Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. IV ZR 104/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11294

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:040418U[X.]104.17.0

[X.]UN[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHO[X.]

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 104/17
Verkündet am:

4. April 2018

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]GHZ: nein

[X.]GHR:

ja

Reisea[X.]ruchversicherung (hier: V[X.]-[X.]RV 2014 [X.] Ziff. 13.2 [X.]) und [X.] Ziff. 14); [X.]G[X.] § 307 Abs. 1 Satz 2 ([X.]k); [X.] § 28 Abs. 4

1.
[X.]ie in den [X.]edingungen einer Reisea[X.]ruchversicherung enthaltene [X.]estimmung (hier: [X.] Ziff. 13.2 [X.]) V[X.]-[X.]RV 2014)

"13.
Welche Obliegenheiten haben Sie nach [X.]intritt des Versicherungsfal-les?

13.2.

die folgenden Unterlagen bei uns einreichen:

-
2
-

[X.])
[X.]ei unerwarteter schwerer [X.]rkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; [X.]ruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: [X.]in ärztliches Attest mit [X.]iagnose und [X.]ehandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort."

verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.].

2.
[X.]er Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschlie-ßenden [X.]estimmung über die [X.]olgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: [X.] Ziff. 14 V[X.]-[X.]RV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des [X.] nach § 28 Abs. 2 und 3 [X.], nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 [X.] verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 ZR 124/13).

[X.]GH, Urteil vom 4. April 2018 -
IV ZR 104/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-

[X.]er IV.
Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.]r.
Karczewski, die Richterin [X.]r.
[X.]ußmann
und den Richter [X.]r.
Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2018

für Recht erkannt:

[X.]ie Revision des Klägers gegen
das Urteil des 29.
Zi-vilsenats des [X.] vom 2.
März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]er Streitwert
wird für das Revisionsverfahren auf
5.000

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]er Kläger, der
als qualifizierte [X.]inrichtung im Sinne
von §
3 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] eingetragen
ist, verlangt von der
[X.]eklagten die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in [X.] Reisea[X.]ruchversicherung. In den von der
[X.]eklagten verwendeten Versicherungsbedingungen (im [X.]olgenden: V[X.]-[X.]RV 2014) heißt es aus-zugsweise:

1
-
4
-

"[X.]
Reisea[X.]ruch-Versicherung
1.
Was ist versichert?

Wir entschädigen Sie:

A)
Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müs-sen.
[X.])
Wenn Sie Ihre Reise unterbrechen müssen.
[X.])
Wenn sich ein öffentliches Verkehrsmittel während Ih-rer Weiter-
oder Rückreise verspätet.
[X.])
Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen.
[X.])
Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen.
[X.])
[X.]ei [X.]euer oder [X.]lementarereignissen während Ihrer Reise.

4.
Welche [X.]reignisse sind versichert?

4.1

4.2
Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer [X.]rkrankung,

4.4
Versicherte [X.]reignisse
sind außerdem:

A)
Tod.
[X.])
[X.]ine schwere Unfallverletzung.
[X.])

[X.])
Schwangerschaft.
[X.])
[X.]ruch von Prothesen.
[X.])
Lockerung von implantierten Gelenken.

13.
Welche Obliegenheiten haben Sie nach [X.]intritt des Versicherungsfalles?

13.2
[X.]amit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie oder bei Tod Ihr Rechtsnachfolger die [X.] Unterlagen bei uns einreichen:

-
5
-

[X.])
[X.]ei unerwarteter schwerer [X.]rkrankung; schwerer Un-fallverletzung; Schwangerschaft; [X.]ruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: [X.]in ärztliches Attest mit [X.]iagnose und [X.]ehandlungsdaten eines [X.] am Aufenthaltsort.

14.
Welche [X.]olgen hat die Verletzung von Obliegenhei-ten?

14.1
Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzen.

14.2
[X.]ei grober [X.]ahrlässigkeit können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.

14.3
Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den [X.]intritt oder die
[X.]eststellung des Versiche-rungsfalles noch für die [X.]eststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. [X.]ies gilt nicht bei Arglist."

