Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. IV ZR 174/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6005

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 174/12

Verkündet am:

8. Mai 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom
8.
Mai
2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil des 2.
Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 26.
April
2012 aufgehoben.

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30.
August 2011 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass Zinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag erst
ab dem 28.
August 2010 zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsge-mäßen Aufgaben unter anderem die

auch gerichtliche

Verfolgung von Verstößen gegen das [X.] gehört. In den von der [X.], ei-1
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nem Versicherungsunternehmen, verwendeten Versicherungsbedingun-gen für die Rechtsschutzversicherung heißt es in §
3 Abs. 2 f) bb):

"Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ursächlichem Zusammenhang mit
der An-schaffung, der Inhaberschaft
oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)."

Der Kläger begehrt, der [X.] die Verwendung dieser Bestim-mung zu untersagen, weil sie seiner Ansicht nach intransparent ist.
[X.] verlangt er für die vergebliche vorgerichtliche Abmahnung der [X.] einen Kostenersatz in Höhe von 238

Das Landgericht
hat der
Klage stattgegeben; das
Oberlandesge-richt
hat sie abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision
des Klägers, der [X.] weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist

bis auf eine geringe Zinsforderung

begründet. Mit dieser Einschränkung führt sie
zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.

[X.] Das Berufungsgericht
ist zu dem Ergebnis gelangt, die angegrif-fene
Klausel
sei wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Transparenzgebot. Insoweit sei nicht erforderlich, dass aus einem spezi-ellen Lebensbereich entnommene Ausdrücke jedermann sofort verständ-
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lich seien; in der Rechtsschutzversicherung sei es unabdingbar,
auf Fach-
und Rechtsbegriffe zurückzugreifen. Der Begriff "Effekten"
sei ein solcher geschäftsüblicher Fachbegriff, der hinreichend klar und für den Kunden verständlich sei. Spätestens durch die exemplarische Aufzäh-lung im Klammerzusatz habe der Verbraucher einen tragfähigen Anhalt für die Bedeutung des Begriffs,
und Unschärfen könnten nur noch in [X.] Randbereichen auftreten.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die hier verwendete so ge-nannte "[X.]"
als wirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB. Hiernach ist der [X.] Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten [X.] möglichst klar und durchschaubar darzustellen. [X.] muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittli-chen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirt-schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden
kann (Senatsurteile
vom 11.
Mai 2005

[X.], [X.], 976 unter II 1
c
aa
und vom 30.
Mai 2008

IV ZR 241/04, [X.], 816 Rn.
15, jeweils m.w.[X.]). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel
müssen
dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht
wer-den, dass
er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2004

IV ZR 130/03, [X.], 360,
369
f.).
Diesen Erfordernissen entspricht die "Effekten-7
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klausel"
nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss [X.] sein sollen.

a)
Maßgebend sind die [X.] des typischer-weise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.]. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senats-urteil vom 11.
Mai 2005

IV ZR
25/04, [X.], 976 unter I 1
c
bb
m.w.[X.]). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so aus-zulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
sie bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichti-gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit

auch

auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993

[X.], [X.]Z
123, 83, 85 und ständig).
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom [X.] auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25.
Juli 2012

[X.], [X.], 1149 Rn.
21 m.w.[X.]; st. Rspr.).

Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche Versicherungs-nehmer
Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel nicht erkennen.

aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Anknüpfung des Berufungsge-richts an das Kriterium eines "geschäftsüblichen Fachbegriffs". Insoweit 9
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legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen Prüfungsmaßstab zu-grunde,
der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht.

Danach erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbe-dingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei
ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl.
Senatsurteil vom 23.
Juni 1993 aaO), nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die [X.] Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 [X.], [X.], 1179 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Oktober 2008

IV ZR 128/07, [X.], 216 Rn. 13; vom 25. April 2007 IV ZR 85/05, [X.], 939 Rn. 12; vom 17. Januar 2007 IV ZR 124/06, [X.], 535 Rn. 14; vom 21. Mai 2003 IV ZR 327/02, [X.], 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 IV ZR 40/99, [X.], 311 unter II 4 b aa).
Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Ver-ständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maß-geblichen
Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der [X.] keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsneh-mers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel ab-zustellen (Senatsurteile vom 21.
Mai 2003 aaO unter 2 b
bb und vom 8.
Dezember 1999 aaO unter [X.]). Ein solcher Versicherungsneh-mer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn 12
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der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Termino-logie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Se-natsbeschluss vom 25.
Mai 2011

[X.], [X.], 1179 Rn.
14 m.w.[X.]).

bb) Wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht, handelt es sich bei dem Begriff "Effekten"
nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es seit der [X.] von §
1 Abs.
1 Nr.
4 KWG durch Art.
1 Nr.
3 des Gesetzes
zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank-
und wertpa-pieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom
22.
Oktober 1997 ([X.]
I S.
2518) mit Wirkung ab 1.
Januar 1998 nicht mehr, abgesehen davon, dass der dort definierte Begriff des "[X.]"
die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren jeder Art erfasste und damit weit über das heute übliche engere Verständnis (vgl. unten b)) hinausweist. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in zahlreichen gerichtli-chen Entscheidungen, auch
des [X.] (Urteile vom 28.
Mai 2002

[X.], [X.], 1502, 1503; vom 30.
November 2004

[X.], [X.], 189, 191, 193 f.; vom 30.
November 2004

[X.], NJW-RR 2005, 1135, 1136; vom 19.
Dezember 2006

XI ZR 56/05, [X.]Z
170, 226 Rn.
23; vom 27.
September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 43 Rn.
53; vom 27.
September 2011
[X.], NJW 2012, 66 Rn.
50), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in diesen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern er [X.] im Sinne eines im Bankwesen geschäftsüblichen Fachbegriffs ver-wendet wird.

