen zu dem Absehen von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der - 4 - Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB. Denn in diesem Zu-sammenhang stellt die [X.] fest, dass ein Hang des Ange-klagten zu erheblichen Straftaten - gemeint sind hier auch solche ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung - nicht bestehe ([X.]). Die abzuurteilenden Straftaten seien dadurch gekennzeichnet, dass die Frauen freiwillig die Wohnung des Angeklagten aufgesucht und [X.] zum Drogen- und zum [X.] unterhalten hätten. Aus den von den Zeuginnen geschilderten Tatabläufen sei keine Gewalttä-tigkeit und keine dissoziale Störung des Angeklagten ableitbar. Ein Hang zur Begehung von Straftaten ergebe sich zudem weder aus sei-nem Lebenslauf noch aus den bisherigen Delikten ([X.]). Der ü-bermäßige Genuss von Kokain sei an sich kein 'regelmäßiger Grund' für sexuelle Delikte, jedenfalls begründe dies keinen 'daraus resultie-renden Hang zu Straftaten' ([X.]). Das [X.] bejaht somit einerseits einen Hang zu Straftaten ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die Voraussetzun-gen des § 64 StGB, verneint aber andererseits eine Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB mit der Begründung, dass der Hang zum über-mäßigen [X.] eben keinen Hang zu Gewaltdelikten wie die abzuurteilenden Taten begründe." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 41/10

11.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. 3 StR 41/10 (REWIS RS 2010, 8518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8518

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