24. Senat | REWIS RS 2011, 10607
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme -
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 54 263
(hier: Kostenantrag des Markeninhabers)
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] in der Sitzung vom 11. Januar 2011
beschlossen:
Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
Der nach Rücknahme des Widerspruchs aufrechterhaltene Kostenantrag des Markeninhabers ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 4 [X.]), jedoch in der Sache nicht begründet.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und - für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 [X.] deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht: [X.] 1973, 23 - [X.]). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln vor dem [X.] und dem [X.] zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden.
Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gleichsam freiwillig in die Lage der [X.] begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 [X.]) im vorliegenden markenrechtlichen Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des [X.] grundlegend von denen der ZPO.
Werner |
Paetzold |
Viereck |
Meta
11.01.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 46/09 (REWIS RS 2011, 10607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10607
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 W (pat) 35/13 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Kostenantrag – Kostenentscheidung – keine Kostenauferlegung – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
27 W (pat) 147/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung -
25 W (pat) 27/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "IMMOBILIEN LOUNGE (Wort-Bild-Marke)/immobilien lounge münchen (geschäftliche Bezeichnung)" – Kostenentscheidung – kein Abweichen vom …
25 W (pat) 519/18 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Entscheidung über Kostenantrag - Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdeführer hält trotz Ladungszusatz zur …
28 W (pat) 17/15 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung - "das MEISTERSTÜCK (Wort-Bild-Marke)/MeisterStück" – Kostenentscheidung – Kosten in Nebenverfahren …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.