Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KZR 33/04

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 5160

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Fe[X.]ruar 2006 [X.] als Urkunds[X.]eamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 30 A[X.]s. 3 Nr. 1, § 33 A[X.]s. 1 und 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 A[X.]s. 3 §§ 33, 34a [X.] regeln zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen a[X.]schließend. Ins[X.]esondere [X.]estehen keine lau-terkeitsrechtlichen Ansprüche, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein auf die Verletzung eines kartellrechtlichen Tat[X.]estands stützt. [X.] §§ 24, 26; UWG §§ 3, 4 Dem Umstand, dass die Kartell[X.]ehörde [X.]regeln nach § 26 A[X.]s. 1 [X.] anerkannt hat, kann nicht entnommen werden, dass das fragliche Verhalten - 2 - unlauter ist. Die Rechtsfolgen der [X.] Anerkennung sind vielmehr allein § 26 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] zu entnehmen. [X.] § 30; UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Der Verleger, der den Einzelverkauf von [X.]ungen oder [X.]schriften einer nach § 30 [X.] zulässigen Preis[X.]indung unterwirft, ist nicht daran gehindert, günstige Pro[X.]ea[X.]onnements anzu[X.]ieten, die dazu dienen, die A[X.]onnentenzahlen zu erhö-hen. Auch wenn ein solches Pro[X.]ea[X.]onnement mit einer attraktiven Gratiszuga[X.]e kom[X.]iniert ist, liegt darin weder eine Verletzung der [X.] noch ei-ne unsachliche Beeinflussung der A[X.]nehmer. [X.], [X.]eil vom 7. Fe[X.]ruar 2006 [X.] [X.] [X.] [X.] <[X.]r><[X.]r>LG Ham[X.]urg - 3 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Fe[X.]ruar 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und die [X.] [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Strohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 9. Juli 2004 aufgeho-[X.]en. Auf die Berufung der Beklagten wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 12, vom 28. Okto[X.]er 2003 a[X.]geändert. Die Klage wird a[X.]gewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tat[X.]estand: Der Kläger zu 1 ist ein Dachver[X.]and der [X.] in [X.]. Der Kläger zu 2 ist Vorsitzender des [X.] zu 1; er 1 - 4 - [X.]etrei[X.]t auch sel[X.]st einen [X.]schriftenladen mit [X.] in [X.]. Die Kläger wenden sich gegen eine Anfang 2002 veröffentlichte Wer[X.]ung der Beklagten für ein Pro[X.]ea[X.]onnement der in ihrem Verlag erscheinenden Wochenzeitschrift —[X.]fi. Dort war[X.] die Beklagte unter der Ü[X.]erschrift —13 x [X.] testen, ü[X.]er 40% sparenfi um neue A[X.]onnenten, denen sie zum Preis von 19 • (ca. 1,46 • pro Heft) ein A[X.]onnement ü[X.]er dreizehn Hefte sowie eine attraktive Zuga[X.]e (einen —BODUM Kaffee[X.]ereiterfi, eine Isolierkanne —BODUM Bistro Vacuumfi oder eine Arm[X.]anduhr) in Aussicht stellte. Die [X.]schrift —[X.]fi wird im Einzelverkauf zu einem ge[X.]undenen Preis von 2,50 •, im A[X.]onnement zum Preis von 2,30 • pro Heft verkauft. 