Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 580/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 36

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]

vom
20. Dezember 2012

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
nein
Veröffentlichung:
ja
____________________________

StGB §
263a

Zur Schadensfeststellung beim [X.] durch [X.] im [X.] und an [X.].

[X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012 -
4 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am
20.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

im Fall
C
II.
4 der
Urteilsgründe,
b)
hinsichtlich des Angeklagten A.

in den Fällen
C
II.
1, 4 und 18 der Urteilsgründe,
c)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

in den Fällen
C
II.
5, 9 und 17 der Urteilsgründe
d)
sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

des Betruges und des [X.] in jeweils zwei Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen, den Angeklagten A.

der Beihilfe zum ban-den-
und gewerbsmäßigen
Betrug in zwei Fällen, des banden-
und gewerbs-mäßigen Betruges in
drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Compu-terbetrug, des banden-
und gewerbsmäßigen [X.] in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbe-trug, und des [X.] und den Angeklagten [X.]

des banden-
und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, des banden-
und gewerbsmäßigen [X.] in drei Fällen und des Betruges schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.]

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten A.

zu einer solchen
von drei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten [X.]

zu einer solchen von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.], dass gegen den Angeklagten [X.]

wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000

A.

wegen eines Geldbetrages in Höhe von 148.198,04

r-kannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen.
Mit ihren Revisionen
rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung mate-riellen Rechts. Die Angeklagten [X.]

und [X.]

beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der [X.] ersicht-lichen Teilerfolg; im Übrigen sind
sie unbegründet im
Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
4
-
A.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
1.
Die Angeklagten unterhielten schon einige Jahre vor den hier abge-urteilten Taten enge Kontakte zur Glücks-
und Wettspielszene. In diesem [X.] lernten sie unabhängig voneinander zu unterschiedlichen [X.]-punkten den
gesondert verfolgten [X.]

kennen, der
ebenfalls in großem Um-fang auf den Ausgang von Fußballspielen wettete
und sich auch mit der [X.] von [X.]n durch
Geldzuwendungen an [X.]r und Schiedsrichter befasste. Spätestens seit einer zwischen den Angeklagten A.

und [X.]

sowie dem gesondert verfolgten [X.]

abgesprochenen Begegnung zwischen Vereinen aus V.

und K.

am 6.
Juni 2009 waren sich diese Beteiligten [X.] stillschweigend darüber einig, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl von [X.] zu begehen.
2.
a)
Insgesamt kam es in der [X.] von April bis November 2009 unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten [X.]

, A.

und [X.]

sowie der gesondert verfolgten [X.]

und S.

und weiterer Personen in mindestens achtzehn Fällen zu manipulierten [X.].
Namentlich die An-geklagten [X.]

und [X.]

trafen persönlich oder über Mittelsmänner die erfor-derlichen Absprachen mit [X.]rn oder Schiedsrichtern zur Manipulation des jeweiligen [X.]. Dabei gingen sie von der Ernsthaftigkeit der gegen Zahlung teilweise hoher Geldbeträge erhaltenen Zusagen aus. Die tatsächliche
Bereitschaft der Geldempfänger zur Manipulation konnte indes ebenso wenig sicher festgestellt werden wie deren
Einflussnahme auf den Spielverlauf.
3
4
5
-
5
-
b)
In einer Vielzahl von Fällen platzierten
von den Angeklagten beauf-tragte, nicht eingeweihte Dritte
die [X.]. Zumeist wurde zeitgleich eine [X.] solcher Personen (sog. Läufer) bei Wettanbietern an verschiedenen Orten mit zeitnahen Wetteinsätzen beauftragt, um bei den Wettanbietern kein Miss-trauen zu erregen, die Höchstgrenzen für Einsätze zu umgehen und eine Quo-tenanpassung vor [X.] zu ihren Ungunsten zu verhindern. Dabei [X.] die [X.] zumeist in Wettbüros platziert, und zwar entweder durch per-sönliche Annahme des für einen kommerziellen Wettanbieter handelnden [X.] oder an dort aufgestellten [X.] verschiedener Wett-halter. In anderen Fällen erfolgte die Platzierung bei den Wettanbietern telefo-nisch oder über das [X.]. Nach den Feststellungen waren die Wettautoma-ten von den [X.] selbst zu bedienende, elektronische [X.]-geräte, die mit den Hauptcomputern der im [X.] Ausland ansässigen Wettanbieter verbunden waren. Diese gaben ihrerseits die Wettquoten sowie die zulässigen Höchsteinsätze elektronisch vor. Innerhalb der zulässigen [X.] erfolgte Platzierungen wurden sogleich durch Ausdruck eines [X.] ohne persönliche Gegenprüfung angenommen. Bei [X.] über das [X.] wurden die Platzierungen über die Anbieterseiten der Wettanbieter eingegeben und die Einsätze per Kreditkarte übermittelt oder von einem elektronisch [X.] Kundenkonto abgebucht. Bei einzelnen oder kumulierten Einsätzen ab 5.000

rden die [X.] vor ihrer Annahme von Mitarbeitern der [X.] zum Zweck der Abwehr von Manipulationen überprüft, in allen anderen Fäl-len erfolgte
die Annahme ohne persönliche Gegenprüfung auf rein elektroni-schem Wege.
c)
Bei [X.] mit verbindlichen Quoten lobt der Wettanbieter für das je-weilige Spiel eine bestimmte Wettquote aus, die das Verhältnis von Einsatz und möglichem Gewinn widerspiegelt. Dabei geht der Wettanbieter davon aus, dass 6
7
-
6
-
sich die Wetteinsätze weitgehend nach den Wahrscheinlichkeiten verteilen werden, mit denen ein bestimmter Spielausgang zu erwarten ist. Die [X.] werden nach der zu erwartenden Verteilung der Wetteinsätze kalkuliert und [X.] ein Gewinn verbleibt. Wird auf das [X.]rgebnis manipulativ eingewirkt, kann der Wettanbieter das betroffene Spiel nicht mehr zuverlässig kalkulieren. [X.] auf bekannt manipulierte [X.] werden daher nicht ange-nommen.
3.
In zeitlicher Reihenfolge kam
es im Tatzeitraum zu folgenden Manipu-lationshandlungen und Wettplatzierungen, wobei keiner der Wettanbieter von der Beeinflussung der jeweiligen [X.] Kenntnis hatte:
(1)
Nach von ihm veranlasster [X.] empfahl der [X.] verfolgte [X.]

den Angeklagten [X.]

und A.

das Spiel des

Go.

gegen den

T.

vom 17.
April 2009 als sicheren [X.].
[X.]

