Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZB 14/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4189

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 14/14

vom

9. Juli 2014

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 788
a)
Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen [X.] ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe ver-langen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 10.
Oktober
2003

IXa
ZB
204/03, NJW-RR 2004, 503).
b)
Wird dem Schuldner im [X.] Ratenzahlung auf den [X.] gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden
Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.
[X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 -
VII ZB 14/14 -
LG [X.]

AG Königswinter

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
9.
Juli
2014
durch den
Richter Dr.
Eick, die Richterin Safari
Chabestari, die Richter [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
des Gläubigers wird
der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
Februar 2014 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das Beschwerdegericht
zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger erwirkte im [X.] ein vorläufiges vollstreckba-res Vorbehaltsurteil, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842

i-teren 471,50

g-los die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23.
Januar
2013 einen [X.], der in der bis zum 8.
Februar 2013 gesetzten Frist nicht widerrufen wurde.
Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Gläubiger zum Ausgleich der Klageforderung 2.421

monatlichen Raten zu je 100

März
2013 1
2
-
3
-
fällig, die weiteren Raten jeweils zum Monatsersten. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung mehr als zehn Werktage in Verzug geriet, sollte die gesamte dann noch offene Forderung sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein. Der Gläubiger verpflichtete sich, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Auf Antrag des Gläubigers vom 7.
Februar
2013 hat das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.
April 2013 die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden [X.] gemäß §
788 ZPO auf 410,20

3,50

Schuldnerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Festsetzung der Voll-streckungskosten stehe entgegen, dass der Gläubiger nur solche Vollstre-ckungskosten erstattet verlangen könne, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte. Da die Beteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart hätten und sich der Gläubiger zudem verpflichtet habe, auf die Vollstreckung 3
4
5
-
4
-
aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten, könne der Gläubiger aus dem Vorbe-haltsurteil nicht nur nicht mehr in Höhe der vollen Urteilssumme, sondern über-haupt nicht und damit auch nicht wegen der angefallenen Kosten vollstrecken.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Der Gläubiger kann von der Schuldnerin gemäß §
788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie entstanden wä-ren, wenn er die Zwangsvollstreckung beschränkt auf den [X.] hätte.
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Parteien in dem
[X.] keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil angefallenen Kosten getroffen haben. Von der im [X.] vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2003 -
IXa [X.], NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010

[X.] 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 9).
b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht dem Gläubiger jeglichen [X.] auf Kostenerstattung versagt.
aa) Der im [X.] vereinbarte Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bedeutet lediglich, dass für die Zukunft nur noch der [X.] Vollstreckungstitel ist. Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den [X.] bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober
2003

IXa
ZB
204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24.
Februar
2010

XII
ZB
147/05, aaO Rn.
8).
6
7
8
9
10
-
5
-
bb) Dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der versuchten Zwangs-vollstreckung noch nicht fällig war, ist nichts ersichtlich. Die Forderung wurde der Schuldnerin erst mit der im [X.] bewilligten Ratenzahlung [X.]. Diesem
Umstand kommt für die Frage, inwieweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu Recht betrieben hat, keine Bedeutung zu (vgl. [X.]/Stöber,
ZPO, 30.
Aufl., §
788
Rn.
13, Stichwort "Stundung").
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies nicht dazu, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom Senat selbst zurückgewie-sen werden kann. Denn sie ist nur teilweise unbegründet; es fehlen [X.] dazu, in welchem Umfang dies der Fall ist.
Der Gläubiger kann nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch ei-nen [X.] die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen die Schuldnerin geltend machen. Dies leitet sich maßgeblich aus §
788 Abs.
3 ZPO ab. Danach sind dem Schuldner die Kosten der [X.] zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung er-folgt ist, aufgehoben wird. Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Mehr-kosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären ([X.]/Stöber,
aaO, §
788 Rn.
22 m.w.N.). Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare
§
717 Abs.
2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechts-gedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf [X.] vollstreckt ([X.], Beschluss vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
39/10, [X.], 1142 Rn.
10). Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstre-ckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis
durch einen nachfolgenden [X.] erzielt wird, gilt nichts Anderes ([X.]/Stöber, aaO). Derartige Kosten sind daher nicht nur zu 11
12
13
-
6
-
erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden ([X.], Beschluss vom 7.
September
2011 -
VIII
ZB
27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn.
8;
[X.]/Karsten
Schmidt/[X.], 4.
Aufl., §
788 Rn.
49; vgl. auch [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
788 Rn.
19).
d) Danach kann der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung er-setzt verlangen, die angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung von vornherein nur in Höhe
des Vergleichsbetrags von 2.421

Das Beschwerdegericht wird dementsprechend nach Zurückverweisung der Sache die Kosten der Zwangsvollstreckung auf dieser Grundlage
zu ermitteln und festzusetzen haben.

Eick
Safari Chabestari
[X.]

Kartzke

Jurgeleit

Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 25.04.2013 -
6 M 66/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.02.2014 -
4 [X.] -

14

Meta

VII ZB 14/14

09.07.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZB 14/14 (REWIS RS 2014, 4189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4189

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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