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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. März 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mrz 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Senat schließt aus, daß die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nach [X.] tragenden Erwrch nicht belegte [X.] mitbestimmt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 [X.] 6,8, [X.] Hr [X.]
Meta
05.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. 5 StR 70/02 (REWIS RS 2002, 4260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4260
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