Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 210/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 972

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaImmobilienpreisangabenUWG § 1Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundes-weit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wett-bewerbsverhältnis.UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der [X.], nicht auch der [X.], angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den [X.] blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die [X.].Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem [X.] wesentlich zu beeinträchtigen.[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 - [X.] - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Oktober 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] und Pokrantfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 1998 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteilim Ausspruch zu I wie folgt gefaßt wird:Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 4. [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.Von Rechts [X.]:Der Beklagte ist in [X.] Immobilienmakler. Für eine Immobilie inPlauen warb er in der "[X.]" vom 21./22. Juni 1997 mit [X.], in der nur der [X.], nicht auch der Endpreis, angegeben war, und- 3 -in der "[X.]" vom 28./29. Juni 1997 mit einer weiteren Anzei-ge, in der zwar die Endpreisangabe enthalten, aber der [X.] blickfangmä-ßig hervorgehoben war.Der Kläger, ein Rechtsanwalt in [X.], hat diese Anzeigen als wett-bewerbswidrig beanstandet, weil die Angaben zum Preis der beworbenenWohnungen mit den Vorschriften der [X.] nicht vereinbarseien. Von diesen [X.]verstößen sei auch er als Wettbewerber un-mittelbar betroffen, weil er neben seinem Anwaltsberuf in [X.] als Bauträgerund Altbausanierer tätig sei und Eigentumswohnungen für [X.]italanleger an-biete.Der Kläger hat mit seiner Klage begehrt, daß dem Beklagten verbotenwird, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des [X.] für den Vertrieb vonImmobilien so zu werben, daß ein Preisbestandteil wie der [X.] angegebenwird, nicht jedoch der [X.], oder in der Weise, daß der [X.]gegenüber dem [X.] blickfangmäßig hervorgehoben wird.Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Wettbewerber sei. Die Gel-tendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedenfalls rechtsmißbräuchlich,weil es dem Kläger nur darum gehe, als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen.- 4 -Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der [X.], verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] bleibt in der Sache ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu dem [X.] nur in einem sog. abstrakten [X.]verhältnis stehe und [X.] bereits nach § 1 UWG, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG [X.] sei. Der Kläger betätige sich in [X.] als Sanierer von Altbauten undlasse Wohnungen in diesen Objekten von seiner Ehefrau, die als Maklerin tätigsei, zum Kauf anbieten. Der Beklagte bewerbe als Immobilienmakler ebenfallsWohnungen und zwar - wie der Kläger und seine Ehefrau - auch in der "[X.]". Die angebotenen Wohnungen seien vor allem für [X.]ital-anleger interessant. Der räumliche Markt, auf dem die Parteien in [X.] als Anbieter von Wohnungen tätig seien, lasse sich deshalb nicht örtlichbegrenzen. Der Kläger und seine Ehefrau würden jedoch durch die [X.] Beklagten nicht als "unmittelbar Verletzte" betroffen. Beide müßten [X.] angegriffene Werbung keine real spürbare Beeinträchtigung erleiden oderbefürchten. Sie seien durch sie nicht mehr betroffen als jeder andere Gewer-betreibende oder Immobilienmakler, der Immobilien für [X.]italanleger anbiete.Die beanstandeten Anzeigen verstießen gegen die Preisangabenver-ordnung. In der Anzeige vom 21./22. Juni 1997 sei mit [X.]en ohne [X.] des Endpreises geworben worden. Die Anzeige vom 28./29. Juni 1997 nen-ne zwar neben dem [X.] auch den Endpreis, der [X.] sei aber blick-fangmäßig hervorgehoben. Diese Verstöße gegen die Preisangabenverord-nung seien jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem [X.] 6 -wesentlich zu beeinträchtigen. Ob sie dem Werbenden einen [X.]vor-sprung verschaffen könnten, lasse sich nicht feststellen. Immobilien und insbe-sondere Eigentumswohnungen könnten nicht - wie häufig Waren des [X.] - auf der Grundlage der Endpreisangabe miteinander verglichenwerden. Sie unterschieden sich in so vielfältiger Weise, daß die Angabe [X.] den Interessenten allenfalls in die Lage versetze zu entscheiden,ob die angebotene Immobilie für ihn überhaupt erschwinglich sei. [X.] lasse sich anhand des Standorts und des [X.]es ein erster sinnvollerVergleich zwischen verschiedenen Immobilienangeboten vornehmen. Es seizwar mit der [X.] nicht vereinbar, wenn nur der [X.]angegeben oder dieser gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werde; einsolcher Verstoß habe aber aus den dargelegten Gründen nicht das Gewicht,den ein vergleichbarer Verstoß auf anderen [X.] haben könne. [X.] der [X.], durch die Angabe eines klaren, alle Preis-bestandteile enthaltenden Endpreises eine schnelle und zuverlässige Orientie-rung und einen zutreffenden Preisvergleich zu ermöglichen, lasse sich bei Im-mobilien an unterschiedlichen Standorten auch bei Angabe des Gesamtpreisesnicht erreichen. Personen, die eine Immobilie zum Zweck der [X.], seien zudem daran gewöhnt, Preisvergleiche auf der Grundlage von[X.]en anzustellen, und in der Lage, den von dem Beklagten genannten[X.] unter Berücksichtigung des [X.] in der Skala zwischenden Preisen für Billig- und Luxuswohnungen einzuordnen.