Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 62/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4983

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

23. September
2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727
Ein vom Land gemäß §
7 Abs.
4 [X.] erstrittener Unterhaltstitel kann nach [X.] im Wege einer analogen Anwendung des §
727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.
[X.], Beschluss vom 23. September 2015 -
XII [X.]/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Dose
und [X.]
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 16.
Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen
-
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 2.
Mai 2013
wird auf Kosten des
Antragsgegners
zurückge-wiesen.
[X.]: 3.168

Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom [X.] gegen ihn erstrittenen
Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7.
Mai 2005 ge-borene Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 100 % des jeweiligen [X.] abzüglich des jeweils geltenden Kindergeldanteils ab dem 1.
Juli 2009 zu zahlen. Das Land erbrachte
an die Antragstellerin für 72 Monate [X.] nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und stellte seine Leis-tungen im Juli 2012 ein.

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-
3
-
Nachdem ihr Antrag auf Neutitulierung des geschuldeten Unterhalts vom Amtsgericht wegen Fehlens des [X.] abgewiesen worden war, hat die Antragstellerin im Dezember 2012 beantragt, das vorliegende Urteil auf sie umzuschreiben und ihr eine vollstreckbare zweite Teilausfertigung des umgeschriebenen Titels zu erteilen.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin eine zweite vollstreckbare Teil-ausfertigung mit [X.] erteilt. Die hiergegen gerichtete Klau-selerinnerung des Antragsgegners ist ebenso wie seine
anschließende soforti-ge Beschwerde ohne Erfolg geblieben.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechts-beschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach §
727 ZPO auch dann vorlägen, wenn das Land als [X.]er eine Titulierung des
künftigen
Unterhaltsanspruchs herbeigeführt habe und aus diesem Urteil wegen endgültiger Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
nicht mehr vollstrecke. Zwar liege dann
keine Rechtsnachfolge im Sinne des §
727 ZPO vor. Auch soweit
das Land gemäß §
7 Abs.
4 [X.] künftigen [X.] habe verlangen können, habe es dieses Recht im eigenen Namen und [X.] in gesetzlicher [X.] geltend gemacht. Mit dem Ende der Unterhaltsvorschussleistungen bestehe der Unterhaltstitel zwar fort. Das Land werde aber, da ein gesetzlicher Forderungsübergang nach der endgültigen Ein-2
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-
stellung der Leistungen nicht mehr stattfinden könne, aus diesem Unterhaltstitel nicht mehr vollstrecken. In diesem Fall könne sich die Antragstellerin den in [X.] [X.] erwirkten Titel in analoger Anwendung des §
727 ZPO umschreiben lassen. Der künftige Unterhaltsanspruch des Kindes sei tituliert, das Kind sei aber nicht formell im Titel als Gläubiger ausgewiesen. Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vorgeschlagene aufschiebend bedingte Tenorierung entspreche nicht der mit §
7 Abs.
1 und 4 [X.] [X.] Vereinfachung der Beitreibung der Unterhaltsforderung. Eine analoge An-wendung des § 727 ZPO sei auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunk-ten gerechtfertigt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
a) Zu der
Frage, ob ein vom
Land gemäß §
7 Abs.
4 Satz
1 [X.] [X.] Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umge-schrieben werden kann, werden
in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung
wird überwiegend die Möglich-keit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des §
727 ZPO mit der
Begründung abgelehnt, dass es für eine analoge Anwendung dieser
Vor-schrift
an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Zudem sei in diesen Fällen zugunsten des [X.]
nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert worden, der allein die auf das Land gemäß §
7 Abs.
1 [X.] übergegan-genen Unterhaltsansprüche erfasse, wenn und soweit das Land [X.] an das Kind erbracht habe. Das Land mache daher eine ei-gene künftige Forderung geltend. Der gemäß §
7 Abs.
4 [X.] zugunsten des [X.] ergangene Unterhaltstitel beziehe sich
folglich nicht
auf
den zukünftig 7
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-
zu zahlenden Kindesunterhalt
([X.] FamRZ 2014, 872; OLG Düssel-dorf FamRZ 2012, 1909
f.; [X.] FamRZ 2012, 910; [X.] 2010, 752 und [X.], 1092 f.; [X.] FamRZ 2003, 107; [X.] OLGR Naumburg 2001, 529).
Andere Oberlandesgerichte
bejahen wie die ganz überwiegende Auffas-sung im Schrifttum dagegen die Möglichkeit einer Titelumschreibung in ent-sprechender Anwendung des §
727 ZPO ([X.] FamRZ 2014, 2006 f.; [X.] FamRZ 2013, 646
f.; [X.] [X.], 1689; OLG [X.]
FamRZ 2004, 1796
f.; [X.] FamRZ 2000, 964
f.; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
8 Rn.
275; [X.]/Stöber ZPO 31.
Aufl. §
727 Rn.
13; Musielak/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
727 Rn.
12).
b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Ein vom Land gemäß §
7 Abs.
4 [X.] erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberech-tigte Kind umgeschrieben
werden.
aa) Entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ver-tretenen Auffassung (vgl. etwa [X.] FamRZ 2014, 872; OLG Düssel-dorf FamRZ 2012, 1909) scheitert eine analoge Anwendung des § 727 ZPO
nicht am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar erfasst der Anwen-dungsbereich der Vorschrift
nach ihrem
Wortlaut nur Veränderungen in der [X.] Berechtigung oder Verpflichtung, die durch Rechtsnachfolge auf Gläu-biger-
oder
Schuldnerseite eingetreten sind. Es sind aber weder den Geset-zesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte dafür zu [X.], die zu der Annahme zwingen, der Gesetzgeber habe den Anwen-dungsbereich des §
727 ZPO bewusst auf diese Fälle beschränken wollen. Er-10
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-
möglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiell-rechtlich zustehen-des Recht gerichtlich geltend machen zu können. Dementsprechend wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auch in Fällen bejaht, in denen eine gesetz-liche Prozess-
oder [X.] endet (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. §
727 Rn. 9; [X.] ZPO/[X.] [1. März 2015] §
727 Rn.
17; [X.]/Stöber ZPO 31.
Aufl. §
727 Rn.
13; Kindl/[X.]/[X.] Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 2.
Aufl. §
727 ZPO Rn.
22). So
entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das unterhaltsberechtigte Kind einen
Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in [X.] ge-mäß § 1629 Abs.
3 BGB
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013
-
XII
ZB 39/11
-
FamRZ
2013, 1378 Rn.
6 mwN) erwirkt hat, nach
§
120 FamFG
i.[X.]. §
727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann, wenn die [X.] -
etwa durch Volljährigkeit des Kindes
-
endet
(vgl. [X.] JAmt
2014, 228, 229; [X.] FamRZ
2002, 553, 554; [X.] FamRZ
2000, 1590; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1629 Rn.
96; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
1629 Rn.
55; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
1629 BGB Rn.
13; [X.]/[X.] 4.
Aufl. § 727 Rn.
9; [X.] ZPO/[X.] [1.
März 2015] §
727 Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 36.
Aufl. §
727 Rn.
12a).
bb) Die Rechtsbeschwerde wendet
auch ohne Erfolg
ein, eine Titelum-schreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO scheide schon [X.] aus, weil das Land seinen Titel nicht aufgrund einer gesetzlichen [X.], sondern aus eigenem Recht erstritten
habe.

