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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 111/11
vom
9.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 30.
November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe
aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2010 -
Az: 331 Js 619/08 -
76 Ds 361/09
-
einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Berger
Krehl
Ott
Meta
09.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 111/11 (REWIS RS 2011, 5843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5843
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