Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. V ZB 42/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4240

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Gegenstand

Notarbeschwerdesache: Umfang der Verpflichtung des Notars zur Auskunftserteilung und zur Erteilung von Abschriften gegenüber einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger


Leitsatz

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 14. Februar 2019 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 7. Januar 2016 verstorbenen - von dem [X.] beerbten - [X.](fortan Erblasser) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 beantragte der Antragsteller bei dem eingangs bezeichneten Notar (fortan Notar) und dessen Sozius die Fertigung von nicht beglaubigten [X.] sämtlicher Urkunden, die sich im Besitz der Notare befinden und den Erblasser als [X.] ausweisen, „soweit es um Urkunden geht, die im Zusammenhang mit dem privaten und/oder geschäftlichen Vermögen des Erblassers stehen“. Nach einem Hinweis des Notars auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Urkunden, von denen Abschriften erteilt werden sollten, und auf seine Verpflichtung zur notariellen Verschwiegenheit teilte der Antragsteller mit, er habe keine Möglichkeit, die Vermögenswerte des Erblassers als Insolvenzverwalter zu überprüfen, da dessen Witwe sämtliche Unterlagen vernichtet habe.

2

Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 hat der Notar unter Ergänzung und Vertiefung seiner Ausführungen dem Antragsteller mitgeteilt, dass die beantragten Abschriften nicht erteilt werden müssten. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, Abschriften aller bei dem Notar vorliegenden notariellen Urkunden den Erblasser betreffend zu fertigen und auszuhändigen, hilfsweise, ihm sämtliche [X.] der Urkunden im Besitz des Notariats zu benennen, die den Erblasser betreffen, weiter hilfsweise sämtliche [X.] der Urkunden im Besitz des Notariats zu benennen, die das Vermögen oder [X.] des Erblassers betreffen. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Nach Auffassung des [X.] ist die Beschwerde des Antragstellers zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller sei zwar als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Erblassers im Sinne von § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]. Ihm stehe aber ein Anspruch auf Fertigung von beglaubigten [X.] aller Urkunden des Erblassers, soweit sie im Zusammenhang mit dessen privatem und/oder geschäftlichem Vermögen stünden, nach § 51 Abs. 1 und 3 [X.] nicht zu. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach der genannten Vorschrift beziehe sich jeweils auf eine bestimmte Urkunde bzw. die Ausfertigung einer bestimmten Urkunde. In der Rechtsprechung der Obergerichte und in der Literatur sei deshalb anerkannt, dass der Antragsteller konkret und so genau wie möglich bezeichnen müsse, auf welche Urkunde sich sein Auskunftsbegehren beziehe. Einem Ausforschungsersuchen dürfe der Notar nicht nachkommen. Für einen [X.] gelte nichts anderes. Dass dieser eine hoheitliche Aufgabe wahrnehme und auch eine Ordnungsfunktion erfülle, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 51 Abs. 1 [X.] sei ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand zur notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 18 Abs. 1 [X.]. Er sei als solcher eng und unter Berücksichtigung der notariellen Verschwiegenheitspflicht auszulegen.

III.

4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

5

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller hat die Erteilung von Abschriften beantragt. Diese gehört zu den Amtstätigkeiten eines Notars, gegen deren Verweigerung nach § 54 Abs. 1 [X.] die Beschwerde statthaft ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

6

2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.

7

a) Nach nahezu einhelliger Auffassung folgt aus dem Anspruch auf Erteilung von Abschriften weder die Verpflichtung des Notars, dem Antragsteller pauschal Abschriften aller Urkunden zu erteilen, an denen dieser bzw. - bei einer Partei kraft Amtes - der Schuldner bzw. Erblasser beteiligt war, noch ein Anspruch auf Auskunft des Notars darüber, ob der Antragsteller bzw. Schuldner oder Erblasser überhaupt an Urkunden beteiligt war. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 [X.] beziehe sich nur auf einzelne Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten ([X.], [X.] 2006, 72; [X.], [X.] 2015, 669 [[X.]] = juris Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 8. Aufl., § 51 [X.] Rn. 4; BeckOGK/[X.] [1.4.2021] § 51 [X.] Rn. 53; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 [X.] Rn. 16a; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], [2017] [X.] Rn. 649 Abs. 3; [X.], [X.], 19. Aufl., § 51 Rn. 1; im Ergebnis ebenso für Klage gegen den Notar: [X.], [X.]. 1996, 474, 475; [X.], [X.], 1633, 1634; offenlassend [X.], [X.], 1783, 1784).

8

b) Diese Auffassung trifft zu.

