Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 94/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3074

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken mehr, nachdem der Verteidiger auf die Antragsschrift des [X.] hin in seiner Gegenerklärung eine bereits im Mai 2022 vorgenommene Vertreterbestellung (§ 53 [X.]) offengelegt hat. Der [X.] kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des [X.], die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/[X.]/[X.], § 349 Rn. 39).

Berg     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 94/23

02.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 7. Dezember 2022, Az: 10 KLs 2090 Js 24512/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 94/23 (REWIS RS 2023, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3074

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3 StR 282/23

4 StR 324/23

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