Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. EnVR 2/17

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 863

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BEN[X.]R2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]R 2/17
[X.]erkün[X.]et am:

12. Dezember 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkun[X.]sbeamtin

[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]er energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Festlegung BEATE
[X.] § 36
Zur Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne [X.]es §
36 [X.] un[X.] einer Inhaltsbestimmung bei einer energiewirtschaftsrechtlichen Festlegung [X.]er Bun[X.]esnetzagentur.

[X.] §
75 Abs.
1
Festlegungen, [X.]eren Regelungen un[X.] Regelungsbestan[X.]teile einen untrennbaren Zusammenhang bil[X.]en, sin[X.] grun[X.]sätzlich objektiv nicht teilbar, so [X.]ass nicht ein-zelne Elemente von ihnen isoliert angefochten wer[X.]en können.

[X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
En[X.]R 2/17 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche [X.]erhan[X.]lung vom 12.
Dezember 2017
[X.]urch [X.]ie Präsi[X.]entin [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs Limperg
un[X.] [X.]ie Richter Dr.
Grüneberg, Dr.
[X.], [X.] un[X.] Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwer[X.]e gegen [X.]en
Beschluss [X.]es 3.
Kartellsenats [X.]es Oberlan[X.]esgerichts Düssel[X.]orf
vom 9.
November
2016
in [X.]er Fassung [X.]es Beschlusses vom 28.
Dezember 2016
wir[X.] zurückgewiesen.
Die Betroffene
trägt
[X.]ie Kosten [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens un[X.] [X.]ie
notwen[X.]igen Auslagen [X.]er Bun[X.]esnetzagentur.
Der
Wert für [X.]as
Rechtsbeschwer[X.]everfahren wir[X.] auf 450.000

t-gesetzt.

-
3 -
Grün[X.]e:
I.
Die Betroffene
betreibt Gasspeicher, von [X.]enen je[X.]enfalls [X.]ie Speicher J.

un[X.] N.

an mehrere Marktgebiete -
zum Teil auch grenzüberschreiten[X.] -

angeschlossen sin[X.]. Sie wen[X.]et sich gegen [X.]ie von [X.]er Bun[X.]esnetzagentur mit Be-schluss vom 24.
März
2015
(BK9-14/608; Amtsblatt [X.]er [X.], S.
1367) getroffene Festlegung von [X.]orgaben zur Umrechnung von Jahresleistungs-preisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von [X.]orgaben zur sachgerechten Ermittlung [X.]er Netzentgelte nach §
15
Abs.
2 bis 7
[X.]
(im [X.]: Festlegung).
Die Festlegung, [X.]ie nach [X.]
1 zum 1.
Januar 2016 umzusetzen war, bestimmt
in [X.]
2, [X.]ass Netzbetreiber, [X.]ie [X.] gemäß §§
13 bis 16 [X.] ausweisen, an im Folgen[X.]en näher aufgeführte, ne-beneinan[X.]er anzuwen[X.]en[X.]e [X.]orgaben gebun[X.]en sin[X.], wobei [X.]
2 Buchst.
[X.] folgen[X.]es
regelt:
"Netzbetreiber haben ihre Entgelte an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rückeinspeisung in [X.]as Gas-netz mit einem Rabatt von 50
Prozent auf [X.]as nach [X.]en Regeln [X.]er [X.] ermittelte [X.] für ein festes o[X.]er unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen. Der Rabatt ist auf [X.]as ermittelte Entgelt für [X.]as feste Pro[X.]ukt anzuwen[X.]en, wenn ein festes Kapazitätsrecht an Speichern gebucht wir[X.], un[X.] auf [X.]as ermittelte Entgelt für [X.]as unterbrechbare Pro[X.]ukt, wenn ein unterbrechbares Kapazitätsrecht gebucht wir[X.]. Den Netzbetreibern steht es frei, in [X.] Fällen für sachgerechte Pro[X.]ukte statt [X.]em genannten Rabatt von 50
Prozent einen höheren Rabatt bis zu einer Höhe von 90
Prozent auf [X.]as feste bzw. unterbrechbare Entgelt zu gewähren. [X.] ein Netzbetreiber entsprechen[X.]e Pro[X.]ukte anbieten, so hat er [X.]ies [X.]er Beschlusskammer anzuzeigen un[X.] [X.]as Angebot zu begrün[X.]en. An Ein-
un[X.] Ausspeise-punkten zu solchen [X.], [X.]ie einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarst[X.]tes ermöglichen, hat [X.]er Netzbetreiber stets ein nach [X.]en Re-1
2

