Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. 2 StR 380/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 26

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 380/11
vom
27.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des General-bundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27.
Dezember 2011 gemäß §§
206a, 349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Januar 2011 aufgehoben.
Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätz-lichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen.
Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätz-lichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die vom 19.
Mai 2010 bis 17.
Januar 2011 erlittene Polizei-
und Untersuchungshaft zu entschädigen.

-
3
-
Gründe:
Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem [X.] Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zur Last gelegt worden; er habe am Tattage nach einer Unterhaltung mit dem Geschädigten aus einer Pistole des Kalibers 7,65
mm auf ihn geschossen und ihn verletzt. Das Schwurgericht ist zur Annahme einer durch Notwehr gerechtfertigten ge-fährlichen Körperverletzung gelangt und hat den Angeklagten wegen eines zu-vor begangenen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbau-tomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge [X.] Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Das [X.] ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass insoweit, als der vom Angeklagten abgegebene Schuss auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, auch die Strafbarkeit wegen des damit unmittelbar zusammenfallenden Führens einer Schusswaffe entfällt (vgl.
[X.], 299; 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; NStZ-RR 2010, 140). Es hat jedoch verkannt, dass die vorausgehenden Dauerdelikte des Be-sitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließen-de Verwendung der Waffe auch dann mehrere
Taten bilden (§
53 StGB), wenn jene Verwendung der Waffe -
wie hier der Schusswaffengebrauch infolge der Rechtfertigung durch Notwehr
-
nicht strafbar ist (vgl. [X.], 347; NJW 2001, 3200, 3203; [X.] in: [X.][X.]/Papsthart, Waffenrecht 9.
Aufl. §
52 Rn.
62). Der Angeklagte ist deshalb vom [X.] freizu-sprechen.
1
2
-
4
-
2.
Ein zeitlich vorgelagertes Vergehen gegen das [X.] ist nicht Verfahrensgegenstand geworden und durfte deshalb vom Schwurgericht nicht abgeurteilt werden. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten allein das durch den [X.] begangene, gerechtfertigte Waffen-delikt vor. Dass er vorher unerlaubt die tatsächliche Gewalt über eine Schuss-waffe ausgeübt und sie bis zum
Eintritt der Notwehrlage unerlaubt mit sich ge-führt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch eine Nachtragsanklage gemäß §
266 StPO in das Verfahren einbezogen werden können. Dies ist nicht geschehen. Daher ist das Verfahren insoweit ein-zustellen (§
206a StPO).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
3

Meta

2 StR 380/11

27.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.12.2011, Az. 2 StR 380/11 (REWIS RS 2011, 26)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 26

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 380/11 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung durch Gebrauch einer Schusswaffe in Notwehr: Strafbarkeit des Besitzes und des Führens der …


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 117/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Begründung einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr bei Abgabe von …


4 StR 635/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtfertigung einer Schussabgabe durch Notwehr: Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs


4 StR 635/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 380/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.