Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7757

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

19. Februar 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Typenbezeichnung
[X.] § 5a Abs.
2, 3 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/[X.]. 7 Abs. 1, 4 Buchst. a
Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.].
[X.], Urteil vom 19. Februar 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19.
Februar 2014 durch den Vorsitzenden Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Januar 2013 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das mit [X.] handelt,
wobei sie
fünf Fachmärkte betreibt. Sie bewarb in einer am 13.
Oktober 2011 im "Mitteilungsblatt R.

" erschienenen
Werbean-
zeige Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbau-herde, Unterbau-
und Standgeschirrspüler sowie Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises sowie [X.] technischer Details wie etwa der [X.], der Füll-menge, der [X.], der Abmessungen sowie weiterer Ausstattungs-merkmale. Typenbezeichnungen waren in dieser nachstehend wiedergegebe-nen Anzeige ebenso wenig angegeben wie in einer ähnlich gestalteten Werbe-anzeige, in der die Beklagte am 8.
Dezember 2011 für ihren Fachmarkt in [X.] im "Stadtmagazin" Waschmaschinen und Wäschetrockner be-warb.

1
-
3
-

-
4
-

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hält diese Werbeanzeigen wegen der fehlenden Angabe der Typenbezeichnungen der beworbenen Geräte für irreführend. Sie hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern [X.] mit deren Abbildung, Angabe des Herstellers und Nennung von Preisen zu bewerben, ohne bei den einzelnen Geräten eine konkrete Typenbezeichnung anzugeben, wie zum Beispiel in der [oben in Randnummer
1 wiedergegebenen]
Werbeanzeige im "Mitteilungsblatt R.

"
vom 13.
Oktober 2011.

Darüber hinaus hat die Klägerin Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 219,35

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2012
11
O
2/12, juris). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg ge-blieben (O[X.], [X.] 2013, 303 = [X.], 652). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§
8, 3, 5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] begründet angesehen
und
hierzu ausgeführt:

Die Beklagte enthalte dem Verbraucher in den beanstandeten Werbean-zeigen im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf mit der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal des Produkts vor, das für dessen zweifelsfreie Identifizie-2
3
4
5
6
-
5
-
rung benötigt werde. Der Verbraucher sei gerade auf dem betroffenen Produkt-
und Preissegment auf eine eigene Prüfung und Klärung angewiesen.
Dazu [X.] ein Preis-
und [X.],
wofür
das Produkt als Objekt des Ange-bots mittels seiner Typenbezeichnung zweifelsfrei identifizierbar sein
müsse. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach §
5a Abs.
3 [X.] sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit sei auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründet.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] gemäß §§
8, 3, 5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] begründet ist, weil die Typenbezeich-nungen der in den beanstandeten Werbeanzeigen beworbenen Elektrohaus-haltsgeräte wesentliche Merkmale dieser Geräte darstellten, deren Angabe die Beklagte den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthal-ten durfte.

1. Nach §
5a Abs.
2 [X.]
handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähig-keit von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels we-sentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merk-male und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel ange-messenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] alle wesentli-chen
Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwen-deten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 [X.], sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
7
8
-
6
-

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tat-sächlichen Umstände und der Beschränkungen des [X.]
wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Ent-scheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art.
7 Abs.
4 Nr.
1 dieser Richtlinie, wo-nach im Falle der Aufforderung zum Kauf die wesentlichen
Merkmale des Pro-dukts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang als we-sentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Eine Aufforderung zum Kauf ist nach Art.
2 Buchst.
i der Richtlinie 2005/29/[X.] jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage ver-setzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hin-reichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 03 = [X.], 930 Rn.
33 = [X.], 189
[X.]).

2. Das Berufungsgericht ist nach diesem Maßstab mit Recht
davon aus-gegangen, dass die beanstandete Werbung der [X.] ein Angebot darstell-te, das gemäß §
5a Abs.
3 [X.] einem durchschnittlichen Verbraucher in die-sem Sinne einen Geschäftsabschluss ermöglichte, so dass in der Werbung 9
10
-
7
-
auch alle im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] wesentlichen Merkmale der Ge-räte in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemesse-nen Umfang anzugeben waren. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rü-gen.

3. Die Frage, ob ein Merkmal einer in diesem Sinne angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in §
5a Abs.
3
Nr.
1 [X.] noch in Art.
7 Abs.
4 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] aufgelistet oder definiert (vgl. [X.], [X.], 930 Rn.
52
[X.]). Sofern es
wie im Streitfall
nicht um Informationen geht, die
als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf-grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Um-setzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation ein-schließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach
den Vorgaben des §
5a Abs.
2 [X.], mit dem die in Art.
7 Abs.
1 und 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] enthaltenen Regelungen in [X.] Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffen-heit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 930 Rn.
53 bis 55 und 57

[X.]). In solchen Fällen ist es dabei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten [X.] sowie der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts zu beurteilen, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte das Produkt kennzeichnende Merkmale genannt werden ([X.], [X.], 930 Rn.
58
f.
[X.]).

4. Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.], in dem

in Umsetzung des Art.
6 11
12
-
8
-
Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.]
beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf ([X.] in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
5a Rn.
101; [X.] in [X.]/Norde-mann, [X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
128). Dieser Katalog ist allerdings einerseits er-i-ell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des be-worbenen Produkts gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] nicht getäuscht wer-den darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., §
5a Rn.
29d).
Die wesentlichen Merkmale des angebotenen Produkts müssen nach §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] im Übrigen nur in dem für dieses und das verwendete Kommunikationsmittel an-gemessenen Umfang angegeben werden. In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall im Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen ([X.] in Harte/[X.] aaO §
5a Rn.
103). Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert
ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen.

5. Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Typenbezeichnung stelle ein wesentliches Merkmal der in den beanstande-ten Werbeanzeigen der [X.] beworbenen [X.] dar, der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision rügt ohne Erfolg, der
vom Berufungsgericht vorgenom-menen
Gleichsetzung zwischen Typenbezeichnung und Identifizierbarkeit des Produkts stehe schon entgegen, dass etwa für die Logistik des Handels und 13
14
-
9
-
den [X.] gerade nicht die Typenbezeichnung, sondern die [X.] das entscheidende Identifikationsmittel sei. Die Frage, ob bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von §
5a
Abs.
3
[X.] die danach erforderlichen Angaben gemacht worden sind, ist aus der Sicht der an-gesprochenen Verbraucher zu beurteilen. Diese orientieren sich, soweit sie in Bezug auf [X.] geschäftliche Entscheidungen treffen, nach der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Beurteilung des [X.] nicht an für die Geräte vergebenen
Indexnummern, sondern an den Typenbezeichnungen
der Geräte.

Vergeblich
weist die Revision in diesem Zusammenhang auch auf den unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] hin, wonach diverse Geräte, die jeweils vom selben Hersteller stammen und technisch identisch sind, eine un-terschiedliche Typenbezeichnung aufweisen, zudem oftmals technisch identi-sche Geräte unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten werden, ferner bestimmte Geräte nur im stati-onären Handel erhältlich sind und bei ihnen daher
eine Online-Recherche [X.] der Typenbezeichnung unergiebig wäre, und schließlich nur für einzelne Unternehmen oder Unternehmensverbände hergestellte Geräte trotz [X.] Identität unterschiedliche Typenbezeichnungen aufweisen. Aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die für [X.] vergebenen Typenbezeichnungen nicht geeignet sind, diese Geräte zweifelsfrei zu identifi-zieren und den Verbraucher dadurch in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der
Werbung angegebenen in Erfahrung zu bringen.

Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, die Annahme des Be-rufungsgerichts, es sei unstreitig, dass eine Angabe der Typenbezeichnung üb-lich sei und deshalb vom maßgeblichen Verkehr auch erwartet werde und er-15
16
-
10
-
wartet werden könne, stehe in Widerspruch zu dem gegenteiligen Vortrag, den die Beklagte insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 13.
Dezember 2012 gehal-ten habe. Die von der Revision insoweit beanstandete tatbestandliche Feststel-lung im Berufungsurteil ist von der [X.] nicht mit einem Tatbestandsbe-richtigungsantrag gemäß §
320 Abs.
1 ZPO angegriffen worden. Sie steht daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellung nach §
314 Satz
1 ZPO fest.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beurteilung des Berufungs-gerichts, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentli-ches Merkmal der Ware im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.], auch nicht des-halb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasie-bezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der [X.] durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (vgl. Fezer/Peifer, [X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
43). Bei einer Typenbezeichnung folgt
der für die [X.] erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses
als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individua-lisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und
darauf aufbauend
dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaf-ten und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] und -
entsprechend
-
bei einem Angebot im Sinne von §
5a Abs.
3 [X.], wie es im Streitfall vorliegt (vgl. oben Rn.
8 bis 10), darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten [X.]
-
11
-
tionen zu verschaffen (vgl. Erwägungsgrund
14 Satz
3 der Richtlinie 2005/29/[X.]), die Produktidentität
nicht unaufgedeckt lassen (aA
Groß-komm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
691 und 693 unter Hinweis auf wettbe-werbspolitische Gründe, die in Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] allerdings keine Anerkennung gefunden haben; zur -
davon zu unterscheidenden
-
Frage, ob eine Werbung für Elektrogeräte ohne Typenangabe stets irreführend nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] ist, vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
7.30 mwN).

c) Die Revision wendet gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung weiterhin ohne Erfolg ein, die Regelung des §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] bezwecke nicht, dem Verbraucher einen Preis-
und [X.] mit ande-ren Anbietern zu ermöglichen, sondern stelle nach Inhalt, Zweck und systemati-scher Stellung ein Irreführungsverbot dar, weshalb
die Typenbezeichnung der [X.] nur dann als wesentliches Merkmal im Sinne von §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] anzusehen wäre, wenn ohne ihre Angabe die Gefahr einer irrtumsbedingten Fehlentscheidung des Verbrauchers bestünde; dafür sei im Streitfall zumal deshalb nichts ersichtlich, weil die Funktion der angebotenen
Produkte in den angegriffenen Anzeigen selbst bereits umfassend beschrieben werde.