-
4 -
geln [X.]er [X.] ermitteltes [X.] ohne [X.]en unter [X.]ieser Anor[X.]nung zu Ziffer
2 lit.
[X.] vorgesehenen Rabatt anzubieten. Den Rabatt nach [X.]ieser Anor[X.]nung zu Ziffer
2 lit.
[X.] hat [X.]er Netzbetreiber [X.]aneben [X.]ann zu gewähren, wenn [X.]er Speicherbetreiber gegenüber [X.]em Netzbetreiber [X.]ie Einhaltung [X.]er unter IX.8. ([X.]orgabe
2) angegebenen Be[X.]ingungen nachweist."
Die in Ziffer IX.8 ([X.]orgabe 2)
aufgeführten acht Be[X.]ingungen (S.
34
f. [X.]er Festlegung) sehen unter an[X.]erem [X.]ie Einrichtung von Rabattkonten un[X.] [X.]ie Berech-nung eines Umbuchungsentgelts vor.
Mit ihrer
Anfechtungsbeschwer[X.]e hat sich [X.]ie
Betroffene
le[X.]iglich gegen [X.]ie Sätze
5 un[X.] 6 [X.]er [X.]
2 Buchst.
[X.] [X.]er
Festlegung gewan[X.]t, [X.]ie [X.]ie Rabattie-rung von Netzentgelten im Falle [X.]er Nutzung marktgebiets-
o[X.]er grenzübergreifen[X.] nutzbarer Gasspeicher regeln. Sie hält eine isolierte [X.] [X.]er Festlegung für zulässig un[X.] begehrt, [X.]ie Festlegung insoweit teilweise aufzuheben. Das Be-schwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig verworfen. Dagegen wen[X.]et
sich [X.]ie Betroffene
mit [X.]er vom
Beschwer[X.]egericht zugelassenen
Rechtsbeschwer[X.]e.
II.
Die Rechtsbeschwer[X.]e
ist unbegrün[X.]et.

1. Das Beschwer[X.]egericht hat seine Entschei[X.]ung ([X.], [X.], 262) im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:
Die von [X.]er Betroffenen erhobene [X.]sbeschwer[X.]e sei unzulässig. Eine isolierte [X.] [X.]er von ihr angegriffenen Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er [X.]. [X.] sei nicht statthaft. Ein [X.]erwaltungsakt sei nur [X.]ann teilbar, wenn sein Rest nach erfolgreicher Anfechtung [X.]es rechtswi[X.]rigen Teils als selbstän[X.]iger [X.] bestehen bleiben könne, ohne seine ursprüngliche Be[X.]eutung zu verlie-3
4
5
6
7