, der dies in diesem und auch in anderen Fällen als Hinweis auf eine abgesprochene Manipulation verstand, platzierte insgesamt dreizehn [X.] mit einem Gesamteinsatz von 1.250

a-ten verschiedener Anbieter, die sämtlich erfolgreich waren und zu einem Wett-gewinn von insgesamt 31.587,28

.

, gleichermaßen über die Manipulation informiert,
schloss bei einem privaten Wetthalter mehrere Kombi-nationswetten unter Einschluss des genannten Spiels ab, die er verlor, da [X.] der übrigen Partien entgegen der Vorhersage ausgingen
(Fall
C
II.
1).
(2)
Nach vorangegangener Manipulation des Angeklagten [X.]

durch Gewährung eines
finanziellen Vorteils an einen [X.]r des

O.

ging das Spiel dieser Mannschaft gegen den

A.

vom 17.
April 2009 ab-8
9
10
-
7
-
sprachegemäß verloren. Der Angeklagte, der über im [X.] geführte Wett-konten
des gesondert verfolgten [X.]

fünf Einzelwetten auf dem asiatischen Wettmarkt platziert hatte, erzielte damit einen Gewinn von 124.100

der Höhe der Einsätze waren die [X.] vor der Bestätigung von Mitarbeitern der Wettunternehmen persönlich kontrolliert worden
(Fall
C
II.
2).
(3)
Das Spiel des Vereins
[X.].

gegen den

T.

vom 26.
April 2009 gewann nach einer Manipulation durch den gesondert verfolgten [X.]

absprachegemäß die Mannschaft aus [X.].

. Die Angeklagten [X.]

und A.

, die nach einer entsprechenden [X.] durch [X.]

je-weils mehrere [X.] teils bei ausländischen Wettanbietern, teils bei privaten [X.], aber auch an [X.] platziert hatten, die alle erfolgreich waren, erzielten Wettgewinne in Höhe von 47.800

und
23.200

für A.

(Fall
C
II.
3).
(4)
Weitere [X.] tätigten
die Angeklagten [X.]

und A.

, nach-dem ihnen der gesondert verfolgte [X.]

die Partie Se.

gegen

Go.

vom 30.
Mai 2009 empfohlen hatte. Zwei [X.]r des

Go.

hatten sich gegen das Versprechen von Geldzuwendungen bereit erklärt, auf eine Niederlage ihrer Mannschaft hinzuwirken, die auch eintrat. Die [X.] gingen indes sämtlich verloren, da jeweils mindestens eine der übrigen [X.] nicht eintraf
(Fall
C
II.
4).
(5)
Nachdem der Angeklagte [X.]

[X.]r des Vereins

V.

durch Geldzuwendungen dazu veranlasst hatte, auf eine Niederlage ihrer Mannschaft hinzuwirken, unterrichtete er darüber den gesondert verfolgten [X.]

, der über unter Einschluss der manipulierten Partie von

M.

11
12
13
-
8
-
gegen den

V.

vom 30.
Mai 2009 platzierte. Zumindest stillschweigend [X.] sich [X.]

und [X.]

dahin einig, dass [X.]

im Erfolgsfall eine Beteiligung sollte. Entgegen der Absprache endete die Partie mit einem Sieg des

V.

; die [X.] gingen insgesamt verloren
(Fall
C
II.
5).
(6)
Nachdem die Angeklagten A.

und [X.]

im Auftrag des [X.]

den manipulationswilligen [X.]rn des

V.

verdeutlicht hatten, dass sie den Verlust aus der vorherigen Partie
gegen

M.

durch eine weitere, nunmehr erfolgreiche Manipulation auszugleichen hätten, sahen sich diese [X.]r verpflichtet, in der
bevorstehenden Begegnung mit dem

K.

am 6.
Juni 2009 auf ihre eigene Niederlage hinzuwirken. Die Partie endete mit
1:0 für die Mannschaft des

K.

. Neben dem gesondert verfolgten [X.]

platzierte auch der Angeklagte [X.]

bei [X.] persönlich und an [X.] in Kenntnis der manipulativen Hintergründe Kombinationswetten unter Einschluss der genannten Partie, wodurch er einen Wettgewinn in Höhe von 15.100

.

und [X.]

wetteten selbst nicht, wussten indes von den
[X.]n des [X.]