2 Die Kläger [X.]eanstanden, dass die Beklagte mit dem Testa[X.]onnement den von ihr sel[X.]st vorgege[X.]enen [X.], an den der [X.]schriftenhandel ge[X.]unden sei, um mehr als 40% unterschreite, und darü[X.]er hinaus eine Zuga[X.]e gewähre, deren Wert nicht in angemessenem Verhältnis zum [X.] stehe. Sie ha[X.]en die Beklagte auf Unterlassung solcher Ankündigungen und der Gewährung der angekündigten Vorteile in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Kläger stützen ihr Begehren auf [X.]regeln, die der [X.] ([X.]) für den Vertrie[X.] von a[X.]onnier[X.]aren [X.] aufgestellt hat. In diesen [X.]regeln, die das Bundes-kartellamt während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 30. März 2004 ([X.]-22220-W-86/03) nach § 26 A[X.]s. 1 [X.] a.F. anerkannt hat, heißt es u.a.: 3 3. Pro[X.]ea[X.]onnements Kurza[X.]onnements zu [X.]en (—[X.]) sind zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate [X.]egrenzt sind und nicht mehr als 35 Prozent unter dem kumulierten [X.] liegen. Derartige Pro[X.]ea[X.]onnements sind nicht [X.]e- - 5 - lie[X.]ig oft wiederhol[X.]ar; sie dürfen nur in ein reguläres A[X.]onnement führen, wenn dies jederzeit künd[X.]ar ist. 4. Wer[X.]egeschenke [X.]ei Wer[X.]eexemplaren und Pro[X.]ea[X.]onnements Sachgeschenke als Belohnung für die Bereitschaft zur Erpro[X.]ung (—Wer[X.]egeschen-kefi) müssen in einem angemessenen Verhältnis zum [X.] stehen. Das [X.] hat der Klage stattgege[X.]en. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge[X.]lie[X.]en ([X.] AfP 2005, 180). Hiergegen richtet sich die [X.] vom Berufungsgericht zugelassene [X.] Revision der Beklagten. Die Kläger [X.]ean-tragen, die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das [X.]eanstandete Verhalten der Beklagten als vertragswidrig und gleichzeitig als unlauter i.S. von § 1 UWG a.F. angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Durch den Preis[X.]indungsrevers sei die Beklagte mit den [X.]schriftenhänd-lern [X.] so auch mit dem Kläger zu 2 [X.] vertraglich ver[X.]unden. Mit ihrer [X.] für das Pro[X.]ea[X.]onnement verstoße die Beklagte gegen die sich aus dieser vertraglichen Bindung im Rahmen von Treu und Glau[X.]en erge[X.]enden wechselsei-tigen Rücksichtnahme- und Leistungstreuepflichten mit der Folge, dass ihrem je-weiligen Vertragspartner aus der Preis[X.]indungsverein[X.]arung der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. 6 7 Eine Preisunterschreitung im Rahmen einer Wer[X.]eaktion für ein Pro[X.]ea[X.]on-nement sei nicht schlechthin unzulässig. Der Bereich der (vertraglich) noch zuläs-sigen A[X.]onnentenwer[X.]ung werde jedoch verlassen, wenn der mit dem [X.] - 6 - nement ver[X.]undene [X.] erkenn[X.]ar ü[X.]erschritten werde und sich das Verhalten als eine treuwidrige Umleitung von Kunden von den preisge[X.]unde-nen [X.] unmittel[X.]ar auf das preis[X.]indende Verlagsunternehmen darstelle. Einen entscheidenden Anhaltspunkt für die Frage, in welchem Umfang preis[X.]indende Verlage [X.]esondere [X.] zeitlich [X.]egrenzte [X.] Vorteile für die [X.] versprechen könnten, lieferten die mit Beschluss vom 30. März 2004 vom [X.] genehmigten —[X.]-[X.]regeln für den Vertrie[X.] von a[X.]onnier[X.]aren Pu[X.]likumszeitschriftenfi, die für [X.]is zu dreimo-natige Pro[X.]ea[X.]onnements einen Nachlass von maximal 35% gegenü[X.]er dem [X.] der Einzelhefte vorsähen. Die angegriffene Wer[X.]ung ü[X.]erschreite diese O[X.]ergrenze und verspreche zusätzlich noch eine attraktive Gratiszuga[X.]e. Auch darin liege ein Verstoß gegen die [X.]