Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.09.2011, Az. IV S 7/11

4. Senat | REWIS RS 2011, 3072

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses - Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Erinnerung - Keine Auslegung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage


Leitsatz

1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden .

2. NV: Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung gegeben. Ein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung ablehnenden Beschluss steht nicht zur Verfügung .

3. NV: Der Antrag auf eine abweichende Kostenfestsetzung in einem isolierten Feststellungsverfahren entbehrt einer gesetzlichen Grundlage .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eingezahlte [X.] zu verzinsen sind.

2

Mit Urteil … hat der erkennende Senat auf die Revision des [X.], Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) die Vorentscheidung des [X.] ([X.]) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --[X.]--) die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.

3

Der Antragsteller stellte am 30. Juni 2010 einen Kostenfestsetzungsantrag, dem die Urkundsbeamtin des [X.] in vollem Umfang entsprach. Mit Schriftsätzen vom 9. August 2010 und 7. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller, ergänzend festzustellen, dass das [X.] verpflichtet ist, auf die eingezahlten [X.] Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei dem [X.] nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

4

Auf Anregung der Kostenbeamtin hat der Antragsteller einen gleichlautenden Antrag unter Verweis auf das vorangegangene Revisionsverfahren auch beim [X.] ([X.]) gestellt.

5

Der Berichterstatter des Senats hat den Antrag nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Antragstellers formlos mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kostenbeamtin des [X.] zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) weitergeleitet.

6

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 lehnte die Urkundsbeamtin des [X.] den Ergänzungsantrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Zinsanspruch falle nicht unter die Kosten i.S. des § 139 Abs. 1 [X.]O.

7

Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das [X.] mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat das [X.] ausgeführt, dass eine Verzinsung eines Gerichtskostenvorschusses auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht in Betracht komme. Diese Regelung gelte auch für das finanzgerichtliche Verfahren und verdränge als spezielleres Gesetz die Vorschrift des § 139 [X.]O.

8

In der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

9

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 beantragt der Antragsteller,

im Rahmen des Revisionsverfahrens klarstellend festzustellen, dass das [X.] im Rahmen der Kostenerstattung gemäß §§ 138 Abs. 2, 139 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 249 BGB verpflichtet ist, auf die von dem Antragsteller eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 495 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] gemäß § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 2,2 % p.a. nach dem Zinssatz für Tagesgeld der X-Bank seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage der Erstattung zu zahlen.

Einen gleichlautenden Antrag hat der Antragsteller auch beim [X.] zum dortigen Aktenzeichen (Vorentscheidung zum Revisionsverfahren) gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf klarstellende Feststellung des Bestehens einer Pflicht zur Verzinsung der eingezahlten [X.] im Rahmen der Kostenentscheidung des erkennenden Senats gemäß § 139 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 247, § 249 BGB ist unstatthaft.

1. Der Antrag entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Mit Urteil … hat der erkennende Senat dem [X.] gemäß § 135 Abs. 1 [X.]O die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt (sog. Kostengrundentscheidung). Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Die daran anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des Antragstellers erstattungsfähig sind, richtet sich ausschließlich nach § 139 [X.]O.

Über den Antrag, ob die von dem Antragsteller getätigten Aufwendungen zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 139 Abs. 1 [X.]O gehören, hat gemäß § 149 Abs. 1 [X.]O ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier [X.]) durch Beschluss zu entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann, wie vorliegend geschehen, die Erinnerung eingelegt werden, über die das Gericht des ersten Rechtszugs durch Beschluss entscheidet (§ 149 Abs. 4 [X.]O). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 [X.]O eine Beschwerde nicht gegeben.

Hat das [X.] daher, wie im Streitfall, der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der [X.] nicht abgeholfen, steht dem Erinnerungsführer kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag begehrt der Antragsteller eine abweichende Kostenfestsetzung in einem vom zuvor dargelegten gesetzlich vorgesehenen Verfahren losgelösten Feststellungsverfahren. Das Begehren ist im Ergebnis darauf gerichtet, die vom Erinnerungsführer als rechtswidrig erachtete Entscheidung der [X.] und des [X.] mittels eines weiteren, als selbständig bezeichneten Verfahrens abzuändern. Die beantragte Feststellung findet weder als Rechtsmittelverfahren noch als selbständiges Feststellungsverfahren im Gesetz eine Stütze.

Dem Senat ist es auch nicht möglich, das vorliegende Feststellungsbegehren als Feststellungsklage auszulegen, die dann dem zuständigen [X.] zuzuleiten wäre. Einer solchen Rechtsschutz gewährenden Auslegung steht bereits entgegen, dass eine Feststellungsklage unzulässig wäre, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte. Denn über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten wird, wie dargelegt, abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 [X.], [X.], 46, [X.], 941).

Eine formlose Übersendung des Feststellungsantrags an das [X.] kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller sich mit demselben Antragsbegehren bereits unmittelbar an das [X.] gewandt hat. Die Rechtssache ist deshalb beim [X.] bereits anhängig.

Schließlich braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob das Begehren des Antragstellers als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auszulegen ist, für deren Verfolgung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet wäre. Das Vorliegen und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches hat der Antragsteller ausdrücklich verneint.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Gerichtsgebühr beträgt in Anlehnung an Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG 50 €.

Meta

IV S 7/11

22.09.2011

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

§ 138 Abs 2 FGO, § 139 Abs 1 FGO, § 149 Abs 1 FGO, § 149 Abs 2 FGO, § 149 Abs 4 FGO, § 249 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.09.2011, Az. IV S 7/11 (REWIS RS 2011, 3072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 3 M 17.1818 (VG München)

Kostenerinnerung, Vertreter des öffentlichen Interesses als Revisionskläger, Kostenfestsetzungsantrag bzgl. vorverauslagtem Gerichtskostenvorschuss


M 10 M 18.650 (VG München)

Mangels Geltendmachung von Festsetzungsfehlern erfolglose Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung


W 4 M 19.5 (VG Würzburg)

Kostenfestsetzung


M 10 M 14.4788 (VG München)

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung


V R 27/14 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.