Mit der Klage fordert der Kläger, die [X.]eklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die in [X.] Ziff. 13.2 [X.])
V[X.]-[X.]RV 2014 genannte oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Zur [X.]egründung hat der Kläger insbesondere ausgeführt, der [X.]egriff Aufenthaltsort
sei unklar. So sei der Klausel we-der zu entnehmen, wie zu verfahren sei, wenn sich während einer [X.]us-reise
ein implantiertes Gelenk lockere, noch werde deutlich, wie sich ein Versicherungsnehmer verhalten müsse, wenn am Aufenthaltsort ein kompetenter Arzt nicht zur Verfügung stehe.

Klage und [X.]erufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom [X.]eru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean-trag weiter.
2
3
-
6
-

[X.]ntscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist unbegründet.

I.
[X.]as [X.]erufungsgericht hat ausgeführt,
ein Anspruch aus
§
1

[X.] bestehe nicht, da die beanstandete Klausel weder intransparent sei noch die Vertragspartner der [X.]eklagten im Sinne
von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 [X.]G[X.] unangemessen benachteilige. [X.]er verständige Ver-sicherungsnehmer werde den [X.]egriff Aufenthaltsort so verstehen, dass damit grundsätzlich der Ort gemeint sei, an dem der Versicherungsfall eintrete. [X.]r werde weiterhin davon ausgehen, dass er den nächstgelege-nen Arzt, der zu einer [X.]iagnose und angemessenen
[X.]ehandlung in der Lage sei, aufsuchen müsse, wobei damit in Abhängigkeit vom [X.]inzelfall entweder ein Arzt unmittelbar vor Ort, in der nächstgelegenen Stadt oder das nächstgelegene Krankenhaus gemeint sei. [X.]er Zweck der [X.]edin-gung, eine zeitnahe [X.]okumentation zu gewährleisten, sei [X.]. [X.]ass die hierbei entstehenden Kosten in der Regel vorzustrecken seien, belaste den Versicherungsnehmer nicht über Gebühr. [X.]enn in den bezeichneten Versicherungsfällen werde er sich ohnehin in ärztliche [X.]e-handlung begeben.

II.
[X.]as
hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1.
[X.]as [X.]erufungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei
entschieden, dass die Klausel [X.]
Ziff.
13.2
[X.]) V[X.]-[X.]RV 2014
dem
Transparenzgebot des
§
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]G[X.] genügt.
4
5
6
7
-
7
-

a)
Hiernach ist der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. [X.]abei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer [X.]ormulierung für den durchschnittlichen [X.] verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und [X.]elastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 15.
[X.]ebruar 2017 -
IV
ZR 91/16, [X.], 259 Rn.
15 m.w.N.).
[X.]em Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des [X.] vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versi-cherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungs-schutz gefährden (Senatsurteil vom 6.
Juli 2016 -
IV
ZR 44/15, [X.]GHZ 211, 51 Rn.
30
m.w.N.). [X.]ies
ist insbesondere von [X.]edeutung, soweit ihm ein bestimmtes Verhalten als Obliegenheit vorgeschrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 16.
September 2009 -
IV
ZR 246/08, [X.], 497 Rn.
27 m.w.N. zu §
6 [X.] a.[X.].). [X.]ie Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen ([X.]GH, Urteil vom 25.
November 2015 -
VIII
ZR 360/14, [X.]GHZ 208, 52 Rn.
36 m.w.N.). Weder bedarf es eines solchen Grades an [X.], dass alle [X.]ventualitäten erfasst sind und im [X.]inzelfall k[X.]lei Zweifelsfragen auftreten können ([X.]GH, Urteil vom 9.
Juni 2011

III
ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn.
27), noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn [X.]edingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 13.
September 2017 -
IV
ZR 302/16, [X.], 586 [juris Rn.
15]).

