Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 111/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5843

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 111/11
vom
9.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 30.
November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe
aus dem Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2010 -
Az: 331 Js 619/08 -
76 Ds 361/09
-
einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer

Appl

Berger

Krehl

Ott

Meta

2 StR 111/11

09.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 111/11 (REWIS RS 2011, 5843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5843

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