Die Revision berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass zwar §
5a Abs.
1 [X.] den zuvor in §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] 2004 enthal-tenen Irreführungstatbestand regelt, dass aber die in den nachfolgenden Absät-zen
2 bis 4 des §
5a [X.] enthaltenen Bestimmungen an sich eher dem [X.] des §
4 Nr.
11 [X.] zuzuordnen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
5). Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass die Bestimmung des §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] ihre Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm 18
19
-
12
-
gemachten Kaufangebot die
von ihm für eine informationsgeleitete geschäftli-che Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält (vgl. oben Rn.
9), nur erfüllen kann, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermögli-chen, auf einer gesicherten Grundlage Testergebnisse nachzulesen, die in [X.] kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis-
und Produktvergleiche durchzuführen
(vgl. Großkomm.[X.]/[X.]
aaO
§
5a Rn.
46). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtan-gabe der Typenbezeichnungen der angebotenen Geräte, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] widersprechenden Weise erschwert.

Der Umstand, dass in den beanstandeten Anzeigen technische Details der angebotenen Geräte mitgeteilt wurden, rechtfertigt keine abweichende Be-urteilung. Aus der Angabe entsprechender Details ergibt sich noch nicht, ob andere Produkte mit vergleichbarer technischer Leistung zu einem günstigeren Preis angeboten werden und welche Testergebnisse zu diesen Produkten [X.]. Das Auffinden entsprechender Informationen wird durch die Angabe sol-cher Details
allenfalls in gewissem
letztlich aber nur geringem
Umfang er-leichtert. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der [X.] in manchen Fällen die technischen Daten von unterschiedlichen Pro-dukten eines Herstellers und sogar die technischen Daten von Produkten unter-schiedlicher Hersteller identisch sind, so dass der Verbraucher insbesondere in diesen Fällen allein anhand der Angabe der technischen Daten der beworbenen Produkte keine informationsgeleitete Entscheidung treffen kann.

Die von der [X.] auch noch angeführte Entscheidung des österrei-chischen Obersten Gerichtshofs vom 31.
Januar 1995
4
Ob
144/94 (Medien 20
21
-
13
-
und Recht 1995, 113), wonach ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgeräts zumindest dann für den Kaufentschluss der Interessenten nicht mehr relevant ist, wenn die in der [X.] enthaltene Funkti-onsbeschreibung auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft, ist zu ei-nem Zeitpunkt ergangen, zu dem das Lauterkeitsrecht auf Unionsebene allein durch die Richtlinie 84/450/[X.] zur Angleichung der Rechts-
und Verwal-tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung geregelt war, die nach ihrem Artikel
7
lediglich die Einhaltung eines Mindeststandards gefor-dert hat. Die
genannte
Entscheidung ist im Übrigen mittlerweile durch den Be-schluss des Obersten Gerichtshofs vom 16.
Dezember 2009
4
Ob
187/09
t überholt, dem zufolge
bei Elektrogeräten auch die Typenbezeichnung für eine Kaufentscheidung im Hinblick auf Qualitätsvorstellungen und Erleichterung/Ver-hinderung von Preisvergleichen von Bedeutung ist, weil das durch Unklarheiten entstehende Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher ausge-nützt wird.

d) Der Beurteilung
des Berufungsgerichts, §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] gebie-te bei entsprechenden Werbeanzeigen die Angabe der Typenbezeichnungen, steht schließlich
anders als die Revision meint
auch nicht entgegen, dass damit eine neue spezifische Kennzeichnungspflicht statuiert wird, die allenfalls über §
4 Nr.
11 [X.] Eingang ins [X.]recht finden könnte, und für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der [X.] möglicherweise ein nichttarifäres Handelshemmnis nach Art.
34 AEUV geschaffen würde. Die Bestimmung des §
5a Abs.
3 Nr.
1 [X.] setzt die in Art.
7 Abs.
1 und Abs.
4 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] enthaltenen Vorgaben des Unionsrechts in [X.] Recht um und stellt damit eine
Regelung dar, die der Sache nach
eher dem [X.]
des §
4 Nr.
11 [X.] zuzuordnen ist (vgl. oben Rn.
19).
Der Gerichtshof der [X.] hat zudem bereits ent-schieden, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer bestimmten [X.]
-
14
-
gabe um eine wesentliche Angabe im Sinne von Art.
7 Abs.
4 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] handelt, Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. oben Rn.
11
aE).

6. Der danach gegebene Verstoß des [X.] ist, da dem Verbraucher dadurch Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, auch spürbar im Sinne von §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
April 2013
I
ZR
180/12, [X.], 1169 Rn.
19 = [X.], 1459
Brandneu von der [X.], mwN).

23
-
15
-
II[X.] Nach allem ist die Revision der [X.] mit
der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
11 O 2/12 -

O[X.], Entscheidung vom 17.01.2013 -
2 [X.] -

24

Meta

I ZR 17/13

19.02.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13 (REWIS RS 2014, 7757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7757

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I ZR 17/13

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