; [X.]

hoffte im Erfolgsfall auf eine Gewinnbeteiligung
(Fall
C
II.
6).
(7)
Um
den gesondert verfolgten [X.]

bei seiner ins Auge
gefassten Manipulation des Spiels des

Sp.

gegen

Ob.

vom 2.
August 2009
zu unterstützen, nannte der Angeklagte A.

dem [X.]

auf entsprechende Nachfrage den Namen eines [X.], der für [X.]

den Kontakt zu einem manipulationswilligen [X.]r des

Sp.

herstellte. Die erfolgreiche Manipulation erbrachte für [X.]

einen Wettgewinn von insge-samt 87.681,81

wettete selbst nicht, rechnete aber mit Wetteinsätzen des [X.]

auf ein manipuliertes Spiel
(Fall
C
II.
7).
14
15
-
9
-
(8)
Das Spiel

Al.

gegen

F.

vom 19.
September 2009 wurde von dem Angeklagten [X.]

durch eine Absprache mit dem Torwart von

Al.

zu [X.] seiner eigenen Mannschaft manipuliert. [X.] unterlag Al.

mit 1:0.
Der Angeklagte A.

platzierte vier Systemwetten an [X.] in Wettbüros und erziel-te einen Wettgewinn von insgesamt 13.998,04

.

selbst wettete nicht;
ob er am Wettgewinn des A.

beteiligt wurde, konnte nicht festgestellt werden
(Fall
C
II.
8).
(9)
Entgegen einer zwischen dem Angeklagten [X.]

und
[X.]rn des Vereins

V.

getroffenen Absprache, eine Niederlage in dem Spiel gegen

M.

am 19.
September 2009 herbeizuführen, gewann der

V.

diese Partie mit 1:0. Eine auf dieses Spiel abgeschlossene Dreier-Kombinationswette des Angeklagten A.

an einem [X.] ging verloren. [X.]

, der in der Hoffnung auf eine Gewinnbeteiligung auch [X.]

von der Manipulation unterrichtet hatte, wettete selbst nicht und erhielt auch keinen Gewinnanteil
(Fall
C
II.
9).
(10)
Das Spiel des

L.

gegen

Go.

am
26.
September 2009 wurde erneut von [X.]

manipuliert; [X.]r des

Go.

hatten ge-gen Geldzuwendungen zugesagt, auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund empfahl [X.]

das Spiel den Angeklag-ten [X.]

und A.

als sicheren [X.]. [X.]

platzierte mindes-
tens elf [X.] unter Einschluss des genannten Spiels über Mittelsmänner bei [X.], telefonisch bei den [X.] und auch an Automaten. Er erzielte einen
Wettgewinn in Höhe von 102.400

(Fall
C
II.
10).

16
17
18
-
10
-
(11)
In der Erwartung
einer
Beteiligung an etwaigen [X.] des [X.]

sowie des Angeklagten A.

bewog der Angeklagte [X.]

erneut den Torhüter
der Mannschaft

Al.

, auf eine Niederlage im Spiel gegen den V.

A.

am 17.
Oktober
2009
hinzuwirken. Der V.

A.

gewann die Partie. Die Angeklagten [X.]

und A.

platzierten mehrere [X.], wobei beide Angeklagten Wettbüros einschalteten und der Angeklagte A.

sich darüber hinaus des Einsatzes von [X.] bediente. [X.]

erzielte
einen Gewinn in Höhe von 8.400

einen solchen in Höhe von 14.000

(Fall
C
II.
11).
(12)
Für das Spiel des

Sa.

gegen

V.

am 31.
Oktober 2009 traf der Angeklagte [X.]

mit dem Mannschaftskapitän des

V.

eine Absprache dahin, dieser solle gegen Zahlung von mindestens 10.000

Niederlage seiner Mannschaft hinwirken. [X.] siegte
die Mann-schaft aus Sa.

mit 3:1, weshalb die [X.] des gesondert verfolgten, von [X.]

in die Manipulation eingeweihten
[X.]

erfolgreich waren und einen Wettgewinn in Höhe von 52.400

[X.]

erhielt von [X.]

14.000

als Anteil
(Fall
C
II.
12).
(13)
In ähnlicher
Weise manipulierte der Angeklagte [X.]

das Spiel der U
19-Mannschaften der Vereine

Bo.

und

Bi.

am 31.
Oktober 2009
dahin, dass [X.]r von

Bi.

auf die Niederlage ihrer Mannschaft hinwirken sollten. Die Mannschaft des

Bo.

siegte mit 4:0, so dass die [X.]
des gesondert verfolgten [X.]

erfolgreich waren.
[X.]

wurde u.a. aus dessen Wettgewinn in Höhe von 10.800

(Fall
C
II.
13).

19
20
21
-
11
-
(14)
Gegen Zahlung von mindestens 3.000

von

Al.

gegenüber dem Angeklagten [X.]

bereit, wiederum auf eine Niederlage der eigenen Mannschaft im Spiel gegen St.

vom 31.
Oktober 2009 hinzuwirken, die
auch eintrat. Die von [X.]

über das In-ternet platzierte Siegwette, die wegen der Höhe des Einsatzes von Mitarbeitern des Wettanbieters überprüft wurde, war
erfolgreich und erbrachte einen Gewinn in Höhe von
38.500

.

einen Anteil erhielt
(Fall
C
II.
14).
(15)
Anlässlich der Begegnung zwischen

Go.

und

Va.

am 1.
November 2009 erreichte der gesondert verfolgte [X.]

durch das [X.] von Geldzuwendungen die Zusage mehrerer [X.]r beider Mannschaf-ten, dass diese sich bereit erklärten, auf einen Sieg von Va.

hinzuwirken, wobei in der zweiten Halbzeit [X.] für Va.

fallen sollten. Die Absprache wurde erfüllt.
Die für den Angeklagten A.

durch Dritte an [X.] platzierten mindestens sechs [X.] waren sämtlich erfolg-reich
und
brachten
einen Wettgewinn von 77.800

C
II.
15).
(16)
Nach
einer Absprache des gesondert verfolgten S.

, der seiner-seits mit [X.]

zusammenwirkte, mit dem Schiedsrichter
der Partie

Ba.

gegen

So.

am 5.
November 2009 über eine Zahlung von 50.000

diese Partie 3:1 für
den

Ba.

aus. Der in die Manipulation eingeweihte An-geklagte A.

ließ mindestens sechs Einzelwetten bei [X.] platzieren, die ihm einen Wettgewinn von 19.200

(Fall
C
II.
16).
(17)
In dem Bestreben, an möglichen [X.] des Angeklagten A.

und des gesondert verfolgten [X.]

zu partizipieren, erreichte der An-geklagte [X.]

gegen das Versprechen von Geldzuwendungen die Zusage mehrerer [X.]r der U
19-Mannschaft des Vereins

Bi.

