Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 46/09

24. Senat | REWIS RS 2011, 10607

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 54 263

(hier: Kostenantrag des Markeninhabers)

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] in der Sitzung vom 11. Januar 2011

beschlossen:

Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der nach Rücknahme des Widerspruchs aufrechterhaltene Kostenantrag des Markeninhabers ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 4 [X.]), jedoch in der Sache nicht begründet.

2

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und - für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 [X.] deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht: [X.] 1973, 23 - [X.]). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vor dem [X.] und dem [X.] zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden.

3

Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gleichsam freiwillig in die Lage der [X.] begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 [X.]) im vorliegenden markenrechtlichen Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des [X.] grundlegend von denen der ZPO.

4

Werner

Paetzold

Viereck

Meta

24 W (pat) 46/09

11.01.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 46/09 (REWIS RS 2011, 10607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10607

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