Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 2 StR 219/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2228

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[X.]/05
vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält jedoch der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Die strafschärfende Bewertung des Vorverhaltens des Angeklagten im Rahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau als Höhepunkt eines jahrelangen - 3 - Martyriums ([X.]) findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Zwar darf nicht angeklagtes und nicht abgeurteiltes Vorverhalten straf-schärfend gewertet werden. Jedoch ist dies nur zulässig, wenn es so genau mitgeteilt wird, dass dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung er-möglicht wird ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 46 Rn. 40; [X.] NStZ 2003, 421). Das [X.] hat jedoch lediglich unspezifisch festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter alkoholischer Beeinflussung seine Ehefrau mit un-berechtigter aggressiver Eifersucht verfolgt hat und sie vielfach Schläge ertra-gen hat ([X.], 11). Konkrete Feststellungen, wann und wie oft es zu Tätlich-keiten gekommen ist und welche Folgen sie hatten, fehlen dagegen. Die straferschwerend berücksichtigten generalpräventiven Erwägungen der [X.] halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt [X.] - 4 - ist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschafts-schutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 [X.] 2, 3, 4, 6 und 7). Gerade bei Taten in einer Konfliktlage, wie hier der Tren-nung der Geschädigten von dem Angeklagten, liegt der Gedanke der General-prävention eher fern (vgl. [X.]. § 46 Rn. 32)." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. [X.] Bode

Otten

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 219/05

10.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 2 StR 219/05 (REWIS RS 2005, 2228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2228

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