Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2013, Az. X B 258/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 5197

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Gegenstand

Fahrtenbuch in Form monatsweiser Blätter


Leitsatz

1. NV: Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommenen Fahrten stellen auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, wenn sie für jeden Monat auf einem eigenen Blatt geführt werden, das jeweilige Monatsblatt aber keine feste Verbindung zu den Blättern für weitere Monate aufweist .

2. NV: Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen .

3. NV: Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein PKW, für den er keine Nutzungsentnahme erklärte.

2

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) nahm der Kläger über die [X.] jeweils für einen Monat Aufzeichnungen auf einem Vordruck vor, der unter der Bezeichnung "[X.]" vertrieben wird. Die für die einzelnen Monate erstellten Blätter sind nicht miteinander verbunden. Nach den Ermittlungen des Betriebsprüfers, die das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, habe der Kläger die jeweilige Tagesfahrleistung in einem Kalender notiert. "Zu einem späteren Zeitpunkt" habe er dann in seinem häuslichen Arbeitszimmer den "[X.]" ausgefüllt. Darin habe er die jeweiligen Kilometerstände rechnerisch nach den Aufzeichnungen über die [X.] ermittelt, während die Eintragungen zu den aufgesuchten Geschäftspartnern auf den Aufzeichnungen zu den geplanten Wochentouren beruht hätten.

3

Im [X.] an eine Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) den Gewinn um eine Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das [X.] hielt den für eine auch private Nutzung des PKW sprechenden Anscheinsbeweis nicht für widerlegt. Das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß, da es nicht buchförmig gebunden sei. Zudem sei es auch nicht zeitnah geführt worden. Dies hätte vorausgesetzt, dass der jeweils erreichte [X.] unmittelbar nach Abschluss der einzelnen Fahrt aufgezeichnet worden wäre.

4

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels.

5

Das [X.] hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unzulässig.

7

Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) entsprechenden Weise dargelegt.

8

1. Dies gilt zunächst für die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob monatliche Aufzeichnungen noch unter den Begriff des Fahrtenbuchs fallen.

9

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, [X.], 406, unter [X.], m.w.[X.]).

Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 [X.]149/10, [X.], 1348, unter [X.]b, und vom 18. Mai 2011 [X.]124/10, [X.], 1838, unter [X.]b aa, beide m.w.[X.]). Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den [X.] nicht ([X.] vom 8. September 2005 II B 122/04, [X.] 2006, 100, und vom 13. April 2011 [X.]69/10, [X.], 1330, unter II.2.).

b) Vor diesem Hintergrund reicht das Vorbringen der Beschwerdebegründung, der [X.] habe über die Rechtsfrage noch nicht entschieden, zur Erfüllung der gesetzlichen [X.] nicht aus. Das [X.] hat im angefochtenen Urteil die ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt, wonach die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs voraussetzt, dass es in einer gebundenen oder jedenfalls in sich geschlossenen Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (grundlegend [X.]-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, [X.]E 211, 508, [X.], 408; seither ständige Rechtsprechung).

Bereits der genannten Leitentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der dortige Steuerpflichtige aus tageweise geführten Notizzetteln zeitnah Aufzeichnungen erstellt hatte, die jeweils einen Monat umfassten. Der [X.] hat den "[X.] nicht nur der Notizzettel, sondern auch dieser Monatsaufzeichnungen verneint. Die Kläger setzen sich indes weder mit dieser Entscheidung noch mit der umfangreichen Folgerechtsprechung auseinander.

2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. [X.] vom 30. November 2010 VI B 100/10, [X.], 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 [X.]104/12, [X.] 2013, 559, unter II.2.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinausgeht, kann eine Zulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden.

3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Kläger behaupten insoweit, das [X.] habe den Sachvortrag dahin ausgelegt, dass der Kläger seine Aufzeichnungen durchgängig zuhause erstellt habe. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Er habe "in dem vorgelegten ‚[X.]‘ jeweils umgehend nach den Fahrten im Pkw die Aufzeichnungen vorgenommen, nur dann nicht, wenn die Tour zuhause endete". Diese Auslegung des Klagevorbringens durch das [X.] stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

b) Dieses Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen.

Einerseits behaupten die Kläger selbst, der Kläger habe keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen, wenn die Tour zuhause geendet habe. Andererseits tragen sie vor, der Kläger habe "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Die Kombination dieser beiden Aussagen deutet darauf hin, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen "in der Regel" keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen hat.

c) Hinzu kommt, dass für das [X.] bereits die fehlende Buchform der "[X.]e" tragend und hinreichend für die Klageabweisung war (vgl. S. 8 Abs. 4 des angefochtenen Urteils). Die Ausführungen zur fehlenden Zeitnähe der Aufzeichnungen hat es lediglich ergänzend angefügt ("zudem"). Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, könnte das angefochtene Urteil aber nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O "beruhen".

4. Die Ausführungen der Kläger in ihrem erst am 23. April 2013 eingegangenen weiteren Schriftsatz können bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht zugrunde gelegt werden, da nach Ablauf der Begründungsfrist keine neuen Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden können ([X.]-Beschluss vom 7. Dezember 2010 [X.]212/09, [X.], 564, unter 2., m.w.[X.]). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen ([X.]-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, [X.] 2003, 1214, unter 3.).

Im Übrigen enthält das [X.]-Urteil vom 4. Dezember 2012 [X.] R 42/09 ([X.]E 239, 443), auf das die Kläger in diesem Schriftsatz hinweisen, keine Rechtssätze, von denen das [X.] im Streitfall abgewichen wäre. Auch der [X.]. Senat hat in dieser Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden.

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X B 258/12

10.06.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 183/11, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 FGO, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.06.2013, Az. X B 258/12 (REWIS RS 2013, 5197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5197

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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