-[X.]regeln, nach der [X.] für [X.] in angemessenem Verhältnis zum [X.] stehen müssten. Denn aus dem Zusammenhang der [X.]regeln erge[X.]e sich, dass für Preisnachlässe und Zuga[X.]en ein Kumulationsver[X.]ot [X.]este-he. Die Beklagte ha[X.]e gegen das Kernstück der Preis[X.]indung verstoßen, die sie ihren Vertragspartnern auferlegt ha[X.]e. Da sie in dem Preis[X.]indungsrevers keine eigenen Vertragspflichten ü[X.]ernommen ha[X.]e, scheide zwar ein Verstoß gegen eine vertragliche Hauptleistungspflicht aus. Der Verstoß wiege a[X.]er so schwer, dass er der Verletzung einer Hauptleistungspflicht gleichstehe. Auch wenn die [X.] des Pressevertrie[X.]s geringere Leistungstreue- und [X.] zur Folge hätten, ändere dies nichts an der Treuwidrigkeit des [X.]eanstan-deten Verhaltens, das zu Verschie[X.]ungen zwischen Einzel- und A[X.]onnementver-trie[X.] führe und damit nachhaltig die Wirtschaftlichkeit des [X.] [X.]e-einträchtige, wo[X.]ei es nicht darauf ankomme, o[X.] die von den Klägern [X.]efürchteten Umsatzrückgänge [X.]ereits eingetreten seien oder nicht. Es sei davon auszugehen, dass die [X.]eanstandete Wer[X.]eaktion allein dem A[X.]onnement- und nicht auch dem - 7 - Einzelvertrie[X.] zugute komme. Denn das Pro[X.]ea[X.]onnement gehe am Ende der Er-pro[X.]ungsphase automatisch in ein normales A[X.]onnement ü[X.]er. Bei dem von der Beklagten [X.]egangenen Vertragsverstoß handele es sich nicht nur um eine O[X.]liegenheitsverletzung, die lediglich dazu führe, dass die [X.] sich gegenü[X.]er den [X.] nicht mehr auf die Preis[X.]indung [X.]erufen könne. Die Beklagte trete vielmehr mit ihrem Verhalten in direkte Konkur-renz zu den Einzelhändlern und verschaffe sich durch das [X.]eanstandete Verhalten einen treuwidrigen [X.]vorteil. Den [X.] stehe gegen-ü[X.]er der Beklagten ein vertraglicher Anspruch zu, das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein solcher vertraglicher Anspruch stehe ne[X.]en [X.] hier nicht gel-tend gemachten [X.] kartellrechtlichen Ansprüchen und ha[X.]e eine andere [X.]. Die Verletzung vertraglicher Pflichten [X.]egründe zugleich einen Verstoß ge-gen § 1 UWG (a.F.). Ein solcher Vertragsverstoß könne ausnahmsweise auch de-liktische Ansprüche [X.]egründen, wenn [X.] wie im Streitfall [X.] der Verletzer das ver-tragswidrige Verhalten gezielt zur Förderung des eigenen [X.] einsetze und dadurch nachhaltig in den Wett[X.]ewer[X.] eingreife. 8 Nachdem die [X.]-[X.]regeln vom [X.] anerkannt worden seien, erge[X.]e sich der Anspruch der Kläger nunmehr auch ohne Rückgriff auf einen Vertragsverstoß unmittel[X.]ar aus § 1 UWG (a.F.). Die [X.] die vom Ver[X.]and aufgestellten Regeln nachhaltig. Zwar sei ein Verhalten nicht schon deswegen unlauter, weil es gegen eine eingetragene [X.]regel verstoße. Auch die Anerkennung der [X.]regeln durch das [X.] nach § 24 A[X.]s. 3 [X.] könne die lauterkeitsrechtliche Prüfung nicht [X.], da die Kartell[X.]ehörde vornehmlich kartellrechtliche Fragen zu [X.]eurteilen ha-[X.]e. Im Streitfall ha[X.]e die Beklagte a[X.]er [X.]ewusst und nachhaltig gegen die [X.] - 8 - [X.]indenden Regeln verstoßen und damit die Grundsätze missachtet, die sie sel[X.]st [X.] vermittelt durch den Ver[X.]and [X.] als Ausdruck lauteren [X.] ansehe. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision ha[X.]en [X.]. Sie führen zur Aufhe[X.]ung des Berufungsurteils und zur A[X.]weisung der Klage. 10 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. 11 12 a) Nachdem das neue Gesetz gegen den unlauteren Wett[X.]ewer[X.] vom 3. Juli 2004 ([X.]) am 8. Juli 2004 in [X.] getreten ist, kommt auch in der Revisionsinstanz eine Bestätigung des in die Zukunft gerichteten Unterlas-sungsausspruchs nur in Betracht, wenn sich das Verhalten der Beklagten auch nach dem nunmehr geltenden Recht als wett[X.]ewer[X.]swidrig erweist. Im Streitfall wird allerdings die rechtliche Beurteilung durch die Gesetzesänderung nicht [X.]e-rührt. [X.]) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Kläger nicht mit Hilfe des [X.] die Unterlassung einer miss[X.]räuchlichen Handha[X.]ung der Preis[X.]indung i.S. von § 30 A[X.]s. 3 Nr. 1 [X.] 2005 (§ 15 A[X.]s. 3 Nr. 1 [X.] 1999) [X.]eanspruchen können. Das Gesetz gegen [X.][X.]eschränkungen enthält [X.] dies wird in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung [X.]esonders deutlich [X.] eine a[X.]schließende Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche, die Mit[X.]ewer[X.]er und [X.]ver[X.]ände im Falle von Verstößen gegen kartellrechtliche Ver[X.]ote gel-tend machen können ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], [X.]recht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.12 m.w.N.; [X.], Kartellverfahrensrecht, 1977, [X.] ff.; [X.], [X.] [X.]ei [X.]-Verstößen?, 1984, [X.]; vgl. ferner [X.] in [X.] Kommentar, Stand: Nov. 2001, § 33 [X.] Rdn. 200; 13 - 9 - a.[X.]/[X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 132 f.; wohl auch Schricker, Gesetzesverletzung und [X.], 1970, [X.]). Soweit der zum alten Recht ergangenen Senatsrechtsprechung entnommen werden kann, dass kartellrechtli-che Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Rechts[X.]ruchs lauterkeitsrechtlich ver-folgt werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.1958 [X.] KZR 1/58, [X.]/E [X.] 251, 259 [X.] —4711fi; [X.]. v. 21.2.1978 [X.] KZR 7/76, [X.]/E [X.] 1519, 1520 [X.] 4 zum Preis von 3; [X.]. v. 6.10.1992 [X.] KZR 21/91, [X.]/E [X.] 2819, 2820 [X.] Zinssu[X.]vention), hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest. 14 Im Zuge der 7. [X.]-Novelle hat der Gesetzge[X.]er die Anspruchs[X.]erechti-gung in § 33 A[X.]s. 1 [X.] deutlich erweitert: Während der Regierungsentwurf noch an dem von der Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise restriktiv ausge-legten [X.] festgehalten hatte (BT-Drucksache 15/3640, [X.]), hat der Gesetzge[X.]er aufgrund der Beschlussempfehlung des federführen-den [X.] (BT-Drucksache 15/5049, S. 16) auf die [X.], generell jeden [X.]etroffenen Mit[X.]ewer[X.]er oder sonstigen Marktteilnehmer einschließende Fassung der Anspruchs[X.]erechtigung zurückgegriffen, die [X.]ereits im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ar[X.]eit vom 17. Dezem[X.]er 2003 enthalten war (vgl. den Gesetzes[X.]eschluss des [X.] v. 11.3.2005, [X.], [X.]). Diese Regelung ist zwar in manchem der lauterkeitsrechtlichen Regelung der Anspruchs[X.]erechtigung in § 8 A[X.]s. 3 UWG nachge[X.]ildet, geht a[X.]er ü[X.]er diese insofern hinaus, als sie eine Anspruchs[X.]erechtigung nicht nur der Mit[X.]ewer[X.]er, sondern auch der Marktteil-nehmer auf der [X.] vorsieht. Andererseits [X.]lei[X.]t die kartellrechtliche hinter der lauterkeitsrechtlichen Regelung zurück, als sie keine Anspruchs[X.]erech-tigung der Ver[X.]raucherver[X.]