Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VIII ZR 301/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2771

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[X.] [X.] ZR 301/04
vom 5. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. September 2004 wird als unzu-lässig verworfen. Damit verliert die Anschlußrevision des [X.] ihre Wirkung. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5 zu tragen. Streitwert: 11.000,97 •.
Gründe: 1. Die Revision des Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach § 552 ZPO zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat, soweit der Beklagte verurteilt worden ist. Zwar ist die Zulassung im Tenor des Urteils nicht beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2529 unter A; [X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 715, unter I). Dort wird als Zulassungsgrund angegeben, daß eine obergerichtliche Ent-scheidung zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bei Beschädigung von Ausstattungselementen seitens des Mieters, die er, der [X.], selbst eingebracht hat, für den Fall, daß die ursprünglich vorhandenen oh-- 3 - nehin bei Auszug des Mieters hätten ersetzt werden müssen, bisher nicht er-gangen ist. Der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund betrifft daher allein die Ansprüche des Vermieters in bezug auf die [X.] -, die das Berufungsgericht dem [X.] aberkannt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zusatz, in dem es heißt, insoweit sei eine Entscheidung des [X.] erforderlich, wird der Wille des Berufungsgerichts klar erkennbar, daß es die Revision nur für [X.] bestimmten Schadensersatzansprüche des Vermieters zulassen und nicht lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision ge-ben wollte. Da das Berufungsgericht Ansprüche des Vermieters wegen dieser Schäden verneint hat, wäre nur der Kläger zur Einlegung des Rechtsmittels [X.] gewesen. Eine Umdeutung der Revision des Beklagten in eine Nichtzu-lassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. grundsätzlich [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 37), weil der Beklagte nur in Höhe von 4.607,72 • verurteilt worden ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschränkung ist zulässig, weil sie einen teilurteilsfähigen Teil des Streitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt wer-den können (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Der An-spruch des [X.] wird aus einer Beschädigung der Ausstattungselemente Fliesen und Sanitärgeräte durch den Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietzeit hergeleitet und ist unabhängig davon zu beurteilen, welche sonsti-gen Gegenstände von ihm ersetzt werden müssen, weil sie unbrauchbar ge-worden sind. Es handelt sich daher nicht um einen Teil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs. - 4 - 2. Mit der Verwerfung der Revision verliert die Anschließung ihre Wir-kung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten sind verhältnismäßig zu quoteln ([X.], Urteil vom 3. März 2005 aaO unter II).

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 301/04

05.07.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VIII ZR 301/04 (REWIS RS 2005, 2771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2771

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