9

aa) Allerdings kann nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.] jeder, von dem oder für den bei Errichtung einer Niederschrift eine Willenserklärung abgegeben worden ist, von dem Notar die Erteilung einer Ausfertigung oder - hier - Abschrift verlangen. Der Notar ist zur Erteilung der Abschriften bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet; er hat keinen Ermessensspielraum ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2011 - 11 U 234/09, juris Rn. 62; [X.], [X.] 2008, 139, 140; [X.], [X.], 1783; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 51 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 [X.] Rn. 1; Grizwotz/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 8). Der Anspruch ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig (vgl. Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282 [X.]). Er steht auch nicht nur dem [X.] selbst zu, sondern nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] auch dessen Rechtsnachfolger. Unbestritten ist, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des [X.], sondern auch Parteien kraft Amtes umfasst wie den Insolvenzverwalter ([X.], notar 2009, 255; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 [X.] Rn, 6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.] [2017], [X.] Rn. 647 Abs. 4; [X.], [X.], 19. Aufl., § 51 Rn. 13), den Testamentsvollstrecker (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 697 Rn. 22), den Nachlassverwalter ([X.], aaO) und einen [X.] ([X.], aaO), um den es hier geht.

bb) Parteien kraft Amtes können zwar nur die Abschriften solcher Urkunden verlangen, die einen Bezug zu ihrem Amt - hier also zum Insolvenzverfahren über den Nachlass - haben ([X.], [X.], 380, 381, [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 51 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.] [2017], [X.] Rn. 647 Abs. 4; [X.], [X.], 19. Aufl., § 51 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 2005, 261, 280). Davon wäre aber auszugehen, wenn Vermögensinteressen des Schuldners bzw. hier des Nachlasses betroffen sind ([X.], [X.], 380, 381; [X.], [X.], 1783, 1784; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 51 Rn. 10).

cc) Richtig ist schließlich, dass die Verpflichtung des Notars zur Erteilung von Abschriften an die Beteiligten nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 und 3 [X.] als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit vorgeht. Der Anspruch der [X.] auf die Erteilung von Abschriften gemäß § 51 Abs. 1 und 3 [X.] kann nicht an dem fehlenden Einverständnis der übrigen an dem Urkundengeschäft Beteiligten scheitern. Die Pflicht des Notars zur Verschwiegenheit besteht im Interesse derjenigen, deren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse er bei seiner Amtstätigkeit erfahren hat. Diese Verhältnisse haben die [X.], soweit für das Urkundengeschäft von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Ein Interesse der anderen Beteiligten an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist deshalb nicht schutzwürdig (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2003 - [X.], NJW-RR 2013, 697 Rn. 20).

dd) In der Verpflichtung zur Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften nach Maßgabe von § 51 [X.] findet die Ausnahme von der notariellen Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 [X.] aber auch ihre Grenze. § 51 [X.] verpflichtet den Notar weder dazu, einem [X.] oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Antragstellers oder seines Rechtsvorgängers enthalten.

(1) Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem mit ihr verfolgten Zweck. Der Gesetzgeber hat sich, landesrechtlichen Vorbildern folgend, dafür entschieden, nur dem [X.] und seinem Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften einzuräumen, die Willenserklärungen des [X.] enthalten. Er hat sich ausdrücklich dagegen entschieden, Ansprüche auf Auskunft oder Erteilung von Abschriften für andere Personen einzuführen, die es damals in einigen Landesrechten gab. Grund dafür war, dass er das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Verschwiegenheit der Notare nicht enttäuschen wollte (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282 [X.]). Er hat sich damit inhaltlich auf eine Regelung beschränkt, die Ausdruck einer an die Errichtung der konkreten Niederschrift anknüpfenden nachwirkenden notariellen Fürsorge ist. Die [X.] sollen nicht nur aus Anlass der Errichtung der Niederschrift eine Abschrift oder Ausfertigung erhalten, sondern auch später noch zusätzlich oder ersatzweise Abschriften oder Ausfertigungen erhalten können. Ausgangspunkt ist deshalb die konkrete Niederschrift, um deren Abschriften es geht.