ände vorsieht. Der Gesetzge[X.]er hat damit in der Er-weiterung wie in der Beschränkung eine Regelung getroffen, die [X.]ewusst von dem lauterkeitsrechtlichen Modell a[X.]weicht. Er hat damit deutlich gemacht, dass es - 10 - sich um eine a[X.]schließende Regelung für die zivilrechtliche Durchsetzung kartell-rechtlicher Bestimmungen handelt. Die kartellrechtliche Regelung unterscheidet ferner klar zwischen kartellrecht-lichen Ver[X.]oten, die nach § 33 A[X.]s. 1 [X.] auch zivilrechtlich durchgesetzt wer-den können (z.B. §§ 1, 19 A[X.]s. 1, §§ 20, 21 [X.]), und (Miss[X.]rauchs-)Tat[X.]estän-den, die [X.] wie § 30 A[X.]s. 3 [X.] [X.] lediglich ein Eingreifen der Kartell[X.]ehörde er-möglichen. So gewährt das Gesetz dem preisge[X.]undenen Unternehmen [X.] a[X.]gesehen von vertraglichen Ansprüchen, die sich im Falle einer diskriminieren-den Handha[X.]ung der Preis[X.]indungsverein[X.]arung erge[X.]en können [X.] im Falle einer miss[X.]räuchlichen Handha[X.]ung der Preis[X.]indung keinen (gesetzlichen) Unterlas-sungs- oder Schadensersatzanspruch, sondern räumt allein dem Bundeskartell-amt die Befugnis ein, in einem solchen Falle einzuschreiten (§ 30 A[X.]s. 3 [X.] 2005, § 15 A[X.]s. 3 [X.] 1999). 15 Diese differenzierte gesetzliche Regelung würde konterkariert, wenn kartell-rechtliche Miss[X.]rauchstat[X.]estände, die nicht als Ver[X.]ote ausgestaltet sind, gleichwohl mit Hilfe des [X.] durchgesetzt werden könnten oder wenn [X.] ungeachtet der [X.]ewussten Beschränkung der Anspruchs[X.]erechtigung in § 33 [X.] [X.] [X.]ei Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Ver[X.]ote stets auch ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechts[X.]ruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) [X.]ejaht würde. 16 c) Der klare Vorrang der in §§ 33, 34a [X.] geregelten zivilrechtlichen [X.] [X.]eschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen sich der Vorwurf der [X.] allein aus dem kartellrechtlichen Verstoß speist. Gründet sich die Unlau-terkeit dagegen [X.] wie etwa in Fällen des Boykotts oder der un[X.]illigen Behinde-rung [X.] auf einen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Tat[X.]estand (z.B. auf eine 17 - 11 - gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG), stehen die zivilrechtlichen [X.], die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht erge[X.]en, gleich-[X.]erechtigt ne[X.]eneinander. A[X.]er auch im Rahmen einer eigenständigen lauterkeits-rechtlichen Beurteilung erweist sich das [X.]eanstandete Verhalten der Beklagten nicht als wett[X.]ewer[X.]swidrig. aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht darauf a[X.]gestellt, dass sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit der angegriffenen A[X.]onnementwer[X.]ung der Beklagten [X.]ereits aus den vom [X.] anerkannten [X.]