Maßgebend sind die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.]urchschnittskunden. 8
9
-
8
-

Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Ausle-gung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteil vom 8.
Mai 2013 -
IV
ZR 174/12, [X.], 334 Rn.
9).
[X.]iese
sind so auszu-legen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei [X.] Würdigung, aufmerksamer [X.]urchsicht und [X.]erücksichtigung des [X.] Sinnzusammenhangs versteht. [X.]abei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-rechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. [X.]er mit dem [X.]edingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche-rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile
vom 6.
Juli
2016

IV
ZR 44/15, [X.]GHZ 211, 51 Rn.
17;
vom 28. Januar 2004 -
IV ZR 65/03, [X.], 600 unter II 1 a
[juris Rn.
15];
jeweils
m.w.N.).

b)
Unter Anlegung dieser
Maßstäbe erweist sich die Regelung in
[X.]
Ziff.
13.2
[X.]) V[X.]-[X.]RV 2014
nicht als intransparent. [X.]er durchschnittli-che Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. In dieser ist ausdrücklich festgehalten, dass er im [X.]alle einer der dort im [X.]inzelnen aufgeführten [X.]rkrankungen, Verletzungen oder [X.] Schwangerschaft
ein ärztliches Attest mit [X.]iagnose und [X.]ehand-lungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort einzuholen hat. Unter dem
[X.]egriff des Aufenthaltsortes wird ein durchschnittlicher Versicherungs-nehmer nach allgemeinem Sprachverständnis den Ort verstehen, an dem er sich tatsächlich, und sei es auch nur vorübergehend, befindet (vgl. [X.]uden, [X.]as [X.]egriffswörterbuch 4.
Aufl.; ferner -
zum [X.]egriff des Aufent-haltsortes im Sinne von §
899 Abs.
1 ZPO
in der bis zum 31.
[X.]ezember 2012 geltenden [X.]assung
-
[X.]GH, [X.]eschluss vom 17.
Juli 2008 -
I Z[X.] 80/07, [X.], 3288 juris Rn.
15). Hierbei spielt es aus Sicht eines 10
-
9
-

durchschnittlichen Versicherungsnehmers
zunächst keine Rolle, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Aufenthalt handelt (vgl. auch [X.]ayObLG NJW 2003, 596 [juris Rn.
6]
zum [X.]egriff des Aufenthalts im Sinne von §
73 Abs. 1 [X.]GG).

Zusätzlich wird sich der Versicherungsnehmer
an dem für ihn [X.] systematischen Zusammenhang der Klausel orientieren. [X.]ie-se begründet nach der Überschrift von [X.] Ziff.
13 V[X.]-[X.]RV 2014 eine von ihm nach [X.]intritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit. Versicherte [X.]reignisse im Sinne von [X.] Ziff.
13.2 [X.])
V[X.]-[X.]RV 2014 sind: unerwartete
schwere [X.]rkrankung, schwere Unfallverletzung, Schwanger-schaft, [X.]ruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken. Hierbei handelt es sich weitgehend -
wenn auch nicht vollständig -
um die Wiedergabe der in [X.] Ziff.
4 V[X.]-[X.]RV 2014 aufgeführten versicherten [X.]reignisse. Sodann wird der Versicherungsnehmer
die Klausel [X.] Ziff.
1 V[X.]-[X.]RV 2014 in den [X.]lick nehmen, in der
geregelt wird, was im [X.]inzel-nen versichert ist. [X.]ntsprechend der Überschrift Reise-A[X.]ruchversiche-rung werden hier die entschädigungspflichtigen [X.]reignisse aufgeführt, nämlich außerplanmäßige [X.]eendigung der Reise, Unterbrechung der Reise, Verspätung der Weiter-
oder Rückreise, Verlängerung des [X.], Unterbrechung der Rundreise sowie [X.]euer-
oder [X.]lementarer-eignisse während der Reise. Aus dem Zusammenspiel von [X.] Ziff.
1, Ziff.
4 und Ziff.
13.2 [X.])
V[X.]-[X.]RV 2014 erschließt sich dem durchschnittli-chen Versicherungsnehmer, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Ort handelt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mithin eines der enumerativ aufgeführten versicherten [X.]reignisse
auftrat, welches ihn dann zu einem A[X.]ruch oder einer Unterbrechung der Reise
zwingt. [X.]s handelt sich mithin um ein einheitliches [X.]reignis vom Unfall
oder einem der weiteren versicherten Geschehnisse
bis zum dadurch bedingten [X.]
-
10
-

bruch der Reise. [X.]as ärztliche Attest muss daher spätestens bis zum A[X.]ruch der Reise eingeholt werden.

