Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 652/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6300

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718UXIZR652.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 652/16
Verkündet am:

10. Juli 2018

Weber

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26.
Juni
2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Teilurteil des 9.
Zivilse-nats des [X.] vom 3.
November 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
November 2015 wird betref-fend den Antrag festzustellen, dass sich die Darlehensverträge Nr.

13,

29,

35 und

41 durch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten [X.] vom 19.
August 2009 in ein Rückgewähr-schuldverhältnis umgewandelt haben, mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] verschiedener [X.] gerichteten [X.] der
Klägerin.
Zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie schloss die Klägerin mit der [X.] im August 2009 unter ausschließlicher Verwendung von [X.] vier Darlehensverträge über insgesamt 313.000

Sicherung der [X.] diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht für alle vier Darlehensverträge

hier [X.] anhand eines Widerrufsformulars dargestellt

gleichlautend wie folgt:
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Die Klägerin erbrachte Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem 14.
Juli 2014 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil-lenserklärungen.
Ihre Klage auf Herausgabe mutmaßlich von der [X.] auf Zins-
und Tilgungsleistungen gezogener Nutzungen und nach ihrer Auffassung überzahl-ter Zinsen

insgesamt 13.014,03

zuzüglich Zinsen "Zug um Zug gegen Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta"
zum Zeitpunkt des Widerrufs, auf Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von 16.699,69

auf Feststellung, "dass die Darlehensverträge "
seien, auf Verurteilung der [X.], der Löschung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zuzustim-men, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt noch beantragt hat festzustellen, "dass sich die [X.] haben und der [X.] aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen", festzustellen, "dass aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs"
die Beklagte von der Klägerin "unter Berücksichtigung aller Ansprüche aus dem [X.]"
die Zahlung bestimmter Beträge verlangen kön-ne, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten bestimmten Grundschuld zuzustimmen, und die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht durch [X.] das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat antragsgemäß fest-gestellt, "ein [X.] umgewandelt haben und der [X.] aus diesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen". Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat

soweit für die Revision der [X.] rele-vant

ausgeführt:
Der durch Teilurteil beschiedene Feststellungsantrag sei zulässig. Er kombiniere eine [X.] auf Umwandlung der Darlehens-verträge in ein [X.] mit einer Klage auf (negative) [X.], dass die Pflichten der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen auf-grund des Widerrufs nicht mehr fortbestünden. Da er auch eine Zwischenfest-stellungsklage enthalte, habe über ihn vorab im Wege des [X.] erkannt werden können.
Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe in die Widerrufsbelehrungen im konkreten Fall nicht einschlägige Passagen zu "[X.] Geschäften"
eingefügt, die die Belehrungen insgesamt inhaltlich und gestalterisch undeutlich gemacht hätten. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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9
-
8
-
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der von ihm beschiedene Feststellungsantrag sei auch hinsichtlich des positiven [X.]sbegehrens als [X.] zulässig.
a) Allerdings konnte die Klägerin zulässig im Wege der leugnenden [X.]sklage zur Entscheidung stellen, die Beklagte habe aufgrund
einer Widerrufserklärung gegen sie keine Ansprüche aus §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB mehr ([X.]surteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
10
ff.). Einen Antrag dieses Inhalts hat das Berufungsgericht zutreffend dem Zusatz entnommen, es möge festgestellt werden, dass "der [X.] aus diesen [im Antrag näher bezeichneten] Verträgen keine Ansprüche mehr zu-stehen".
b) Eine Klage auf positive Feststellung, ein Darlehensvertrag habe
sich zum

grundsätzlich wiederum im Antrag zu bezeichnenden

Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs in ein [X.] umgewan-delt, kann dagegen, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den hat ([X.]surteil vom 17.
April 2018

XI
ZR
446/16, [X.]), nicht zulässig zum Gegenstand einer [X.] gemacht werden. Dies [X.], wie der [X.] mit Urteil vom 17.
April 2018 (aaO) näher ausgeführt hat, den Grundsätzen, die der [X.] für das prozessuale Verfahren nach [X.] bei [X.]n aufgestellt hat.
2. Außerdem weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts revisions-rechtlich erhebliche Rechtsfehler auf, soweit es auf der Grundlage des nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, §
38 Abs.
1 EGBGB maßgeblichen Rechts davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend deutlich über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, genügten die Hin-10
11
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9
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weise unter der Überschrift "[X.]"
als Sammelbelehrung (Se-natsurteile vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
49
f. und vom 27.
Februar 2018

