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PDF anzeigen [X.] vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.
3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2007 werden mit der [X.] als unbegründet verworfen, a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im [X.] entfällt; b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im [X.] entfällt, denn die [X.] gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzu-nehmen ist. 1 Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichen-den Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von 2 - 3 - Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anord-nung entfallen. [X.] Bode [X.]
Meta
10.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2007, Az. 2 StR 255/07 (REWIS RS 2007, 2481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2481
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