, eine
22
23
24
25
-
12
-
Niederlage (mit zwei Toren) in dem Spiel gegen die U
19-Mannschaft des

Sc.

am 8.
November 2009 herbeizuführen. Da [X.]

nicht im erhoff-ten Umfang wetten konnte und einer der manipulationswilligen [X.]r nicht zum Einsatz kam, sagte der Angeklagte die Manipulation in der Halbzeitpause ab. Die Mannschaft von

Bi.

gewann die Partie mit 2:1. Die vor dieser Absage durch [X.]

über das [X.] platzierte Wette in Höhe von 300

darauf, dass die
Mannschaft des

Sc.

das nächste
Tor erzielen [X.], ging verloren
(Fall
C
II.
17).
(18)
Der für den Einsatz in der Begegnung der U
21-Mannschaften der S.

und [X.]

am 18.
November 2009 vorgesehene Schiedsrichter nahm das Angebot des [X.]

an, gegen Zahlung von 20.000

der Mannschaft aus der S.

mit einer Differenz von [X.]n hinzuwir-ken. Die von dem eingeweihten Angeklagten A.

bei verschiedenen Wett-bürobetreibern platzierten [X.] gingen jedoch verloren, weil die Partie entge-gen der Absprache mit einem 1:0-Sieg der S.

endete
(Fall
C
II.
18).
B.
I.
Den von
den Angeklagten [X.]

und [X.]

erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der [X.] vom 20.
Dezember 2011 der Erfolg versagt.
26
27
-
13
-
II.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges hält nicht in allen Fäl-len der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das [X.] ist, soweit es die Angeklagten wegen Betruges [X.] hat, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass diese
selbst, im mit-täterschaftlichen Zusammenwirken oder durch ihre nicht eingeweihten Vermitt-ler

25 Abs.
1 2.
Alt.
StGB)
bei der Abgabe der [X.] gegenüber den Wett-anbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten [X.] von ihnen nicht beeinflusst worden ist.
a)
Die Manipulationsfreiheit des [X.]es gehört zur [X.]. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wurde bei den Wettanbietern

jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins

ein entsprechender Irrtum erregt. Dies entspricht der Recht-sprechung des [X.] und des [X.] ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
16
ff.; Urteil vom 19.
Dezember 1979

3
StR
313/79, [X.]St 29, 165, 167
f.; RG, Urteil vom 17.
Dezember 1928

III
1006/28, [X.], 415, 416), die in der Literatur weit-gehend Zustimmung gefunden hat ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], 28.
Aufl., §
263 Tz.
16e; [X.], 60.
Aufl., §
263 Tz.
32; [X.]/[X.], §
263 Tz.
38; Fasten/[X.], JA 2006, 69, 71; [X.], NJW 2007, 787, 788; [X.], [X.] 2007, 16; [X.], [X.], 103, 105; [X.], [X.] 2007, 68,
69
f.; [X.]/Morozinis, [X.], 254, 255; [X.], SpuRt
2007, 52, 53
f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
ff.; vgl. auch 28
29
30
-
14
-
Maaß, GA
1984, 264, 280
ff.; aus zivilrechtlicher Sicht [X.], Risiko als [X.], S.
471).
b)
Wie der [X.] in seinen Urteilen
vom heutigen Tage in den Verfahren 4
StR
55/12 und 4
StR
125/12 bereits ausgeführt hat, hält er an dieser Recht-sprechung fest. Die Erfassung konkludenter Täuschungen ist vom Wortlaut der Vorschrift des §
263 Abs.
1 StGB gedeckt und führt nicht zu einer Entgrenzung des Tatbestandes, sodass im Hinblick auf Art.
103 Abs.
2 GG keine Bedenken bestehen (vgl. [X.], [X.], 496 Tz.
168). Der Einwand, es liege keine Feststellung von Tatsachen mehr vor, wenn das Vorliegen einer konkludenten Täuschung über die Manipulationsfreiheit des gewetteten [X.]s ohne Ermitt-lung des tatsächlichen Verständnisses der Beteiligten allein aus dem Wesen des [X.] hergeleitet werde, verfängt nicht ([X.]/[X.], [X.], 215, 217; a.A.
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 361, 362
f.; vgl. noch [X.], [X.] 2012, 329, 331). Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben [X.] ist und welchen Inhalt sie hat, bestimmt sich nach dem objektiven
Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und
der Verkehrsanschauung festzulegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April
2001