(2) Solche Ausfertigungen und Abschriften erhalten die [X.] nach § 51 Abs. 1 und 3 [X.] nur auf Verlangen. Sie müssen dazu einen Antrag stellen, der die Niederschriften, von denen Ausfertigungen oder Abschriften erteilt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnet (BeckOGK/[X.] [1.4.2021], § 51 [X.] Rn. 53; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 Rn. 11). Was das konkret bedeutet, legt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich fest. Die Anforderungen lassen sich aber aus der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift ableiten. Die [X.] sollen Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften erhalten können, die „ihre“ Erklärungen vor dem Notar enthalten. Sie müssen dazu aufzeigen, dass sie vor dem Notar überhaupt eine Niederschrift errichtet haben und die Niederschrift - insbesondere durch Angabe der Nummer in der [X.], des Errichtungsdatums, des [X.] bzw. der daran Beteiligten - so genau bezeichnen, dass der Notar sie auffinden kann. Ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 27 FamFG; zum Charakter als Pflicht: [X.], FamFG, 20. Aufl., § 27 Rn. 1 mwN) sind die [X.] auch nicht enthoben, wenn sie die ihnen bei Errichtung der Niederschrift erteilte Abschrift verloren haben und z.B. die Nummer in der [X.] nicht mehr nennen können. In solchen Fällen wird sie der Notar zwar unter Nutzung seiner Erkenntnismöglichkeiten aus der [X.] und dem [X.] (vgl. §§ 8, 13 [X.]) unterstützen ([X.]/[X.], [X.] [2017], [X.] Rn. 649 Abs. 3). Der Urkundsbeteiligte muss dem Notar aber, sofern dies nicht offensichtlich ist, aufzeigen, dass es um eine konkrete Urkunde geht, die von dem Notar errichtet wurde oder verwahrt wird, und die Urkunde zumindest nach Errichtungszeitraum und Gegenstand konkretisieren.

(3) Der von dem Antragsteller angeführte Gesichtspunkt, er könne das ihm übertragene Amt eines [X.]s nicht sachgerecht ausfüllen, wenn er von den [X.] keine Informationen über [X.] des Erblassers erhalte, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung von § 51 [X.] bewusst für einen engen, an die Errichtung der konkreten Niederschrift anknüpfenden Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften entschieden. Das Motiv für diese enge Regelung - der Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit des Notars - und die Regelung in § 51 Abs. 4 [X.] lassen eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nicht zu. Nach der genannten Regelung bleiben gesetzliche Mitteilungspflichten unberührt; solche hat der Gesetzgeber für den Bereich des Insolvenzrechts aber nicht geschaffen.

ee) Danach sind sowohl der Hauptantrag des Antragstellers auf Erteilung von Abschriften aller von dem Notariat errichteten oder verwahrten Niederschriften mit Vermögensbezug, die Erklärungen des Erblassers enthalten, als auch die Hilfsanträge auf Mitteilung der [X.] aller bzw. aller Niederschriften mit Vermögensbezug unbegründet.

(1) Der Antragsteller hat mit keinem Wort erläutert, was ihn zu der Annahme veranlasst hat, der Erblasser könne überhaupt an Niederschriften beteiligt gewesen sein, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden. Das versteht sich auch nicht von selbst, zumal der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in [X.]       hatte und sich nicht erschließt, was ihn zu dem Notariat in [X.]             geführt haben könnte. Der Antrag war mithin ins Blaue hinein gestellt. Mit solchen Anträgen muss sich ein Notar nicht, jedenfalls nicht inhaltlich befassen.

(2) In dem Antrag wird auch ein Bezug zu konkreten Niederschriften nicht hergestellt. In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag nicht eingegrenzt; es wird die Erteilung von Abschriften aller Niederschriften beantragt, an denen der Erblasser beteiligt war. In gegenständlicher Hinsicht wird nur allgemein auf wirtschaftliche und vermögensrechtliche Aktivitäten des Erblassers hingewiesen und das Stichwort [X.] genannt. Der Notwendigkeit einer zumindest ansatzweisen Konkretisierung der Niederschriften ist der Antragsteller als [X.] nicht deshalb enthoben, weil die dem Erblasser erteilten Abschriften durch dessen Witwe vernichtet worden sind. Er muss, wie jeder andere Antragsteller auch, darlegen, um welche Art von Niederschriften es sich handelte und aus welchem Zeitraum sie stammen.

(3) Das Vorgehen des Antragstellers zeigt, dass es ihm nicht um die Erteilung von Abschriften konkreter Niederschriften, die bei dem angegangenen Notariat errichtet wurden, sondern darum geht, auf dem „Umweg“ eines Antrags auf Erteilung von Abschriften auszuforschen, ob der Erblasser überhaupt bei dem Notariat Niederschriften hat errichten lassen und welchen Inhalt sie gegebenenfalls haben. Auf eine entsprechende Auskunft hat der Antragsteller aber, wie ausgeführt, keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften nach § 51 [X.] hat nicht den Zweck, ihm dennoch dazu zu verhelfen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 2 [X.], § 84 FamFG, die Festsetzung des [X.] auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 42/19

08.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Passau, 14. Februar 2019, Az: 2 T 131/18

§ 51 BeurkG, § 18 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. V ZB 42/19 (REWIS RS 2021, 4240)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 2975 MDR 2021, 1422-1423 REWIS RS 2021, 4240 WM 2022, 1901 REWIS RS 2021, 4240

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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