-[X.]-regeln erge[X.]e. 18 19 (1) Für die Frage, o[X.] ein [X.]estimmtes Verhalten als unlauter zu [X.]eurteilen ist, ha[X.]en [X.]regeln heute nur mehr eine [X.]egrenzte Bedeutung. Während in der Vergangenheit für die Frage der Unlauterkeit maßge[X.]lich auf das Anstandsge-fühl des verständigen Durchschnittsgewer[X.]etrei[X.]enden (vgl. [X.] 23, 365, 373 [X.] Suwa; 37, 30, 32 [X.] Sel[X.]st[X.]edienungsgroßhandel; 34, 264, 274 [X.] [X.]; 43, 359, 364 [X.] Warnschild; 81, 291, 296 [X.] [X.]) sowie auf die Verkehrssitte und damit auf die im Verkehr herrschende tatsächliche Ü[X.]ung (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1956 [X.] I ZR 4/55, [X.], 23, 24 = [X.], 244 [X.] Bünder Glas; [X.]. v. 4.12.1964 [X.], [X.], 315, 316 = [X.], 95 [X.] Wer[X.]ewagen) a[X.]gestellt wurde, [X.]esteht heute Einigkeit darü[X.]er, dass der Wett[X.]ewer[X.] in [X.]edenklicher Weise [X.]eschränkt würde, wenn das Ü[X.]liche zur Norm erho[X.]en würde (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 3 UWG Rdn. 39; Harte/[X.]/Schünemann aaO § 3 Rdn. 99 ff.). [X.]regeln können daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit ha[X.]en (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.1990 [X.] I ZR 48/89, [X.], 462, 463 [X.] [X.]richtlinie der Privatwirtschaft; [X.] in Hefermehl/[X.]/ [X.] aaO § 4 UWG Rdn. 11.30; Harte/[X.]/Schünemann aaO § 3 - 12 - Rdn. 101; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 26 Rdn. 49 f.; anders Fezer/Fezer, UWG, § 3 Rdn. 78). (2) Auch der Umstand, dass [X.]regeln von der Kartell[X.]ehörde [X.] werden, verleiht ihnen keine Rechtsnormqualität. Zwar wird die Kartell[X.]e-hörde in der Regel [X.]regeln die Anerkennung versagen, die ein lauter-keitsrechtlich un[X.]edenkliches Verhalten als unzulässig [X.]ezeichnen. Dies [X.]edeutet indessen nicht, dass dem [X.], der in einem [X.] ü[X.]er die lauter-keitsrechtliche Zulässigkeit eines Verhaltens zu entscheiden hat, die Entscheidung dadurch a[X.]genommen wäre, dass die Kartell[X.]ehörde [X.]regeln nach § 24 A[X.]s. 3, § 26 A[X.]s. 1 [X.] anerkannt hat, die von der lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit des fraglichen Verhaltens ausgehen. Vielmehr [X.]eschränkt sich die rechtliche Bedeutung der Anerkennung auf eine Sel[X.]st[X.]indung der Kartell[X.]ehörde, die [X.]ei unveränderter Sachlage die Vera[X.]schiedung dieser [X.]regeln nicht mehr als [X.] nach § 1 [X.] verfolgen kann (vgl. § 26 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]). 20 (3) Schließlich würde es verfassungsrechtlichen Bedenken [X.]egegnen, wenn [X.]regeln zur Ausfüllung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und zur Konkretisierung un[X.]estimmter Rechts[X.]egriffe herangezogen würden. Das [X.] hat zu den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte ent-schieden, dass [X.] wenn ein Eingriff in die Berufsausü[X.]ungsfreiheit nach Art. 12 GG in Rede steht [X.] derartige, ohne gesetzliche Grundlage festgelegte Richtlinien nicht als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel des § 43 [X.] herangezogen werden dürfen ([X.] 76, 171, 188 f.; 76, 196). Diese Grundsätze [X.]eanspruchen auch dann Geltung, wenn zur Ausfüllung der wett[X.]e-wer[X.]srechtlichen Generalklausel des § 3 UWG [X.]regeln herangezogen würden, denen e[X.]enfalls keine Gesetzesqualität zukommt. 