-
5 -
ren. Stehe [X.]er verbleiben[X.]e Teil [X.]agegen in einem untrennbaren Zusammenhang mit [X.]er Gesamtentschei[X.]ung, sei eine [X.] ausgeschlossen. Bei Ermes-sensentschei[X.]ungen o[X.]er Entschei[X.]ungen mit einem planerischen Gestaltungsspiel-raum [X.]ürfe eine Teilaufhebung nicht [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er Behör[X.]e ein Rest aufge-zwungen wer[X.]e, [X.]en sie so nicht erlassen hätte.
Nach [X.]iesen Maßgaben sei [X.]er angegriffene Teil [X.]er Festlegung nicht isoliert anfechtbar. Die konkrete Ausgestaltung [X.]er Rabattregelungen für Netzentgelte an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten von [X.] stelle eine einheitliche Ermessensent-schei[X.]ung [X.]ar,
bei [X.]er es [X.]em Gericht verwehrt
sei, [X.]en Entschei[X.]ungsspielraum [X.]er Behör[X.]e einzuschränken. Nach [X.]em maßgeblichen [X.]en [X.]er Bun[X.]esnetzagentur stün[X.]en [X.]ie in [X.]. [X.] getroffenen Rabattregelungen in einem un-trennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang.
Die Festlegung stelle in [X.]. [X.] Sätze 1 bis 4 im Grun[X.]satz [X.]ie [X.]orgabe auf, [X.]ass Netzbetreiber ihre Entgelte an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rück-einspeisung in [X.]as Gasnetz mit einem Rabatt von min[X.]estens 50% auf [X.]as nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzentgeltveror[X.]nung
ermittelte Entgelt für ein festes o[X.]er unter-brechbares Kapazitätsrecht zu versehen haben. Satz
5 regele so[X.]ann, [X.]ass an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten an solchen [X.], [X.]ie einen Zugang zu mehr als ei-nem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarst[X.]tes ermöglichten, [X.]er jeweilige Netzbetreiber ein nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzentgeltveror[X.]nung ermitteltes Kapa-zitätsentgelt ohne einen solchen Rabatt anzubieten habe. Im Wege einer Rückaus-nahme sehe so[X.]ann Satz
6 vor, [X.]ass ein Rabatt auch bei
marktgebietsübergreifen[X.] nutzbaren Speichern zu gewähren sei, wenn [X.]er Betreiber solcher
Speicher [X.]ie Ein-haltung [X.]er unter IX.8. ([X.]orgabe
2) angegebenen Be[X.]ingungen nachweise.
8
9

-
6 -
Eine isolierte Aufhebung [X.]er Sätze
5 un[X.] 6 wür[X.]e zur Folge haben, [X.]ass zwingen[X.] eine Rabattierung von Entgelten an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten an sämtli-chen [X.] erfolgen wür[X.]e. Eine solche Regelung hätte [X.]ie Bun[X.]esnetza-gentur in[X.]es nach
ihren nachvollziehbaren Bekun[X.]ungen niemals erlassen. Die Ra-battregelung solle [X.]er Rolle [X.]er Er[X.]gasspeicher für [X.]ie [X.]ersorgungssicherheit Rech-nung tragen un[X.] [X.]ie netz[X.]ienliche Nutzung von Speichern begünstigen sowie zu-gleich für eine Harmonisierung [X.]er Ein-
un[X.] Ausspeiseentgelte sorgen. Die Ausnah-meregelungen [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er Festlegung sollten [X.]abei einer nach Ansicht [X.]er Bun[X.]esnetzagentur bei [X.]er Nutzung von marktgebietsübergreifen[X.]en o[X.]er grenz-übergreifen[X.]en Speichern eintreten[X.]en Ungleichbehan[X.]lung im [X.]ergleich zu Netz-nutzern, [X.]ie zum Marktgebiets-
o[X.]er Grenzübergang keinen Speicher nutzten, [X.]. Hier[X.]urch wie auch [X.]urch [X.]ie [X.]orgabe 2 solle sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Speicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel, einem rabattier-ten Grenzübergang o[X.]er für Gastauschgeschäfte innerhalb [X.]es Speichers mit einem nachfolgen[X.]en rabattierten Marktgebietswechsel o[X.]er rabattierten Grenzübergang genutzt wer[X.]en könne. Dies sei notwen[X.]ig, um eine [X.]iskriminierungsfreie Entgeltge-staltung zu gewährleisten.
Der Gang [X.]es [X.]erwaltungsverfahrens belege, [X.]ass [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur [X.]ie Rabattregelung für Gasspeicher nur im Zusammenhang mit [X.]er [X.] für marktgebiets-
un[X.] grenzübergreifen[X.]e Gasspeicher habe treffen wollen. Der erste Entwurf [X.]er angefochtenen Festlegung habe eine Rabattierung von Netzentgel-ten für
Gasspeicher vorgesehen, ohne beson[X.]ere [X.]orgaben für marktgebietsüber-greifen[X.] nutzbare Speicher enthalten zu haben. Nach [X.]en Angaben [X.]er Bun[X.]esnetz-agentur habe [X.]ies je[X.]och [X.]arauf beruht, [X.]ass [X.]ie Son[X.]erstellung marktgebiets-
un[X.] grenzübergreifen[X.]er Gasspeicher zu [X.]iesem Zeitpunkt noch nicht gesehen wor[X.]en sei. Nach[X.]em [X.]ie Frage aber im Rahmen [X.]es [X.] aufgeworfen wor[X.]en sei, habe [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur beschlossen, [X.]er ihrer Ansicht nach bei [X.]er Nutzung marktgebiets-
un[X.] grenzübergreifen[X.]er Gasspeicher im [X.]ergleich zum lei-10
11