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b) Verbindet danach die Rechtssprache
mit dem verwendeten Ausdruck "Effekten"
keinen fest umrissenen Begriff und kommt es daher nach den oben genannten [X.] nur darauf an, wie dieser Begriff aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, zu verstehen ist, so erweist sich die Klausel als intransparent.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Effekten nur noch selten
im Sinne einer Bezeichnung für bewegliche Habe und [X.] verwendet. Dass diese veraltete Bedeutung in der Klausel nicht gemeint sein kann, ist

wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt

schon aufgrund der im Klammerzusatz aufgeführten Beispiele of-fensichtlich.

Der heutige Ausdruck -
vornehmlich nach seiner Verwendung im Geschäfts-
und Wirtschaftsleben,
nicht dagegen in der Alltagssprache
-
eröffnet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein weites Be-griffsfeld (vgl. www.duden.de "Effekten"
unter 1; [X.] [X.]. "Effekten"; www.wikipedia.de "Effekten"
Stand Mai 2013).

Danach wird er
zwar möglicherweise erkennen, dass es sich bei Effekten um einen Ausschnitt aus der Gruppe der
Wertpapiere handelt; die schlagwortartige Bezeichnung "Effekten"
reicht aber nicht dafür aus, dass sich ihm erschließt, welche weiteren Kriterien erfüllt sein müssen, damit Wertpapiere als Effekten einzustufen sind,
und wann Geschäfte mit diesen Papieren vom Deckungsumfang der Versicherung erfasst sein sollen. Es kann nicht erwartet werden, dass er als juristischer Laie ein präziseres Begriffsverständnis, wie es der Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung (siehe
oben unter a) bb)) oder in Finanz-
und Ban-14
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kenkreisen zugrunde liegen mag, kennt. Ohne
nähere Erläuterung wird ihm auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht
vermittelt, was mit "Effekten"
gemeint ist (vgl. ähnlich zu "Kardinalpflich-ten"
[X.], Urteil vom 20.
Juli 2005

[X.], [X.]Z 164, 11 unter X.
2
b). So wird er beispielsweise nicht sicher erkennen, ob die Klausel auch
bei Geschäften
über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere,
oder umgekehrt
bei Geschäften mit nicht an der Börse handelbaren Wertpapieren eingreifen soll (zutreffend OLG München [X.], 477, 478 f.).

2. Aufgrund
der Unwirksamkeit
der streitigen Klausel
kann der Kläger
von der [X.] gemäß §
1 [X.] die Unterlassung ihrer [X.] beanspruchen. Die hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil aus der vertraglichen Einbeziehung der Bedingungen in der Vergangenheit die tatsächliche Vermutung der zukünftigen Verwen-dung und Anwendung bei der Vertragsdurchführung folgt (Senatsurteil vom 25. Juli 2012
[X.], VersR 1149 Rn. 72 m.w.[X.]).

Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Zwar hat die Beklagte vorge-tragen, in ihren aktuellen Bedingungen, die für neu abgeschlossene [X.] gelten, nicht mehr den Begriff "Effekten", sondern

den [X.] [X.] ([X.]) folgend

den Begriff "Wertpapiere"
zu verwenden. Dies schließt die Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus, weil sie
die für eine Widerle-gung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegen-teiligen Rechtsauffassung (vgl. Senatsurteil aaO
Rn. 80; [X.], Urteil vom 12. Juli 2000

[X.], NJW-RR 2001, 485, 487), verweigert und die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Bedingungen
durchgehend vertei-18
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digt hat
(vgl. Senatsurteil aaO; [X.], Urteile vom 12.
Juli 2000 aaO; vom 18.
April 2002

[X.], [X.], 2386
unter I 2).

3. Der Anspruch auf Erstattung der für die vorprozessuale Abmah-nung erforderlichen Aufwendungen folgt aus §
5 [X.] i.V.m. §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG. Gegen die
Höhe der geltend gemachten Kostenpau-schale von 238

bestehen keine Bedenken, §
287 ZPO. Rechtshängig-keitszinsen auf diesen Betrag kann der Kläger aufgrund der [X.] am 27.
August
2010 indessen erst ab dem 28.
August
2010 verlan-gen, §§
291 Satz
1 Halbsatz
1, 187 Abs.
1 BGB; nur insoweit war die Be-rufung der [X.] begründet.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
20 O 313/10 -

O[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
2 [X.] -

20

Meta

IV ZR 174/12

08.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. IV ZR 174/12 (REWIS RS 2013, 6005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6005

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 174/12

IV ZR 201/10

IV ZR 17/10

XI ZR 178/10

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