21 - 13 - [X.][X.]) Das Berufungsgericht hat den [X.]-[X.]regeln a[X.]er dennoch eine entscheidende Bedeutung [X.]eigemessen. Denn es hat diesen Regeln ent-nommen, dass sich die Beklagte gegenü[X.]er dem preisge[X.]undenen [X.] verhalten ha[X.]e, und hat darin gleichzeitig einen Wett[X.]e-wer[X.]sverstoß nach § 1 UWG a.F. gesehen, weil die Beklagte die [X.] als Mittel des [X.] zum Nachteil der ge[X.]undenen Händler einge-setzt ha[X.]e. Dem kann nicht [X.]eigetreten werden. Die den Preis[X.]inder gegenü[X.]er dem preisge[X.]undenen Händler treffenden Rücksichtnahmepflichten führen nicht dazu, dass die Beklagte gehindert wäre, ein Pro[X.]ea[X.]onnement in der [X.]eanstande-ten Weise anzu[X.]ieten. 22 23 (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das preis[X.]indende Unternehmen gegenü[X.]er dem preisge[X.]undenen Händler auch dann vertragliche Pflichten treffen, wenn sich der Preis[X.]inder nicht e[X.]enfalls dazu verpflichtet hat, sämtliche anderen Händler in dersel[X.]en Weise zu [X.]inden. Denn auch in diesem Fall darf der preis[X.]indende Verleger nichts tun, was die Bindung der [X.] untergrä[X.]t und dem vertragstreuen ge[X.]undenen Händler Schwierigkeiten [X.]ereiten kann (vgl. [X.] 38, 90, 94 [X.] Grote Revers; 40, 135, 139 [X.] Trockenrasierer; 53, 76, 86 [X.] Schallplatten II). Una[X.]hängig davon ist der Preis-[X.]inder Normadressat des [X.] und Behinderungsver[X.]ots des § 20 A[X.]s. 1 [X.]. (2) Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einzelverkauf ihrer [X.]schrift einer Preis[X.]indung unterwirft, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es ihr verwehrt wäre, den aus ihrer Sicht vorzugswürdigen A[X.]satz ü[X.]er A[X.]onnements mit [X.]esonders attraktiven Ange[X.]oten zu fördern. 24 - 14 - Es liegt auf der Hand, dass für den [X.]schriftenverlag der A[X.]onnent, der sich zur regelmäßigen A[X.]nahme der [X.]schrift verpflichtet, ein wesentlich attraktiverer Leser ist als derjenige, der die [X.]schrift gelegentlich im Handel erwir[X.]t. Mit dem A[X.]onnenten kann der Verlag auf längere [X.] rechnen, während der Erwer[X.]er eines Einzelheftes keine Gewähr dafür [X.]ietet, dass er das nächste und ü[X.]ernächs-te Heft e[X.]enfalls erwir[X.]t. Es ist deswegen wett[X.]ewer[X.]srechtlich nicht zu [X.]ean-standen, dass der Verlag für ein A[X.]onnement deutlich günstigere Konditionen an-[X.]ietet als für den (preisge[X.]undenen) Einzelverkauf. 25 26 Die Rücksichtnahmepflichten, die den preis[X.]indenden Verleger dazu [X.], verschiedene miteinander im Wett[X.]ewer[X.] stehende [X.]schriftenhändler gleich zu [X.]ehandeln, hindern ihn grundsätzlich nicht daran, Pro[X.]ea[X.]onnements zu [X.]esonders günstigen Konditionen anzu[X.]ieten und auf diese Weise den A[X.]onne-menta[X.]satz gegenü[X.]er dem Einzelverkauf zu fördern. Im Ü[X.]rigen hat das [X.] zwar vermutet, dass die Attraktivität des Pro[X.]ea[X.]onnements [X.] wie von den Klägern unterstellt [X.] zu Lasten des Einzelverkaufs gehe. Es hat a[X.]er hierzu keine Feststellungen getroffen. Bei seiner Vermutung hat das Berufungsge-richt außer [X.] gelassen, dass