In diesem Verständnis der Klausel wird der Versicherungsnehmer
durch ihren erkennbaren Sinn und Zweck bestärkt. [X.]ei der Klausel geht es darum,
durch eine orts-
und zeitnahe ärztliche [X.]okumentation [X.], dass ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten [X.] und an einem Aufenthaltsort während der Reise eingetreten ist, welcher
den Versicherungsnehmer
sodann zum A[X.]ruch der Reise
ver-anlasst hat.

Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammen-hangs sowie des erkennbaren Zwecks der Klausel werden in [X.] und Schrifttum bisher auch keine [X.]edenken gegen die [X.] vergleichbarer Klauseln unter dem Gesichtspunkt des [X.] oder der sonstigen unangemessenen [X.]enachteiligung des Ver-sicherungsnehmers
erhoben (vgl. [X.], 509; [X.]örner in [X.]/[X.], [X.] 30.
Aufl. V[X.]-Reisea[X.]ruch 2008 Ziff.
4 Rn.
1; Stau-dinger in [X.]/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2.
Aufl. V[X.]-Reise-a[X.]ruch 2008 Ziff.
4 Rn.
2; [X.]enzenberg in [X.], [X.] 3.
Aufl. [X.]. N Rn.
182; [X.]ührich, Reiserecht 7.
Aufl. §
31 Rn.
26; Stein-beck in [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 30 Rn. 133; vgl. ferner [X.] in van [X.]ühren/[X.], Reiseversicherung 3.
Aufl. V[X.]-Reisea[X.]ruch 2 Rn.
320, 322).

c) [X.]ieser Auslegung der Klausel steht schließlich nicht entgegen, dass es sich beim [X.]egriff des Aufenthaltsortes um einen fest umrissenen [X.]egriff der Rechtssprache handelte. [X.]ei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfährt der Grundsatz des [X.] auf die 12
13
14
-
11
-

Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest um-rissenen [X.]egriff verbindet
(Senatsurteil vom 14.
Juni 2017 -
IV
ZR 161/16, [X.], 1012 Rn.
16 m.w.N.). [X.]in von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in [X.]etracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 8.
[X.]ezember 1999 -
IV ZR 40/99, [X.], 311 unter [X.] b [X.]
[juris Rn.
17]). Auf dieser Grundlage hat der Senat für den [X.]egriff Schadens-ersatz entschieden, dieser sei zwar zunächst ein [X.]egriff der [X.], müsse aber durch weitere Vorschriften ergänzt werden, die der [X.] Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürften. [X.]ies gelte umso mehr, als der Ausdruck Schadensersatz auch [X.]estandteil der [X.] sei ([X.]O unter [X.] b [X.]
[juris Rn.
18]).

[X.]ntsprechend verhält es sich bei dem [X.]egriff des Aufenthaltsortes. [X.]ieser ist kein -
zumindest
kein eindeutig -
fest umrissener [X.]egriff der Rechtssprache, so dass es bei den allgemeinen Auslegungskriterien für Allgemeine Versicherungsbedingungen bleibt.
Zwar werden in verschie-denen gesetzlichen [X.]estimmungen [X.]egriffe wie "Aufenthaltsort" (§
16 ZPO, §
14 Abs.
1 Satz
2 UWG, §
57 Abs.
1 Satz
1 SGG), "Aufenthalt" (§
343 Abs.
1 [X.]am[X.]G a.[X.].), "gewöhnlicher Aufenthalt" (§
343 Abs.
1 [X.]a-m[X.]G in der [X.]assung vom 29.
Juni 2015, §
36 Abs.
1 Satz
1 SG[X.]
II) oder "gewöhnlicher Aufenthaltsort" (§
8 Abs.
2 StPO) verwendet. Hierbei geht es aber um überwiegend prozessuale Vorschriften, die vor allem dazu dienen, den tatsächlichen (gegebenenfalls gewöhnlichen) Aufenthalt [X.] Person im Unterschied zu deren Wohnsitz im Sinne
von §
7 Abs.
1 15
-
12
-