4
StR
439/00,
NStZ 2001, 430; Urteil vom 10.
November
1994

4
StR
331/94, [X.]R §
263 Abs.
1 Irrtum
10;
[X.]/[X.], §
263 Tz.
37
f.). Wenn der Tatrichter dabei

wie hier

seine Bewertung maßgeblich auf die sich aus dem Wesen des abgeschlossenen Vertrages ergebende Risi-ko-
und Pflichtenverteilung stützt, ist dies revisionsrechtlich bedenkenfrei (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Tz.
150; [X.]/[X.], §
263 Tz.
86, 93; [X.], [X.] 2007, 68, 69). Auch wird durch die Annahme einer konkludenten Täuschung die für die Straf-barkeit eines Unterlassens erforderliche Feststellung einer Garantenpflicht nicht 31
-
15
-
umgangen (so aber Schild, ZfWG 2006, 213, 216
f.; Schlösser, NStZ 2005, 423, 426). Die Abgabe einer auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Erklärung ist [X.], auch wenn sie zugleich als (stillschweigende) Nega-tiverklärung in Bezug auf zu dem Geschäftszweck in Widerspruch stehende Umstände verstanden wird (vgl. [X.]/Kindhäuser, §
263 Tz.
110; [X.], 12.
Aufl., §
263 Tz.
29; [X.]/[X.], §
263 Tz.
41).
Die Manipulationsfreiheit ist eine notwendige Bedingung für die Durchführbar-keit eines auf ein ungewisses Ereignis ausgerichteten [X.]; sie gehört deshalb zum Inhalt eines in sich schlüssigen (konkludenten) Antrags auf des-sen Abschluss (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
27).
2.
Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die [X.] nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen der gewetteten [X.] bekannt geworden wä-ren, ist der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusammen-hang zwischen dem
bei ihnen eingetretenen
täuschungsbedingten Irrtum und der in der Gewinnausschüttung liegenden Vermögensverfügung gegeben ([X.], Urteil
vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165, Tz.
34).
Der Umstand, dass das [X.] keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, wer bei den Wettanbietern im konkreten Fall die [X.] ange-nommen hat und wie die Gewinnauszahlungen veranlasst wurden, steht dem nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im [X.] der Wettanbieter an irgendeiner Stelle ein Wissen um die [X.]en gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum über die Manipulationsfreiheit deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2002

3
StR
161/02, [X.], 32
33
-
16
-
313 Tz.
8
f.; [X.]/[X.], [X.],
315, 316). Auch hat das irrtums-bedingte Verhalten auf Seiten der Wettanbieter ohne weitere deliktische [X.] der Angeklagten zu der Vermögensverfügung geführt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1991

2
StR
421/90, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermö-gensschaden
29).
3.
Die Wertung des [X.], die Angeklagten A.

und [X.]

[X.]n in den Fällen
C
II.
6, 7, 11, 12, 13, 14, 16 und 18 jeweils als Mitglieder einer Bande gewerbsmäßig
gehandelt (§
263 Abs.
5 StGB) und der Angeklagte A.

nur in den Fällen
C
II.
6 und 7
als Gehilfe, ist aus Rechtsgründen eben-falls nicht zu beanstanden.
a)
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für
eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Ge
ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht ent-gegen, wenn deren Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute-
und Gewinnerzie-lung verfolgen ([X.], Beschluss vom 22.
März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46, 321, 335; Urteil vom 16.
November 2006

3
StR
204/06, [X.], 269).
b)
Das [X.] hat im angefochtenen Urteil, ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen, eine zumindest konkludente Bandenabrede zwischen den Angeklagten A.

und [X.]

mit
dem gesondert verfolgten [X.]

mit zutreffenden Erwägungen dargelegt.
Diese bei einem gemeinsamen Treffen
im Zusammenhang mit der im Fall
C
II.
5 misslungenen Manipulation
getroffene 34
35
36
-
17
-
Abrede
war
nach den Feststellungen ersichtlich auf eine unbestimmte Vielzahl zukünftiger Betrugstaten zum Nachteil einer Reihe unterschiedlicher
[X.] gerichtet. Dass die Angeklagten und der gesondert verfolgte [X.]

in der Absicht dauerhafter Erzielung erheblicher Gewinne handelten, hat die [X.] vor dem Hintergrund der großen Zahl manipulierter [X.] mit erheblichen Wetteinsätzen in einem Tatzeitraum von lediglich acht Monaten
ebenfalls hinreichend belegt.
4.
Zu Unrecht wendet sich der Angeklagte [X.]

in den Fällen
C
II.
5, 6, 11, 13 und 14 gegen die Annahme von Mittäterschaft.
a)
Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, dass sein [X.] als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergän-zung seines eigenen [X.] erscheint, er also [X.] fördert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vom Tatrichter auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles festzustellen ([X.], Urteil vom 20.
Januar 1998

5
StR
501/97, [X.], 136 mwN). Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkennt und den Sach-verhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom [X.] auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen
wäre ([X.] aaO).
b)
Danach wird die Annahme des [X.], der Angeklagte [X.]

habe als Mittäter gehandelt, von den Feststellungen getragen. Die [X.] konnte insoweit rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass der Angeklagte mit
dem gesondert verfolgten [X.]

zumindest stillschweigend übereingekommen war, 37
38
39
-
18
-
in den genannten Fällen die erforderlichen Spielmanipulationen durchzuführen, wofür er von [X.]

jeweils einen Anteil an den [X.] erhalten sollte.
5.
Jedoch ist das [X.] bei der Bestimmung des eingetretenen Vermögensschadens nicht in allen Fällen von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.
a)
In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist das [X.] ohne Rechtsfehler
von einem vollen-deten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgegangen.
(1)
Die Tatsache, dass die Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der [X.] einen Vermögensnachteil
erlitten haben (dazu unten II.
5
b), steht, wie die [X.] zutreffend ausge-führt hat, einer Schadensbestimmung nach Maßgabe der in der [X.] geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die Erfüllung einer täuschungs-bedingt eingegangenen, vermögensnachteiligen Verpflichtung vertieft den
bereits eingetretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelös-ten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Tz.
162
f.; Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
35
f.; Urteil vom 29.
Januar
1997

2
StR
633/96, [X.], 542, 543; RG, Urteil vom 17.
März
1932

III
841/31, [X.], 175, 180; LK-StGB/[X.], 10.
Aufl., §
263 Tz.
292
f.; [X.], 12.
Aufl., §
263 Tz.
274; Tenckhoff in FS [X.], S.
677, 680). Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die [X.] abzustellen, wenn

wie hier

die
Getäuschten 40
41
42
-
19
-
ihre
Verpflichtungen
aus dem jeweiligen Vertrag restlos erfüllt haben
und der mit dem Vertragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Schaden enthalten ist ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 Tz.
12 a.E.; [X.], Das Verhältnis von Eingehungs-
und Erfüllungsbetrug, 2003, S.
178
ff.).
(2)
Auf die Frage, ob die Manipulationen tatsächlich den Ausgang der be-troffenen [X.] beeinflusst haben, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 15.
De-zember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
35
f.; a.A. [X.]/[X.]/
[X.],
[X.], 361, 368; [X.] in [X.],
S.
455, 460). [X.] ist vielmehr, dass die
Wettanbieter [X.] auf manipulierte [X.] nicht angenommen hätten. Dass es den Angeklagten in den Fällen, in denen das gewettete [X.]rgebnis unabhängig von einer
Einflussnahme auf den Spielverlauf eintrat, möglich gewesen wäre, den Wettgewinn auch ohne [X.] und damit auch ohne eine hierauf bezogene Täuschung zu erzielen, ist schon deshalb ohne Belang, weil für die innere Verknüpfung von Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung allein der tatsächliche Verlauf der Willensbil-dung maßgebend ist ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1959

