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PDF anzeigen[X.] ZR 232/00vom15. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.[X.] Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungs-austauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachge-- 3 -kommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu [X.] des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin ge-führt. Der geltend gemachte [X.] steht im inneren Zusammenhang mitder durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.[X.]Ganter[X.][X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZR 232/00 (REWIS RS 2003, 3059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3059
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