[X.]G[X.] oder St[X.]tsangehörigkeit zu bestimmen, ohne dass hieraus der Rückschluss auf einen einheitlichen [X.]egriff der Rechtssprache auch in anderem Zusammenhang gezogen werden könnte (a.A.
OLG [X.] r+s 2012, 345, 346
[juris Rn.
46]).

d) Im Rahmen des für den Versicherungsnehmer
erkennbaren Zwecks der Klausel sowie des allgemeinen Gedankens der Zumutbarkeit wird der Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass er
le-diglich gehalten
ist, sich zu dem Arzt zu begeben, welcher

wie das [X.]e-rufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausführt

je nach Art des Versicherungs-falles, Schwere der [X.]rkrankung und örtlichen Gegebenheiten während der Reise am besten geeignet ist, eine [X.]iagnose zu erstellen und ihn zu behandeln. Angesichts der Schwere der [X.]rkrankungen, die lediglich ei-nen Versicherungsfall begründen, wird der Versicherungsnehmer
ohne-hin -
unabhängig von der ihn treffenden Obliegenheit -
in der Regel einen örtlichen Arzt zur [X.]ehandlung aufsuchen müssen.

[X.]ie von der Revision herangezogenen [X.]eispielsfälle vermögen [X.] eine Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. So wird ein Versicherungsnehmer, dessen implantiertes Gelenk sich auf einer länge-ren [X.]usreise lockert, an dem Ort einen Arzt aufsuchen, an dem er sich entscheidet oder entscheiden muss, die Reise wegen der
Lockerung des Implantats abzubrechen. [X.]reignet sich ein Unfall an einem Ort, an dem ein Arzt im Sinne der Klausel zur Verfügung stand, stellt sich aber erst an anderer Stelle heraus, dass der Versicherungsnehmer den Urlaub ab-brechen muss, so muss er sich dann beim nächstgelegenen Arzt ein At-test ausstellen lassen. [X.]ine Rückkehr an den Unfallort oder ähnliches wird dem Versicherungsnehmer durch die Klausel erkennbar nicht abver-langt. Sollte sich das versicherte Risiko während eines Ausflugs oder ei-16
17
-
13
-

ner Transferfahrt verwirklichen, so kann der Versicherungsnehmer einen Arzt sowohl am eigentlichen Urlaubsort als Aufenthaltsort als auch -
so-weit das aus praktischen Gründen überhaupt in [X.]rage kommen dürfte
-
an weiteren Aufenthaltsorten anlässlich eines Transfers oder eines [X.] aufsuchen. Auch für den Versicherungsnehmer ersichtlich geht es dem Versicherer in allen diesen [X.]ällen darum, dass er noch am Aufent-haltsort seiner Reise und nicht erst nach der Rückkehr an seinen Heima-tort einen Arzt
konsultiert, damit der [X.]intritt des Versicherungsfalles zeit-nah dokumentiert wird. Selbst wenn im [X.]inzelfall der Versicherungsneh-mer
ein ärztliches Attest beibringen sollte, welches selbst bei weitem Verständnis nicht mehr als am Aufenthaltsort erstellt anzusehen ist, folgt hieraus nicht zwingend die Leistungsfreiheit des Versicherers. Vielmehr kommt hier im [X.]inzelfall eine Ausübungskontrolle unter dem Gesichts-punkt von Treu und Glauben gemäß
§ 242 [X.]G[X.], die Verneinung schwe-ren Verschuldens gemäß
§ 28 Abs. 2 [X.] oder das [X.]ühren des [X.] nach § 28 Abs. 3 [X.] in [X.]etracht.

