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PDF anzeigen [X.] vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.
3. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. September 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten [X.]auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 23. März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten A. und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2006 werden auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. - 3 - Gründe: Die Revision des Angeklagten [X.] ist ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet. 1 Die Festsetzung der [X.] auf 100 • begegnet hingegen recht-lichen Bedenken. Insoweit führt das [X.] lediglich aus, der in einem ei-genen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich Einkünfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Berücksichtigung des Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoein-kommen" von 3.000 •. 2 Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das [X.] die Unterhalts-verpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine studierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und [X.] zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkom-men einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das [X.] eine zutreffende Be-wertung vorgenommen hat. 3 Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten [X.]
festgesetzte [X.] betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die 4 - 4 - Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das [X.] zurück, da dessen Zuständigkeit ausreicht. [X.] [X.] [X.] Appl
Meta
26.09.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 2 StR 290/07 (REWIS RS 2007, 1767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1767
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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