XI
ZR
160/17, WM
2018, 729 Rn.
29; [X.]sbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9) den gesetzlichen Vorgaben. Das galt unbeschadet dessen, ob die Widerrufsbelehrungen als Nachbelehrungen erteilt wurden oder die Parteien

weil ausschließlich zuguns-ten der Klägerin wirkend zulässig

die reguläre Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert haben. Auch der [X.] (1) der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der vom 4.
August 2009 bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF), an der sich die Widerrufsbelehrungen der [X.] ori-entierten, enthielt insoweit keine Einschränkung des in [X.] (10) enthaltenen Grundsatzes, die Übernahme von Hinweisen zu "Finanzierten Ge-schäften"
werde in das Ermessen des Verwenders gestellt. Auch ansonsten genügten die Widerrufsbelehrungen der [X.] sowohl inhaltlich als auch entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung gestalterisch den gesetzli-chen Vorgaben (vgl. [X.]surteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
21
ff.). Der Verweis auf §
312c Abs.
2 BGB in der zwischen
dem 8.
Dezember 2004 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung genügte, um zu verdeutlichen, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist die [X.] einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen seien.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO). In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang entscheidet der [X.] in der 14
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10
-
Sache selbst (§
563 Abs.
3 ZPO). Im Übrigen kommt eine eigene [X.] des [X.]s nicht in Betracht:
1. Der [X.] kann die (positive) [X.] selbst als unzulässig abweisen. Schon das [X.] hat eine Zwischenfeststellungs-klage als unzulässig erachtet. Die Parteien haben über die Zulässigkeit der [X.] sowohl vor dem Berufungsgericht als auch in der Revisionsinstanz gestritten. Weil die Klägerin, was die Revisionserwiderung nochmals bekräftigt hat, den ersten Teil ihres vom Berufungsgericht zuerkann-ten [X.] ausdrücklich als [X.] verstan-den wissen will und im Übrigen die von ihr aus dem Rückgewährschuldverhält-nis erstrebten Rechtsfolgen in weitere Anträge gefasst hat, muss ihr vorab [X.] Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in einer wiedereröffneten Beru-fungsverhandlung anzupassen.
2. Die das Fortbestehen von Ansprüchen der [X.] aus §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB leugnende Feststellungsklage ist dagegen nicht zur Endentschei-dung reif. Der [X.] kann sie nicht als unbegründet abweisen. Zwar ging der am 14.
Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin mangels fortbestehender Wider-ruflichkeit ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten [X.], so dass mit seinem Zugang die Pflichten der Klägerin aus §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB nicht geendet haben. Ein sachliches Erkenntnis über die negative Feststellungsklage begründete aber die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug (vgl. [X.]surteile vom 12.
April 2016

XI
ZR
305/14, [X.]Z
210, 30 Rn.
29 und vom 20.
Juni 2017

XI
ZR
72/16, WM
2017, 1599 Rn.
17), weil nach Abweisung der [X.] als unzulässig keine Gewähr dafür besteht, dass das Berufungsgericht bei sei-nem Erkenntnis über die bei ihm noch anhängigen weiteren Anträge der Kläge-rin die maßgeblichen Rechtsfragen

Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbeleh-15
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11
-
rungen, Wirkungslosigkeit der Widerrufserklärung vom 14.
Juli 2014

ebenso wie der [X.] beurteilen wird. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Se-nats
bestünde im Fall einer eigenen Entscheidung nach §
563 Abs.
3 ZPO

anders als in den Fällen des §
563 Abs.
2 ZPO

nicht. Andererseits kann der [X.] einen Widerspruch nicht dadurch vermeiden, dass er die vom [X.] nicht beschiedenen Anträge an sich zieht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 2001

IV
ZR
62/00, WM
2001, 1384).

IV.
Der [X.] verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurück (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
5 O 599/15 -

O[X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
9 [X.] -

17

Meta

XI ZR 652/16

10.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 652/16 (REWIS RS 2018, 6300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6300

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