2. [X.]ie angegriffene Klausel benachteiligt den Versicherungsneh-mer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs.
1 Satz
1 [X.]G[X.]. Hiernach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung dann unange-messen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung [X.] eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners [X.] versucht, ohne von vornherein auch dessen [X.]elange hinrei-chend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012

IV ZR 201/10, [X.]GHZ 194, 208 Rn. 31). Soweit das [X.]erufungsgericht eine unangemes-sene [X.]enachteiligung verneint
hat, da der legitime Zweck der Regelung darin bestehe, eine zeitnahe [X.]eststellung und [X.]okumentation der Ursa-che des Versicherungsfalles
zu gewährleisten, ist das aus [X.] nicht zu beanstanden.
18
-
14
-

3. [X.]er Wirksamkeit der Regelung in [X.]
Ziff.
13.2
[X.]) V[X.]-[X.]RV 2014 steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden [X.]estimmung über die [X.]olgen der Verletzung von Obliegenheiten in [X.] Ziff. 14 V[X.]-[X.]RV 2014 zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des [X.] nach § 28 Abs. 2 und 3 [X.], nicht aber
auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 [X.] verwiesen wird.

a) Gegenstand des Klageantrages im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist allerdings

worauf die Revisionserwiderung zutreffend hin-weist

nur die Klausel in [X.] Ziff. 13.2 [X.]) V[X.]-[X.]RV 2014, mithin der Tatbe-stand der Obliegenheitsverletzung, nicht dagegen die [X.]estimmung in [X.] Ziff. 14 V[X.]-[X.]RV 2014 hinsichtlich ihrer
Rechtsfolgen. Soweit in Recht-sprechung und Schrifttum
angenommen wird, bei der Prüfung der Wirk-samkeit einer Klausel im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens sei diese nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Vertra-ges und anderer Klauseln zu
interpretieren (vgl. [X.]GH, Urteile vom 15.
Oktober 1991

[X.], [X.]GHZ 116, 1, 4
[juris Rn.
12]; vom 17.
Januar 1989

[X.], [X.]GHZ 106, 259, 263 [juris Rn.
17]; Stau-dinger/Schlosser,
(2013) § 8 [X.] Rn. 5; [X.] in Wolf/Horn/[X.][X.], AG[X.]-Recht 6. Aufl. § 1 [X.] Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AG[X.]-Recht
12.
Aufl. § 1 [X.] Rn. 6), kann offen bleiben, ob auch hier ein derartiger [X.]all vorliegt. Jedenfalls ist die hier in Rede stehende Klausel insoweit rechtlich unbedenklich.

b) [X.]ie [X.]rage, ob Allgemeine Versicherungsbedingungen generell entsprechend § 28 Abs. 4 [X.] eine Regelung enthalten müssen, wo-nach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach [X.]intritt des Versi-cherungsfalles bestehenden Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit

voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-19
20
21
-
15
-

sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

[X.]) Nach einer Ansicht
müssen bereits die [X.] -
unabhängig von einer späteren zusätzlichen [X.]eleh-rung bei [X.]intritt des Versicherungsfalles im [X.]inzelfall -
über die Hinweis-pflicht des Versicherers nach § 28 Abs. 4 [X.]
informieren. [X.]ehle
es da-ran, führe
dies zu einer
Unwirksamkeit der Sanktionsregelung wegen Verstoßes gegen §
32 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
307 [X.]G[X.] (so LG [X.]erlin [X.], 344
[juris Rn.
26
ff.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 28 Rn.
216; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl.
§ 28 Rn.
116; [X.],
[X.], 1500, 1501
ff.; [X.]. [X.], 3394
f.;
[X.]. [X.], 591, 592
f.; [X.]. in [X.]eckmann/Matusche-[X.]eckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 13 Rn. 152; [X.],
[X.] 9/2017 [X.]. 3; vgl. ferner Schulz-Merkel,
[X.]
4/2017 [X.]. 3). [X.]ie gegenteilige Meinung hält einen
über die erforderli-che [X.]elehrung bei [X.]intritt des konkreten Versicherungsfalles hinaus ge-henden
Hinweis auf § 28 Abs. 4 [X.] in den Versicherungsbedingungen nicht für erforderlich (so insbesondere [X.] [X.], 467
Rn.
59
ff.; OLG [X.]elle r+s 2018, 132
Rn. 36; [X.],
[X.][X.]-VersR 2018, 400488; Nugel, [X.] 23/2017 [X.]. 2; [X.],
[X.], 345
f.; [X.],
[X.][X.]-[X.], 394049; vgl. zur Problematik auch Rixecker,
[X.], 273).

