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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges wird der Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 29. Juli 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass das Zitat in RdNr. 14 Zeile 6/7 "Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09" lauten muss. [X.] Rothfuß
Fischer Roggenbuck
[X.]
Meta
08.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 2 StR 91/09 (REWIS RS 2009, 1847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1847
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