13
-
7
-
Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit der von Teilen der oberge-richtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, §
7 Abs.
4 Satz
1 [X.] gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen
(vgl. [X.] FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig [X.], 1092; [X.] [X.], 1769
f.; [X.] FamRZ 2003, 107, 108). Der vom Land erwirkte [X.] erfasse in solchen Verfahren lediglich die Unterhaltsansprüche, die zukünftig nach §
7 Abs.
1 [X.] auf das Land übergehen, wenn und soweit das [X.] an das Kind erbracht habe. Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache
das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in [X.], sondern
einen eigenen Anspruch geltend. Dies sei
auch dann
der Fall, wenn diese Bedingung nicht ausdrücklich in den Tenor der Entscheidung aufgenom-men worden sei
(OLG Schleswig [X.], 1092).
[X.]) Ob dieser Auffassung zu folgen oder -
mit dem Beschwerdegericht
-
von einem Fall der gesetzlichen [X.] auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon
liegt die für eine analoge An-wendung des
§ 727 ZPO
erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen vor.
(1) Der Zweck der gemäß § 120 Abs.
1 FamFG auch für die Vollstre-ckung in Ehe-
und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift des § 727 ZPO besteht darin, die zur Vollstreckung notwendige Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechti-gung bzw. Verpflichtung zu ermöglichen
(vgl. Musielak/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
727 Rn.
1). Nach §
750 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist zur Vollstreckung grundsätzlich nur die in dem Vollstreckungstitel bezeichnete Person berechtigt. Ändert sich die materielle Berechtigung durch Rechtsnachfolge, könnte die im Titel bezeichnete Person die Vollstreckung betreiben, ohne selbst materiell Be-14
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-
rechtigte zu sein. Dagegen wäre dem Rechtsnachfolger, obwohl sein Anspruch bereits tituliert ist, eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, weil er formal in dem Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger ausgewiesen ist. Um zu vermeiden, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall ein weiteres Verfahren an-strengen muss, um zu einem eigenen Vollstreckungstitel zu gelangen, schafft das Gesetz mit der Regelung in §
727 ZPO eine einfache, schnelle und kosten-günstige Möglichkeit, den existierenden Titel der materiellen Rechtslage anzu-passen, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des §
727 ZPO ist dabei
grundsätz-lich
derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung er-worben hat, den Anspruch geltend zu machen ([X.]Z 190, 172 = NJW 2011, 2803 Rn.
16 mwN).