zwar der Dauera[X.]onnent, nicht a[X.]er derjenige, der nur das Pro[X.]ea[X.]onnement in Anspruch nimmt (vom Berufungsgericht als —[X.] [X.]ezeichnet), für den Einzelhändler als Kunde verloren ist. Je preisgünstiger das Pro[X.]ea[X.]onnement und je attraktiver die versprochene Zuga[X.]e ist, desto höher wird der Anteil der [X.] sein, die sich zur A[X.]nahme des Pro[X.]ea[X.]onnements um seiner sel[X.]st willen verpflichten, die also nach A[X.]lauf der Pro[X.]ezeit durch eine entsprechende Erklärung gegenü[X.]er dem Verlag [X.], dass das Pro[X.]ea[X.]onnement in ein reguläres A[X.]onnement ü[X.]ergeht. Es ist ohne weiteres denk[X.]ar, dass dieser Personenkreis [X.] wie die Beklagte vorgetragen hat [X.] durch das Pro[X.]ea[X.]onnement stärker an die [X.]schrift ge[X.]unden wird und die [X.]schrift in Zukunft regelmäßiger im Handel erwir[X.]t. Dem Vortrag der Kläger - 15 - ist auch nicht zu entnehmen, dass der A[X.]satz des —[X.]fi ü[X.]er den [X.]schriften-handel in Folge von attraktiven Pro[X.]ea[X.]onnements in nennenswertem Umfang zu-rückgegangen wäre. [X.]) Das [X.] ist in seinem Anerkennungs[X.]escheid vom 30. März 2004 offen[X.]ar davon ausgegangen, dass die [X.]-[X.]regeln ungeachtet der [X.]esonderen Pflichten, denen die Beklagte als Preis[X.]inderin [X.] ist, in etwa die Grenzen des ohnehin lauterkeitsrechtlich Zulässigen [X.]e-schrei[X.]t, weil in den [X.]esonders attraktiven Pro[X.]ea[X.]onnements ein ü[X.]ertrie[X.]enes Anlocken liege. Da[X.]ei hat das [X.] die ältere Rechtsprechung zugrunde gelegt, die jedoch seit den [X.] vom [X.] in seinem Beschluss zitierten [X.] Entscheidungen —Kopplungsange[X.]ot I und IIfi des [X.] ([X.] 151, 84 und [X.], [X.]. v. 13.6.2002 [X.] I ZR 71/01, [X.], 979 = [X.], 1259) nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden kann. Danach [X.]e-stehen keine durchgreifenden lauterkeitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Produkte, die nicht in einem Funktionszusammenhang stehen, zu einem gekop-pelten Ange[X.]ot zusammengefasst werden. Auch mit Blick auf den Wert der Zuga-[X.]e stellt das [X.]ewor[X.]ene Pro[X.]ea[X.]onnement kein miss[X.]räuchliches Kopplungsan-ge[X.]ot dar. Weder der günstige Preis noch die attraktive Zuga[X.]e kann den Vorwurf einer unsachlichen Beeinflussung der Ver[X.]raucher rechtfertigen. 27 2. Dem Kläger zu 2 steht [X.] wie sich aus den Ausführungen o[X.]en unter I[X.]1.c)[X.][X.]) ergi[X.]t [X.] auch kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die [X.] zu. 28 II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand ha[X.]en. Es ist auf-zuhe[X.]en. Im Hin[X.]lick auf die getroffenen Feststellungen ist der Senat in der Lage, 29 - 16 - a[X.]schließend zu entscheiden. Da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, ist die Klage a[X.]zuweisen. Die Kostenentscheidung [X.]eruht auf § 91 A[X.]s. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] Raum [X.]: LG Ham[X.]urg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 5 U 181/03 -

Meta

KZR 33/04

07.02.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KZR 33/04 (REWIS RS 2006, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5160

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