5
StR
618/58, [X.]St 13, 13, 14
f.; im Ergebnis ebenso [X.], Das unerlaubte Verhalten beim Betrug, 1999, S.
250
f.).
(3)
Soweit [X.] bei [X.] im Ausland platziert wurden, ist es [X.] unerheblich, ob das von dort betriebene Wettgeschäft erlaubt war. [X.] aus wirtschaftlicher Sicht ist auf Seiten der betreffenden ausländischen Wettanbieter eine Schädigung eingetreten (vgl. auch [X.], Urteil vom 15.
De-zember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
49).

43
44
-
20
-
b)
In den Fällen
C
II.
1, 5
und 18 hat das angefochtene Urteil jedoch kei-nen Bestand. Die [X.] hat das Vorliegen eines Vermögensschadens und damit die Voraussetzungen eines vollendeten Betruges nicht hinreichend festgestellt.
(1)
Das [X.] ist bei der Beurteilung des Vermögensschadens in den Fällen, in denen es nicht zur Auszahlung von [X.] kam, weil die [X.] verloren wurden, von den Grundsätzen ausgegangen, die vom 5.
Strafsenat des [X.] zum sog. [X.] entwickelt [X.] sind. In seinem Urteil vom 15.
Dezember 2006 (5
StR
181/06) hat der 5.
Strafsenat
entschieden, dass bei [X.] mit festen Quoten auf manipulierte Fußballspiele bereits mit Abschluss des [X.] ein vollendeter Betrug zum Nachteil der getäuschten Wettanbieter gegeben ist. Die aufgrund eines Wettchance dar. Durch die Manipulationen sei das Wettrisiko erheblich zuguns-ten der täuschenden [X.]n verschoben worden. Die bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche deshalb nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem [X.]n erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnutzung seiner Täuschung bezahlt habe. Für seine jeweiligen Einsätze [X.] der [X.] bei realistischer Einschätzung des tatsächlichen Wettrisikos stelle bei jedem Vertragsschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser [X.] müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
32
f.;
[X.]/[X.], §
263 Tz.
212; [X.], [X.] 2007, 477, 479; [X.], 45
46
-
21
-
[X.] 2007, 16, 18; [X.], [X.], 103, 109; [X.], ZfWG 2007, 253, 260).
(2)
Auch im vorliegenden Fall bejaht der [X.] grundsätzlich einen [X.] bereits mit Abschluss des [X.]. Allerdings ist die ein-getretene Vermögensminderung abweichend zu bestimmen.
(aa)
Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertra-ges verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung er-forderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den [X.] und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung mit-einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt (st.
Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 Tz.
12; Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Tz.
156; Beschluss vom 18.
Februar 1999

5
StR
193/98, [X.]St 45, 1, 4; Beschluss vom 18.
Juli 1961

1
StR
606/60, [X.]St 16, 220, 221; [X.], 12.
Aufl., §
263 Tz.
160, 173). Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs-
und irrtumsbedingte Verlustge-fahr an, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht (vgl. [X.],
Beschluss vom 14.
April 2011

2
StR
616/10, [X.], 638 Tz.
12;
Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199 Tz.
12
f.;
Beschluss vom 23.
Februar 1982

5
StR
685/81, [X.]St 30, 388, 389
f.; [X.] in [X.],
S.
583, 591
f.).
Auch ein nur drohender, ungewisser Vermögensabfluss kann einen Schaden darstellen, wenn der wirtschaftliche Wert des gefährdeten Vermögens bereits gesunken ist (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 27.
Aufl.,
§
263 Tz.
40
ff.;
47
48
49
-
22
-
Schuhr, [X.] 123 [2011], 517, 529
f.; [X.], Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S.
7). Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die [X.] nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der [X.] eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestand-lichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des [X.]es als Erfolgsdelikt ist der Schaden daher der Höhe nach zu beziffern und [X.] darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung er-mittelt werden ([X.], [X.], 496 Tz.
176; [X.], 626 Tz.
28; [X.], Urteil vom 14.
August 2009

3
StR
552/08, [X.]St 54, 69 Tz.
163; Beschluss vom 18.
Februar 2009

1
StR
731/08, [X.]St 53, 199 Tz.
13; LK-StGB/
[X.], 12.
Aufl.,
§
263 Tz.
165 mwN; [X.],
[X.] 2012, 329, 332
ff.). [X.] Gesichtspunkte können bei der Bewertung des Schadens eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen ([X.], [X.], 496 Tz.
176).
(bb)
Bei [X.]n auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten [X.] sich der [X.]de und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende [X.]. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spiel-ergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2008, §
762 Tz.
4
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
762 Tz.
7; [X.], Risiko als [X.], S.
440
ff.). Der Anspruch des [X.]den ist auf den seinen Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten 50
-
23
-
Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach
der vereinbarten Hö-he (Einsatz
x
Quote

Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des [X.]den die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu
dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters
auf ein Behaltendürfen des Einsat-zes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erlit-ten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Angeklagten eingegangene

infolge der Manipulationen mit einem erhöhten [X.] behaftete

Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten [X.] nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird.
(cc)
Die Tatsache, dass die beeinträchtigten Ansprüche der Wettanbieter auf ein Behaltendürfen des Wetteinsatzes von dem Nichteintritt des gewetteten [X.] abhingen, lässt den strafrechtlichen Vermögensschutz nicht entfallen. Auch bedingte Forderungen gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen, wenn mit ihrer Realisierung ernsthaft zu rechnen
ist und sie deshalb im Geschäftsverkehr als werthaltig angesehen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2008

4
StR
58/08, [X.], 627). Dies
war hier ersichtlich der Fall.
(dd)
Soweit die getäuschten Wettanbieter in der Gesamtschau keinen Verlust
erlitten haben, weil das auf die betroffenen [X.] entfallene Wettauf-kommen die an die Angeklagten auszuschüttenden Gewinne gedeckt hat, steht dies der Annahme eines Vermögensschadens nicht entgegen (a.A. [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 361, 366; [X.], SpuRt
2007, 52, 54
f.; 51
52
-
24
-
[X.] in [X.], S.
517, 528; [X.] in [X.], S.
455, 459
f.). Die dem Wettanbieter verbleibenden Wetteinsätze der [X.] stellen im Verhältnis zu den manipulativ agierenden Wettgewinnern keinen un-ter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation zu berücksichtigenden Ausgleich dar. Kommt es im Zusammenhang mit einer nachteiligen Vermö-gensverfügung an anderer Stelle zu einem Vermögenszuwachs, scheidet die Annahme eines Vermögensschadens nur dann aus, wenn dieser Vorteil von der Verfügung selbst zeitgleich mit dem Nachteil hervorgebracht worden ist und nicht

wie hier

auf rechtlich selbstständigen Handlungen beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2009

4
StR
194/09, [X.], 330 Tz.
2; [X.] vom 27.
August 2003

5
StR
254/03, [X.], 205 Tz.
2; Urteil vom 23.
Mai 2002

1
StR
372/01, [X.]St 47, 295, 301
f.; Urteil vom 4.
März 1999

5
StR
355/98, [X.], 353, 354; [X.]/[X.], §
263 Tz.
144).
(ee)
Die Sache bedarf daher in den genannten Fällen neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei

gegebenenfalls mit sach-verständiger Hilfe

die Wahrscheinlichkeit eines Wetterfolges und dessen Be-einflussung durch die Manipulationen zu beurteilen und danach den wirtschaft-lichen Wert sowohl der bedingten Verbindlichkeit (Zahlung des [X.]), als auch des gegenüberstehenden Anspruchs (Behaltendürfen des Wetteinsat-zes) des getäuschten Wettanbieters zu bestimmen haben. Dabei können die auf dem Wettmarkt für die jeweiligen [X.] anfänglich angebotenen Quoten einen Anhalt für die Bewertung des Wettrisikos vor der Manipulation bieten. Für die Bewertung der Beeinflussung des Wettrisikos durch die Manipulation geben die Zahl und die Bedeutung der beeinflussten [X.]r oder sonstigen [X.] einen wesentlichen Anhaltspunkt.

53
-
25
-
Soweit für eine Schadensbestimmung eine Anknüpfung an die [X.] zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§
249 Abs.
1 Satz
1 HGB) in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.] in Beck´scher Bilanzkommentar, 8.
Aufl.,
§
249 Tz.
60; [X.],
[X.] 2012, 329, 334), wird besonders zu beachten sein, dass es hier um die Ermittlung eines Mindestschadens geht. Betriebswirtschaftliche so-wie handels-
und gesellschaftsrechtliche Bewertungsverfahren sind in erheb-lichem Maß von Grundsätzen geprägt ([X.]), die im Zweifel zur An-nahme niedriger Werte und zu einer Überbewertung von Verlustrisiken führen, was ihrer Anwendung auf einen strafrechtlichen Sachverhalt Grenzen setzt (Schuhr, [X.] 123 [2011],
517, 530; [X.],
[X.] 2009, 334, 338 f.; [X.] in FS Volk, S.
231, 240
f.; [X.] in [X.], Bd.
II.,
S.
405, 415).
Lassen sich keine belastbaren Aussagen treffen und kann deshalb auch ein Mindestschaden nicht mehr geschätzt werden, scheidet ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs aus.
(ff)
Eine Divergenzvorlage nach §
132 Abs.
2 [X.] ist nicht erforderlich, weil der 5.
Strafsenat die in seinem Urteil vom 15.
Dezember 2006 (5
StR
181/06, [X.]St 51, 165 Tz.
32
f.) vertretene Auffassung, dass der einge-tretene Vermögensschaden nicht beziffert werden müsse, mit Beschluss vom 13.
April 2012 (5
StR
442/11, [X.], 2370 Tz.
7) aufgegeben und mit Rücksicht auf den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezember 2011 (2
BvR
2500/09 u.a., [X.], 496 Tz.
176) entschieden hat, dass es im Fall der Annahme eines Eingehungsbetrugs einer ausreichenden Beschrei-bung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden bedarf.
54
55
56
-
26
-
III.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] (§
263a
StGB) begegnet
nur
in den Fällen
C
II. 4, 9 und 17 durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Übrigen weist sie, auch soweit sie tateinheitlich erfolgt ist, keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
1.
Im Grundsatz zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Angeklagten die Tatmodalität des unbefugten Verwendens von Daten im Sinne des §
263a Abs.
1 StGB verwirklicht haben, indem sie selbst oder über dritte Personen an elektronischen [X.] der verschiedenen Wettanbieter oder bei von den Wettanbietern nicht überprüften [X.]wetten mit einem Ein-satz von unter 5.000

auf Fußballspiele setzten, deren Manipulation ihnen auf der Grundlage von den [X.] nicht zugänglichem Sonderwissen bekannt war.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Anwen-dungsbereich dieser Tatmodalität unter Berücksichtigung des gesetzgeberi-schen Zwecks der Vorschrift durch die Struktur-
und Wertgleichheit mit dem [X.] bestimmt.
Mit §
263a StGB sollte (lediglich) die Strafbarkeits-lücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betruges menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Ein-satz von EDV-Anlagen fehlen ([X.], Beschluss vom 21.
November 2001