-
7 -
tungsgebun[X.]enen Marktgebiets-
un[X.] Grenzübertritt ohne Nutzung von [X.] eintreten[X.]en Ungleichbehan[X.]lung entgegenzuwirken.
2.
Diese Beurteilung hält [X.]er rechtlichen Nachprüfung stan[X.].
a) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er
Rechtsbeschwer[X.]e han[X.]elt es sich bei [X.]en angefochtenen Regelungen [X.]er streitgegenstän[X.]lichen Festlegung nicht um eine von [X.]er Festlegung trennbare un[X.] [X.]amit isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne [X.]es §
36 [X.]
(vgl. [X.]azu Senatsbeschlüsse
vom 14. August 2008 -
K[X.]R 36/07
Rn.
91, insoweit nicht abge[X.]ruckt in
R[X.]E 2008, 337 -
Sta[X.]twerke Trier
un[X.] vom 3.
März 2015 -
En[X.]R 44/13, R[X.]E 2015, 466 Rn.
10 mwN -
BEW Netze GmbH), son-[X.]ern um eine Inhaltsbestimmung un[X.] [X.]amit um einen Teil [X.]er
einheitlich zu beurtei-len[X.]en Allgemeinverfügung.
[X.]) Bei [X.]er Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne [X.]es §
36 [X.] un[X.] einer Inhaltsbestimmung kommt es nach allgemeiner Meinung auf [X.]en Erklärungswert [X.]es Beschei[X.]s an, [X.].h. wie er sich bei objektiver Betrachtung aus [X.]er Sicht [X.]es Empfängers [X.]arstellt. Dabei ist [X.]ie sprachliche Bezeichnung einer Rege-lung als Nebenbestimmung allein nicht entschei[X.]en[X.]. Maßgeben[X.] ist vielmehr, ob [X.]ie im
Beschei[X.] getroffene Regelung unmittelbar [X.]er Festlegung [X.]er
[X.]erwaltungs-vorgaben, hier [X.]er [X.],
[X.]ient, also [X.]as Han[X.]eln [X.]es von [X.]em Be-schei[X.] Betroffenen
räumlich un[X.] sachlich bestimmt un[X.] [X.]amit [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Genehmigung o[X.]er -
wie hier
-
[X.]ie [X.]orgaben zur sachgerechten Ermittlung [X.]er Netz-entgelte festlegt. Ist [X.]as [X.]er Fall, han[X.]elt es sich um eine Inhaltsbestimmung, [X.]ie integraler
Bestan[X.]teil [X.]er in [X.]er "[X.]"
[X.]er Festlegung
formulierten [X.]orgaben
ist. Demgegenüber regelt
eine
Auflage zusätzliche Han[X.]lungs-
o[X.]er Unter-lassungspflichten, [X.]ie zwar [X.]er Erfüllung [X.]er [X.]orgaben [X.]er Festlegung
[X.]ienen, aber le[X.]iglich zu
[X.]iesen [X.]orgaben
hinzutreten un[X.] keine unmittelbare Wirkung für Bestan[X.] un[X.] Geltung [X.]er Festlegung
haben (vgl. allgemein [X.], N[X.]wZ-RR 2000, 671; O[X.]G Nie[X.]ersachsen, N[X.]wZ-RR 2013, 597, 599; O[X.]G
Weimar, BeckRS 2015, 12
13
14

