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PDF anzeigen[X.] ZR 398/99vom11. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenrechnungen vom17. Juli 2000 und 29. November 2001 werden zurückgewiesen.Gründe:Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Erinnerungen sind unbe-gründet.Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäߧ 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten [X.] noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.Der Höhe nach wird der Ansatz der gemäß § 61 GKG fälligen Gebührenebenfalls keinen Fehler zum Nachteil des [X.] auf (§ 11 GKG,KV 1230, 1236 a.F.).[X.] Kirchhof [X.]
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZR 398/99 (REWIS RS 2002, 2353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2353
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