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.- 7 -1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der [X.] bereits als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG [X.] ist.Als unmittelbar von einer zu [X.]zwecken begangenen Hand-lung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zudem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wett-bewerbsverhältnis stehen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 1039, 1040 = [X.], 973 - Fotovergrößerungen; [X.]. v. 24.5.2000- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - [X.]; [X.]. [X.] - [X.], Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Einkonkretes [X.]verhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteiengleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzenversuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete [X.]verhaltenden anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.[X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 70 = [X.], 1065- [X.], m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsge-richt hier rechtsfehlerfrei verneint.Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habebei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, daß sich beide - jeweils in [X.]ansässigen - Parteien an denselben Kundenkreis wendeten. Ihre Zielgruppeseien nicht Käufer, die beabsichtigten, die beworbenen Wohnungen selbst zubeziehen, sondern [X.]italanleger, die durch den Erwerb von Immobilien in denneuen Bundesländern Steuervergünstigungen erreichen wollten. Für diese seider Standort von untergeordneter Bedeutung, solange von einer sicheren Ver-mietung und der Möglichkeit einer späteren Veräußerung ausgegangen werden- 8 -könne. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, weil esden Besonderheiten des Immobilienmarktes nicht hinreichend Rechnung trägt.Immobilien sind auch aus der Sicht von [X.]italanlegern nicht beliebigaustauschbar, sondern jeweils Einzelstücke, die sich insbesondere nach [X.], ihrem Alter (Alt- oder Neubau), ihren architektonischen Besonder-heiten, ihrer Bausubstanz sowie ihrer Größe und Ausstattung voneinander [X.]. Auch ein vernünftiger [X.]italanleger, der eine Immobilie in ersterLinie wegen der mit dem Kauf verbundenen Steuervergünstigungen [X.], wird diese Umstände, die über den späteren Wert, die mögliche Renditeund die Folgelasten entscheiden, maßgeblich in seine Entscheidung [X.]. Es mag zwar sein, daß Anbieter von Immobilien, soweit sie sich vor [X.] [X.]italanleger wenden, ihre Kunden regelmäßig in demselben Personen-kreis suchen, dies insbesondere dann, wenn sie für ihre Angebote mit Anzei-gen in denselben überregionalen Tageszeitungen werben. Dies ändert [X.] daran, daß in aller Regel keine Gefahr besteht, daß eine konkrete [X.] unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter [X.]. Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der [X.], sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl derangebotenen Objekte, ist es im allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich,daß sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobili-enangebot dahingehend auswirken könnte, daß sich ein Käufer für dieses stattfür ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung bean-standenden Wettbewerbers entscheidet. Besonderheiten, die im vorliegendenFall ausnahmsweise eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nichtersichtlich.- 9 -2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, daß [X.] für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auchnicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt [X.]) Mit dem Berufungsgericht kann dabei davon ausgegangen werden,daß sich beide Parteien auf demselben sachlichen und räumlichen Markt betä-tigen und zwar dem Markt für Immobilienangebote in der [X.].b) Die angegriffenen Anzeigen verstießen auch, wie das Berufungsge-richt zutreffend dargelegt hat, gegen die Vorschriften der Preisangabenverord-nung. Die Werbung vom 21./22. Juni 1997 hat entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1[X.] den Endpreis nicht angegeben, obwohl in der Anzeige ein Preisbe-standteil, der [X.], genannt war. Die blickfangmäßige Hervorhebung des[X.]es statt des ebenfalls genannten Endpreises in der Anzeige vom28./29. Juni 1997 widersprach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6Satz 3 [X.] a.F. Auch nach der Änderung der [X.]durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpak-kungsverordnung vom 28. Juli 2000 ([X.]) ist die beanstandete [X.] Weise der Preisangaben nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3[X.] n.F.).c) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige Verstöße jedochnicht, wie dies § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG voraussetzt, geeignet, den Wettbewerbauf dem einschlägigen Markt wesentlich zu [X.] -Die [X.] 