Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 2 StR 91/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1847

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges wird der Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 29. Juli 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass das Zitat in RdNr. 14 Zeile 6/7 "Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09" lauten muss. [X.] Rothfuß

Fischer Roggenbuck

[X.]

Meta

2 StR 91/09

08.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 2 StR 91/09 (REWIS RS 2009, 1847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1847

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Wird zitiert von

2 StR 344/14

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