[X.]) [X.]ie letztgenannte Auffassung trifft zu. §
28 Abs. 4 [X.] lässt sich an keiner Stelle
entnehmen, dass der Gesetzgeber dem
Versicherer zusätzlich einen
"Hinweis auf die Hinweispflicht" auferlegen
wollte. [X.]s ist auch nicht ersichtlich, weshalb
ein derartiger zusätzlicher Hinweis zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich sein sollte. [X.]ntscheidend 22
23
-
16
-

ist, dass der Versicherungsnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt bei [X.]in-tritt des Versicherungsfalles, wenn er seine Auskunfts-
und Aufklä-rungsobliegenheiten zu erfüllen hat, gemäß §
28 Abs.
4 [X.] belehrt wird.

So hat der Senat bereits in seiner [X.]ntscheidung zur gesonderten Mitteilung in Textform in §
28 Abs. 4 [X.] ausgeführt, die [X.]elehrung über die im [X.]alle der Verletzung einer Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegen-heit drohenden Rechtsfolgen solle
dem Versicherungsnehmer vor der [X.]eantwortung entsprechender [X.]ragen des Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche [X.]edeutung die vollständige, rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen [X.] habe. [X.]er Versicherungsnehmer solle
damit zu einer [X.] [X.]rfüllung seiner Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenhei-ten angehalten, aus Gründen der [X.]airness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden. Aus die-ser Zielsetzung ergebe
sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem Versicherungsnehmer Angaben zu einem konkreten Ver-sicherungsfall erwartet würden. [X.]rst zu diesem Zeitpunkt sei
es zweck-mäßig, dass ihm die [X.]elehrung vor Augen stehe.
[X.]as wäre nicht gewähr-leistet, wenn die [X.]elehrung bereits vorsorglich für künftige Versiche-rungsfälle im Versichersicherungsschein, den Versicherungsbedingun-gen, sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des §
7 [X.] wirksam erteilt werden könnte
(Senatsurteil vom 9. Januar 2013

IV ZR 197/11, [X.]GHZ 196, 67 Rn. 18). Soweit in [X.] daher nicht auf §
28 Abs.
4 [X.] hingewiesen wird, liegt hierin keine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften gemäß §
32 Satz 1 [X.]. [X.]ie gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 4 [X.] bleibt 24
-
17
-

vielmehr unabhängig von der vertraglichen [X.]estimmung zu den Oblie-genheiten anwendbar (so auch [X.] [X.], 467 Rn. 61
ff.).

[X.]ntsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 21.
Novem-ber 2012 zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei unerlaubtem [X.]ntfernen vom Unfallort nicht
erörtert, dass in den dort vereinbarten All-gemeinen [X.]edingungen für die [X.] (AK[X.]
2008)
der Hinweis auf §
28 Abs.
4 [X.] fehlte ([X.], [X.], 61). Zutreffend ist [X.], dass der Senat in einem Urteil vom 2.
April 2014 in einem Rechtsstreit betreffend die Leistungsfreiheit eines Rechtsschutzversiche-rers wegen vorsätzlicher Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) AR[X.]-RU 2000 entschieden hat, die Regelung über die
Rechtsfolgen in §
17 (6) AR[X.]-RU 2000 weiche zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der Neuregelung des § 28 [X.] ab, weil sie noch auf den gesetzli-chen Vorgaben des nicht mehr anwendbaren § 6 Abs. 3 [X.] a.[X.]. beruh-te (IV
ZR 124/13, r+s
2014, 282 Rn.
16
ff.; vgl. auch Senatsurteil vom selben Tag in der Sache IV ZR 58/13,
[X.], 347 Rn. 16
ff.). In die-sem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, in Abweichung von §
28 Abs.
4 [X.] fehle
§
17 (6) AR[X.]-RU 2000 zudem eine Regelung, wo-nach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach [X.]intritt des Versi-cherungsfalles
bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetze, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe (Senatsurteil vom 2.
April 2014

IV ZR 124/13 [X.]O
Rn. 21).