-
8 -
51476 Rn.
27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., §
36 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
36 Rn.
93
ff.; Tie[X.]emann in [X.]/
[X.], [X.], 2. Aufl., §
36
Rn.
1).
bb) Nach [X.]iesen Maßgaben han[X.]elt es sich bei [X.]en Regelungen in Tenorzif-fer
2 Buchst. [X.] Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er Festlegung nicht um eine Nebenbestimmung, son-[X.]ern um eine Inhaltsbestimmung, [X.]ie untrennbarer
Bestan[X.]teil [X.]er in [X.]er "Hauptbe-stimmung" [X.]er Festlegung formulierten [X.]orgaben ist.
(1) Der Regelungsgehalt eines [X.]erwaltungsaktes ist entsprechen[X.] [X.]en zu §§
133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung auch eines [X.]es richtet sich [X.]abei nicht nach [X.]en subjektiven [X.]orstellungen [X.]es A[X.]-ressaten o[X.]er [X.]er erlassen[X.]en Behör[X.]e. Maßgeben[X.] ist entsprechen[X.] [X.]er Ausle-gungsregel [X.]es §
133 BGB [X.]er erklärte [X.]e, wie ihn [X.]er Empfänger bei objektiver Wür[X.]igung verstehen konnte
(vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2016
-
En[X.]R 34/15, [X.], 187 Rn.
50 -
Festlegung in[X.]ivi[X.]ueller Netzentgelte; B[X.]erwGE 148, 146 Rn.
14; jeweils mwN). Bei [X.]er Ermittlung [X.]ieses objektiven Erklä-rungswertes sin[X.] alle [X.]em Empfänger bekannten o[X.]er erkennbaren Umstän[X.]e
her-anzuziehen, insbeson[X.]ere auch [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es [X.]erwaltungsakts (vgl. [X.], 149 Rn.
52; 135, 209 Rn.
21; 148, 146 Rn.
14; jeweils mwN).
(2) Die Annahme
[X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass [X.]ie in [X.]
2 Buchst.
[X.] getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusam-menhang stehen, hält [X.]en Angriffen [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e stan[X.]. Sie ist we[X.]er aus Rechtsgrün[X.]en zu beanstan[X.]en
noch beruht sie auf einem [X.]erfahrensfehler.
Für [X.]ie Netzbetreiber als unmittelbaren A[X.]ressaten bestimmt [X.]ie Festlegung in [X.]en Sätzen
1 bis 4 [X.]er [X.]
2 Buchst.
[X.] im Grun[X.]satz, [X.]ass [X.]ie Entgelte an Ein-
un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rückeinspeisung in [X.]as Gasnetz mit einem Rabatt zu ver-15
16
17
18

-
9 -
sehen sin[X.]. Hiermit soll ausweislich [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Festlegung (S.
32 unter 3.)
[X.]er Rolle [X.]er Er[X.]gasspeicher für [X.]ie [X.]ersorgungssicherheit un[X.] [X.]eren netzstabilisie-ren[X.]er
Wirkung Rechnung getragen wer[X.]en. Für Gasspeicher mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarst[X.]tes untersagt Satz
5 [X.]er [X.] [X.]agegen eine Rabattgewährung, soweit nicht [X.]er Ausnahmetatbe-stan[X.] nach Satz
6 gegeben ist. Mit [X.]iesen Regelungen soll nach [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Festlegung (S.
36 unter 9.) sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er betreffen[X.]e Gasspeicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel o[X.]er zu einem rabattierten Grenz-übergang genutzt wer[X.]en kann, womit
eine [X.]iskriminierungsfreie Entgeltgestaltung gewährleistet wer[X.]en soll. Damit beruhen [X.]ie Regelungen [X.]er [X.]
2 Buchst.
[X.] -
was auch [X.]er Gang [X.]es [X.]erwaltungsverfahrens belegt -
auf einem Gesamtkonzept, [X.]as nicht in Haupt-
un[X.] Nebenbestimmungen unterteilt wer[X.]en kann.
Dies zeigt sich auch [X.]aran, [X.]ass -
nähert man sich [X.]er Festlegung aus [X.]er Perspektive [X.]er Betroffenen -
für [X.]ie Betreiber von markt-
o[X.]er grenzübergreifen[X.]en [X.] [X.]ie Kernregelung in [X.]
2 Buchst.
[X.] Satz
5 enthalten ist, wo-nach [X.]er Netzbetreiber in solchen Fällen stets ein nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzent-geltveror[X.]nung ermitteltes [X.] anzubieten hat. Satz
6 macht hiervon unter bestimmten [X.]oraussetzungen eine Ausnahme. Sin[X.] [X.]ie [X.] erfüllt, ergeben sich aus [X.]en Sätzen
1 bis 4 [X.]ie näheren Ausführungsbe-stimmungen zur Berechnung [X.]es Rabatts.
Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e stellen [X.]ie Sätze
5 un[X.] 6 insbeson[X.]ere auch keine Auflage
im Sinne [X.]es §
36 Abs.
2 Nr.
4 [X.] [X.]ar. Mit [X.] Auflage wir[X.] [X.]em Begünstigten [X.]es [X.] [X.], Dul[X.]en
o[X.]er Unterlassen vorgeschrieben. Darum geht es hier nicht. [X.]ielmehr enthalten [X.]ie Sätze
5 un[X.] 6 spezielle Regelungen [X.]azu, in welcher Höhe [X.]as Ein-
un[X.] Ausspeise-entgelt an [X.] mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarst[X.]tes zu ermitteln ist. Dies stellt im [X.]erhältnis zu [X.]en Entgelt-regelungen für Gasspeicher ohne einen solchen Zugang keine mo[X.]ifizieren[X.]e Ne-19
20