2
StR
260/01, [X.]St 47, 160, 162 mN zu den Gesetzesmaterialien).
Das e-gung ([X.], Urteil vom 22.
November 1991

2
StR
376/91, [X.]St 38, 120, 124; Beschluss vom 21.
November 2011

2
StR
260/01, [X.]St 47, 160, 163). [X.] ist die Verwendung der Daten dann, wenn sie gegenüber einer natür-57
58
59
-
27
-
lichen Person [X.] hätte ([X.] aaO; vgl. auch LK-StGB/
[X.]/[X.], 12.
Aufl.,
§
263a Tz.
44; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
263a Tz.
11, jeweils mwN; krit. [X.]/Kindhäuser, 3.
Aufl.,
§
263a Tz.
25
f.). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn

entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim Betrug

die Befugnis des
[X.] typischerweise zur Grundlage des betreffenden ([X.] ge-hört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden
vorausgesetzt wird ([X.]/[X.] und [X.], jeweils aaO; [X.]/
Kühl, StGB, 27.
Aufl.,
§
263a Tz.
13).
b)
Gemessen daran ist die Wertung des [X.], das Verhalten der Angeklagten bei Abschluss von [X.]n über [X.] oder im [X.] mit Einsätzen unter 5.000

stelle eine unbefugte Verwendung von [X.] im Sinne des §
263a Abs.
1 StGB dar, aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.
aa)
Die für das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten erforderliche Täuschungsäquivalenz ergibt sich aus den Ausführungen unter B.
II.
1 zur konkludenten Täuschung im Rahmen des Betrugstatbestan-des. Wie dort näher ausgeführt, haben die Angeklagten, soweit der Abschluss der [X.] gegenüber den Wettanbietern persönlich erfolgte, konkludent der Wahrheit zuwider erklärt, dass der Verlauf und das Resultat der jeweils ge-wetteten [X.] von ihnen nicht beeinflusst worden ist. Die Manipulationsfreiheit gehört als notwendige Bedingung
zum Inhalt des Antrags auf den jeweiligen Vertragsabschluss. Dementsprechend ist die Benutzung eines Datenverarbei-tungssystems, hier in Gestalt der von den Wettanbietern zur Verfügung gestell-ten und von den Wettern allein zu bedienenden [X.]
oder die nicht 60
61
-
28
-
überprüfte Wette über das [X.], unter Verheimlichung manipulationsbezo-genen Sonderwissens täuschungsäquivalent.
bb)
Dass in der Rechtsprechung des [X.] die für die
Anwendbarkeit des Tatbestandes des [X.] erforderliche [X.] nur hinsichtlich solcher Tatsachen bejaht worden ist, die von dem jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungssystem auch geprüft werden und der Tatbestand nur bezüglich gefälschter, manipulierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Daten erfüllt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2001

2
StR
260/01, [X.]St 47, 160, 163), steht, wie die [X.] zutreffend ausgeführt hat, der Anwendbarkeit dieser Strafvorschrift hier nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese für den Fall des Missbrauchs von Scheckkarten entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf die [X.] Fallkonstellation zu übertragen sind. Dagegen spricht insbesondere, dass es nicht um mögliches strafbares Verhalten im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbeziehung geht, sondern um die Erschleichung eines [X.] (zu dieser Unterscheidung [X.], StGB, 60.
Aufl., §
263a Tz.
11). Das [X.] hat indes festgestellt, dass der Wille der Wettanbieter, [X.] auf manipulierte [X.] gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wett-quoten zuzulassen, in den Datenverarbeitungsprogrammen durch die Festle-gung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze oder
durch eine persönliche Kontrol-le bei Überschreitung bestimmter Einsatzhöhen seinen Ausdruck gefunden hat.
Jedenfalls damit ist die Täuschungsäquivalenz hinreichend dargetan.
2.
Auf dieser Grundlage ist die Verurteilung der Angeklagten A.

und [X.]

in den Fällen, in denen es zur Auszahlung von [X.] kam, wegen banden-
und gewerbsmäßigen Computerbetrugs aus den unter B.
II.
3 und 4 dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Verurteilung 62
63
-
29
-
des Angeklagten [X.]

als Mittäter. Hingegen hat die Verurteilung der Angeklag-ten [X.]

und A.

im Fall
C
II.
4 sowie die Verurteilung des Angeklagten [X.]

in den Fällen
C
II.
9 und 17 keinen Bestand, da die [X.] auch in diesen Fällen nicht erfolgreicher [X.] bei der
Prüfung, ob und in welcher
Höhe ein Vermögensschaden eingetreten ist, einen unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt gewählt hat. Insoweit gelten die Ausführungen unter B.
II.
5 auch hier, da der Schadensbegriff des §
263a StGB dem des §
263 StGB entspricht ([X.]/[X.], §
263a Tz.
30).
IV.
Die Teilaufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der [X.] über die
Gesamtstrafe nach sich.
64
-
30
-

Die hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und A.

ergangenen, jeweils für sich genommen rechtsfehlerfreien Anordnungen über die Rückgewinnungs-hilfe gemäß §
111i Abs.
2 StPO bleiben von der [X.] unberührt. Das [X.]
hat seiner Berechnung insoweit lediglich die den Angeklagten effektiv zugeflossenen Wettgewinne zu Grunde gelegt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
65

Meta

4 StR 580/11

20.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. 4 StR 580/11 (REWIS RS 2012, 36)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 36

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