Danach findet §
727 ZPO auch Anwendung, wenn eine Partei kraft Am-tes in die rechtlichen Befugnisse einer anderen Person eintritt (Prütting/Gehrlein/[X.] ZPO 7.
Aufl. §
727 Rn.
2 mwN). So kann etwa dem In-solvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen [X.], eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des [X.] ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine [X.] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist (vgl. [X.] Beschluss
vom 5. Juli 2005 -
VII
ZB 16/05
-
NJW-RR 2005, 1716). Unter denselben Voraussetzungen kann ein Erbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung einen gegen den Nachlassverwalter erstrittenen Titel nach §
727 ZPO auf sich umschreiben lassen ([X.]Z 113, 132 =
NJW 1991, 844, 845).

17
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9
-
(2) Eine hierzu vergleichbare verfahrensrechtliche Situation besteht, wenn -
wie im vorliegenden Fall
-
das Land nach §
7 Abs.
4 Satz
1 [X.] einen Titel über den Kindesunterhalt erwirkt hat und es aufgrund der Einstellung der Vorschussleistungen nicht mehr zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen nach §
7 Abs.
1 [X.] kommen kann.
Zwar ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht Rechtsnachfolger des [X.], wenn das Land einen Titel erwirkt hat, der auch künftige Unterhaltsansprü-che erfasst,
und die Vorschussleistungen eingestellt werden. Denn der [X.]sanspruch des Kindes geht nur dann auf das Land über, wenn und soweit dieses tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat (§
7 Abs.
1 [X.]). Liegen
die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht vor, bleibt das unterhaltsberechtigte Kind materiell-rechtlich Gläubiger des Unterhaltsanspruchs.

Trotz der Regelung in §
7 Abs.
4 Satz
1 [X.] kann
das
unterhaltsberech-tigte Kind daher seine künftigen Unterhaltsansprüche
grundsätzlich selbst ge-richtlich geltend machen. Macht es hiervon Gebrauch und erwirkt es einen [X.], kann das Land diesen gemäß §
727 ZPO auf sich umschreiben lassen, wenn und soweit es Vorschussleistungen für Zeiträume erbracht hat, die von dem Unterhaltstitel erfasst werden und die zu einem Forderungsüber-gang
nach
§
7 Abs.
1 [X.] geführt haben. Das gilt selbst dann, wenn der [X.] Elternteil den Titel im Wege der [X.]
nach §
1629 Abs.
3 Satz
1 BGB
erstritten hat
([X.] FamRZ 1997, 826, 827).
Stellt das Land seine Unterhaltsvorschussleistungen endgültig ein
und
steht damit fest, dass die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht auf das Land übergehen werden, können
diese Ansprüche, die
materiell-rechtlich dann 18
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-
10
-
weiterhin
dem unterhaltsberechtigten Kind zustehen, von diesem auch wieder uneingeschränkt selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Diese
verfahrens-rechtliche Situation ist
den Fällen einer Rechtsnachfolge soweit vergleichbar, dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels, der entgegen der materiellen Rechtslage
und lediglich aufgrund einer Prognose des künftigen [X.] das Land als Gläubiger ausweist, in entsprechender Anwendung des §
727 ZPO gerechtfertigt ist.
dd) Dafür sprechen auch verfahrensökonomische Gründe
(vgl. [X.] [X.], 1689). Obwohl die Ansprüche auf Kindesunterhalt tituliert sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind aus diesem Titel nicht vollstrecken, weil es darin nicht als Gläubiger bezeichnet ist. Andererseits ist ein Titel über diese Ansprüche vorhanden, aus dem das unterhaltsberechtigte Kind nur [X.] nicht vorgehen kann, weil das Land aufgrund der Regelung des §
7 Abs.
4
Satz
1
[X.] diese Ansprüche im eigenen Namen
gerichtlich geltend machen konnte.
Unter diesen Umständen ist es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten,
nach Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen ein neues [X.]sverfahren einzuleiten, nur um einen Vollstreckungstitel zu erhalten, der das Kind als Gläubiger ausweist. Mit der Möglichkeit der
Titelumschreibung in ent-sprechender Anwendung des §
727 ZPO erhält das unterhaltsberechtigte Kind eine schnelle, einfache und kostengünstige Möglichkeit, nach Wegfall der [X.] seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

ee) Schützenswerte Belange des Unterhaltsverpflichteten werden dadurch nicht beeinträchtigt. Einer doppelten Inanspruchnahme kann er dadurch entgehen, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsgegenantrags nach §
120 FamFG i.[X.]. §
767 ZPO einwenden kann, der Träger der [X.] sei materiell nicht mehr berechtigt, weil keine Vorschussleis-tungen mehr erbracht worden seien. [X.] bleibt ihm nach der Um-22
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-
schreibung des Titels auf das Kind auch, Änderungen in den Voraussetzungen seiner Unterhaltsverpflichtung
im Abänderungsverfahren (§§
238, 239 FamFG)
geltend zu machen.
Dose [X.] Günter

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
1 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
16 [X.]/13 -

Meta

XII ZB 62/14

23.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. XII ZB 62/14 (REWIS RS 2015, 4983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4983

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XII ZB 62/14

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