-
10 -
benbestimmung [X.]ar, son[X.]ern eine eigenstän[X.]ige inhaltliche Regelung für markt-

o[X.]er grenzübergreifen[X.]e Gasspeicher.
b) [X.]. [X.] ist auch nicht in sachlicher Hinsicht teilbar.
[X.]) Die Frage [X.]er
objektiv beschränkten Teilbarkeit eines [X.]erwaltungsaktes
richtet sich -
soweit sich aus [X.]em jeweiligen Fachrecht nichts Abweichen[X.]es ergibt
-
[X.]anach, ob [X.]er [X.]erwaltungsakt von [X.]em A[X.]ressaten nur einheitlich befolgt wer[X.]en kann o[X.]er nicht. Unteilbar sin[X.] grun[X.]sätzlich solche Allgemeinverfügungen, [X.]eren Regelungen un[X.] Regelungsbestan[X.]teile einen untrennbaren Zusammenhang bil[X.]en, so [X.]ass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten wer[X.]en können (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 16. Dezember 2014 -
En[X.]R 54/13, R[X.]E 2015, 183 Rn.
26

-
Festlegung Tagesneuwerte
II
un[X.] vom 15. Mai 2017 -
En[X.]R 39/15, [X.], 402 Rn.
17).
bb) So liegt [X.]er Fall hier. Die Sätze
1 bis 6 [X.]er [X.]
2 Buchst.
[X.] bil[X.]en ein Gesamtkonzept, [X.]as nicht in seine einzelnen Bestan[X.]teile aufgeteilt wer[X.]en kann.
(1) Die Festlegung beruht insoweit auf §
29 Abs.
1 [X.] [X.]. §
30 Abs.
2 Nr.
7, §
15 Abs.
2 bis 7 [X.]. Danach kann [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e unter an[X.]e-rem Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung [X.]er Netzent-gelte einschließlich anzuwen[X.]en[X.]er betriebswirtschaftlicher [X.]erfahren treffen.
Die streitgegenstän[X.]liche Festlegung hält sich in [X.]iesem
Rahmen.
[X.]on
[X.]er Ermächti-gungsgrun[X.]lage ge[X.]eckt ist
auch [X.]ie weitere -
unausgesprochene -
Annahme [X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass
[X.]er Bun[X.]esnetzagentur bei [X.]er Festlegung [X.]er näheren Ausgestaltung [X.]er Rabattregelung
ein Entschei[X.]ungsspielraum zuzubilligen ist.
21
22
23
24

-
11 -
Die [X.]oraussetzungen
für [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Ein-
un[X.] Ausspeiseentgelte
un[X.] [X.]as [X.]erfahren zur Ermittlung [X.]er Höhe [X.]ieser Entgelte
sin[X.] [X.]urch Gesetz un[X.] [X.]eror[X.]-nung nur ru[X.]imentär
vorgegeben. Der mit [X.]er Beantwortung [X.]ieser Fragen betrauten Regulierungsbehör[X.]e steht [X.]abei vielmehr ein Spielraum zu, [X.]er in einzelnen Aspek-ten einem Beurteilungsspielraum, in an[X.]eren Aspekten einem Regulierungsermes-sen gleichkommt
(vgl. [X.]azu Senatsbeschlüsse vom 21.
Januar 2014 -
En[X.]R 12/12, R[X.]E 2014, 276 Rn.
10
ff. -
Sta[X.]twerke Konstanz GmbH;
vom 22.
Juli 2014