Hiermit hat der Senat
indessen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der noch an § 6 Abs. 3 [X.] a.[X.]. angelehnte § 17 (6) AR[X.]-RU 2000 eine Leistungsfreiheit gänzlich unabhängig von den Vorgaben des [X.] anwendbaren § 28 [X.], und damit auch seines Absatzes
4, vorge-25
26
-
18
-

sehen hat. Aus dem Senatsurteil folgt demgegenüber nicht, dass [X.]edin-gungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, die -
wie hier [X.] Ziff. 14 V[X.]-[X.]RV 2014 -
den Vorgaben des § 28 [X.] entsprechen, lediglich wegen des fehlenden Hinweises auf § 28 Abs. 4 [X.] bereits im [X.]edingungswerk insgesamt unwirksam wären
(so zutreffend
auch [X.] [X.], 467 Rn. 65
f.).

[X.]as Gesetz erfordert auch an anderer Stelle keinen
gesonderten
Hinweis auf ein [X.]elehrungserfordernis bereits in [X.]. So bestimmt § 186 [X.] in der Unfallversicherung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer, wenn dieser den Versi-cherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs-
und [X.]älligkeitsvoraus-setzungen sowie einzuhaltende [X.]risten in Textform hinzuweisen hat, wid-rigenfalls er sich nicht auf die [X.]ristversäumnis berufen kann. [X.]em [X.] genügt mithin auch hier eine [X.]elehrung im konkreten Versiche-rungsfall und es fordert nicht zusätzlich noch einen Hinweis darauf
be-reits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. auch [X.] [X.]O Rn. 69). [X.]ies ist
bei § 28 Abs. 4 [X.] nicht an[X.]. In beiden [X.]ällen geht es darum, dass dem Versicherungsnehmer transparent vor Augen geführt werden soll, welche Gefahren für den Versicherungs-schutz mit der Nichtbeachtung von Obliegenheiten oder Anspruchs-
und [X.]älligkeitsvoraussetzungen verbunden sind. [X.]erner verlangt der Wortlaut des § 28 Abs. 4 [X.] -
wie oben ausgeführt

gerade keine ausdrückliche Regelung zum Hinweis auf die [X.]elehrungspflicht bereits in den Allgemei-nen Versicherungsbedingungen (so aber [X.],
[X.], 1500, 1504).

Ohne [X.]rfolg beruft sich die Gegenauffassung in diesem Zusam-menhang auf ein vermeintliches besonderes Transparenzgebot in
§ 28 27
28
-
19
-

Abs. 4 [X.] (vgl. [X.],
[X.], 1500, 1501, 1504). [X.]em
in [X.]ezug genommene Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 ([X.], [X.]GHZ 191, 159) lässt sich nicht
entnehmen, der Senat habe bei vertraglichen Regelungen, die ausschließlich dem neuen Versicherungsvertragsgesetz
unterliegen und bei denen es nicht um die Überleitungsvorschrift des Art. 1 Abs. 3 [X.]G[X.] geht, die Aufnahme des [X.]elehrungserfordernisses des § 28 Abs. 4 [X.] bereits in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für erforderlich erachtet.

[X.] [X.] [X.]r.
Karczewski

[X.]r. [X.]ußmann [X.]r. Götz

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 13.05.2016 -
25 O 20760/15 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 02.03.2017 -
29 [X.] -

Meta

IV ZR 104/17

04.04.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2018, Az. IV ZR 104/17 (REWIS RS 2018, 11294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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