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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken mehr, nachdem der Verteidiger auf die Antragsschrift des [X.] hin in seiner Gegenerklärung eine bereits im Mai 2022 vorgenommene Vertreterbestellung (§ 53 [X.]) offengelegt hat. Der [X.] kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des [X.], die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/[X.]/[X.], § 349 Rn. 39).
Berg |
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Paul |
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Hohoff |
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Anstötz |
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Voigt |
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Meta
02.05.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Koblenz, 7. Dezember 2022, Az: 10 KLs 2090 Js 24512/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 94/23 (REWIS RS 2023, 3074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3074
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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