En[X.]R
59/12, R[X.]E 2014, 495 Rn.
12
ff. -
Stromnetz [X.] GmbH un[X.] vom 27. Ja-nuar 2015 -
En[X.]R 39/13, [X.] 2015, 273 Rn.
16
ff. -
Thyssengas GmbH).
Nach §
15
Abs.
2 Satz
1 [X.] soll [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Einspeiseentgelte [X.]urch [X.]en Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirt-schaftlichen [X.]erfahren erfolgen, soweit [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e nicht ein o[X.]er meh-rere [X.]erfahren vorgibt. Dabei sin[X.] [X.]ie in §
15 Abs.
2 Satz
2 [X.]
genannten An-for[X.]erungen zu erfüllen, nämlich [X.]ie Gewährleistung [X.]er [X.]ersorgungssicherheit un[X.] [X.]es sicheren Betriebs [X.]er Netze, [X.]ie Beachtung [X.]er Diskriminierungsfreiheit un[X.] [X.]as Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung [X.]er vorhan[X.]enen Kapazitäten im Leitungsnetz. Für [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Ausspeiseentgelte gilt [X.]ies nach §
15 Abs.
3 Satz
3 [X.] entsprechen[X.]. Weitere materiell-rechtliche [X.]orgaben überlässt §
30
Abs.
2 Nr.
7 [X.]
[X.]er Regulierungsbehör[X.]e
(vgl. [X.]. 247/05, [X.]). Bei [X.]ieser Bewertung stellen sich, wie [X.]ie Stellungnahmen im [X.]erlauf [X.]es Konsultationsverfah-rens belegen, eine [X.]ielzahl von Fragen, [X.]ie nicht exakt im Sinne von "richtig o[X.]er falsch", son[X.]ern nur [X.]urch eine werten[X.]e Auswahlentschei[X.]ung beantwortet wer[X.]en können.
(2) [X.]or [X.]iesem Hintergrun[X.] ist [X.]. [X.] in sachlicher Hinsicht nicht teilbar. Die Regelungen beruhen -
wie oben im Einzelnen [X.]argelegt -
auf einem untrennbaren Gesamtkonzept. Bei einer isolierten Anfechtbarkeit [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 hätte [X.]er Betreiber eines markt-
o[X.]er grenzübergreifen[X.]en Gasspeichers -
wie hier [X.]ie Betroffene -
einen Anspruch auf einen nach [X.]en Sätzen 1 bis 4 zu ermitteln[X.]en 25
26
27

-
12 -
Rabatt. Dies wi[X.]erspricht in[X.]es [X.]em Regelungskonzept [X.]er Festlegung un[X.] stün[X.]e auch zu
[X.]em erklärten
[X.]en [X.]er Bun[X.]esnetzagentur in Wi[X.]erspruch.
3. Die isolierte Anfechtung einer in sachlicher Hinsicht nicht teilbaren [X.] ist unzulässig. Eine [X.]erpflichtungsbeschwer[X.]e hat [X.]ie Betroffene -
trotz eines entsprechen[X.]en Hinweises [X.]es Beschwer[X.]egerichts -
aus[X.]rücklich nicht erhoben. Die Anfechtungsbeschwer[X.]e kann auch nicht in eine solche umge[X.]eutet wer[X.]en. Ob [X.]ies an[X.]ers zu entschei[X.]en wäre, wenn [X.]as Regulierungsermessen [X.]er Bun[X.]es-netzagentur im Falle einer Rechtswi[X.]rigkeit [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er [X.]. [X.]
[X.]arauf beschränkt wäre, eine neue Festlegung mit ansonsten i[X.]entischem Inhalt nur ohne [X.]iese Regelungen zu erlassen, kann [X.]ahinstehen. Dies
wir[X.] von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e nicht gelten[X.]
gemacht.
28

-
13 -
III.
Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf §
90 Satz
1
[X.].

Limperg
Grüneberg
[X.]

[X.]
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entschei[X.]ung vom 09.11.2016 -
[X.]I-3 Kart 88/15 ([X.]) -

29

Meta

EnVR 2/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. EnVR 2/17 (REWIS RS 2017, 863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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