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beein-trächtigung des [X.] als Voraussetzung für die Klagebefugnis [X.], die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbe-werbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche [X.], die für das [X.]geschehen insgesamt oder füreinzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu [X.] (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt [X.], 369; [X.]Z133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interessegewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle be-schränkt werden, in denen die Auswirkungen des [X.]verstoßes aufdas [X.]geschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auchwirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch [X.], Handbuchdes [X.]prozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/[X.]/[X.], Der[X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es fürdie Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des [X.] nicht ge-nügen, daß dem [X.]verstoß die Verletzung eines gesetzlichen Ge-oder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen ge-ringfügigen [X.]vorsprung zu begründen (vgl. [X.] aaO Rdn. 384,388).Das im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes auszulegendeMerkmal der [X.]beeinträchtigung enthält objektive und [X.], an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen sind. [X.] sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u.a. einbesonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, einebesondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die [X.] erzielten [X.]vorsprungs gehören können (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 40/96, [X.], 955 f. = [X.], 867 - [X.]; [X.]. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, [X.], 1119, 1121 = [X.] 1999,1159 - [X.]!, m.w.N.). Danach hat das Berufungsgericht hier eine wesentli-che Beeinträchtigung des [X.] auf dem maßgeblichen Markt zu [X.]. Auch wenn unterstellt wird, daß die beanstandeten Verstöße gegendie [X.] geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen[X.]vorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, daßdie Verfolgung des [X.]verstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 [X.] Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der [X.] liegt. Der mögliche Interessent wird durch die beanstandete Art [X.] nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgese-henen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der [X.] genannt ist, läßt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne weitereserrechnen. Neben den vom Berufungsgericht dargelegten Umständen ist dabeiauch zu berücksichtigen, daß Immobilien nicht allein aufgrund von [X.], sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - [X.] sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden. Ein [X.] Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von [X.] die [X.], wie sie Gegenstand des [X.], ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine sol-che Nichteinhaltung der Vorschriften der [X.] nachpflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeitenahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 [X.] n.[X.]) Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannte Merkmal der wesentlichenBeeinträchtigung des [X.] betrifft eine materiell-rechtliche [X.] -voraussetzung (vgl. [X.]Z 133, 316, 318 - Altunterwerfung I). Die Klage ist [X.] nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - unzulässig, sondern unbe-gründet. Dies ist im [X.]eilsausspruch zu berücksichtigen. Dem steht nicht ent-gegen, daß nur der Kläger gegen das landgerichtliche [X.]eil Berufung [X.] hat (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, [X.], 936, 938= [X.] 1999, 918 - [X.]; [X.]. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000,1645, 1647, jeweils m.w.N.).II[X.] Die Revision des [X.] gegen das Berufungsurteil war danach mitder Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Berufung - unter Neufassung [X.] zu I des Berufungsurteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird,daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 210/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 210/98 (REWIS RS 2000, 972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 972

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