Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 89/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1683

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Juli [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 530 Abs. 1Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem [X.] ge-genüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanksschuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen [X.] des Beschenkten entscheiden.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2000 - [X.] - [X.] HammLG [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Mai 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 27. März 1998 verkün-dete [X.]eil des 34. Zivilsenats des [X.] in-soweit aufgehoben, wie die Berufung des [X.] gegen das [X.] 1996 verkündete [X.]eil der 4. Zivilkammer [X.] nicht zurückgewiesen worden ist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist der Vater der [X.]. Ihm gehörten verschiedeneGrundstücke. Räumlichkeiten der aufstehenden Gebäude waren vermietet. [X.] der Grundstücke unterhält der Kläger einen [X.] übertrug der Kläger den [X.], mit denen er zeitweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bil-dete, seinen gesamten Grundbesitz; die [X.] übernahmen eingetrageneBelastungen und räumten dem Kläger ein Wohnrecht sowie ein Nutzungsrechtan den Räumen und Grundstücksteilen ein, in bzw. auf denen der Kläger [X.] betreibt. Außerdem verpflichteten sich die [X.], dem Kläger aufLebenszeit eine durch [X.] an die Mieteinnahmen aus denüberlassenen Grundstücken gekoppelte monatliche Rente zu zahlen und [X.] zu Lebzeiten des [X.] nicht ohne dessen Zustimmung zu [X.] und zu belasten. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung soll-ten die [X.] eine Reallast zugunsten des [X.] bestellen.Durch notarielle Urkunde vom 22. Oktober 1991 hoben die Parteien diein Ansehung der versprochenen Rente vereinbarte [X.] aufund vereinbarten eine unveränderliche Rente von 3.333,33 DM monatlich.Zahlungen auf die Rentenverpflichtung erhielt der Kläger nur spora-disch. Ihm hingegebene Schecks legte er im Hinblick auf finanzielle [X.] [X.] zunächst zur Einlösung nicht vor.Es kam dann zu erheblichen Differenzen zwischen den Parteien. Im [X.] 1992 gelang es dem Kläger nicht, einen Scheck in Höhe von3.333,33 DM einzulösen. Durch anwaltliches Schreiben vom 26. April 1993 ließer die [X.] unter Fristsetzung auffordern, den [X.], den ermit 173.333,16 DM errechnete, sowie weitere erhebliche Beträge zu zahlen.Die [X.] lehnten die Erfüllung ab und untersagten dem Kläger die Nut-- 4 -zung von Garagen und Stellplätzen vor dem Grundstück, auf dem der [X.] betreibt.Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 1993 erklärte der Klägerden Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückga-be des [X.]. Später wiederholte der Kläger den Widerruf.Mit seiner Klage hat der Kläger Rechnungslegung hinsichtlich [X.] und Herausgabe des [X.] [X.] um [X.] ge-gen Zahlung eines in Anbetracht der tatsächlichen Rentenzahlungen der [X.] nach Abzug der Nutzungen verbleibenden Betrages verlangt. [X.] hat er die nach seiner Berechnung ausstehende Summe an [X.] eingeklagt. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß er [X.] sei, eine bestimmte Ferienwohnung auf Lebenszeit unentgeltlich selbstoder durch Überlassung an Dritte zu nutzen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] des die Ferienwohnung betreffenden Feststellungsantrages die Beru-fung zurückgewiesen; den im Wege der Stufenklage verfolgten [X.] hat es zugesprochen; im Umfange des [X.] und des hilfsweisegeltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es die Sache an das [X.]zurückverwiesen.Mit ihrer Revision erstreben die [X.], daß die Berufung auch inso-weit zurückgewiesen wird, wie dies bislang nicht geschehen ist. Der Kläger istdiesem Begehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das [X.] hat festgestellt, die Übertragung des [X.] auf die [X.] sei Folge einer gemischten Schenkung des [X.]gewesen, bei welcher der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwogenhabe. Diese maßgeblich auf tatrichterlicher Würdigung des Geschehens [X.] beruhende Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den. Sie wird von der Revision nicht angegriffen.2. Das Berufungsgericht hat dem [X.] von 1988 und derdie [X.] betreffenden notariellen Vereinbarung aus [X.] 1991 entnommen, die vereinbarte Rentenzahlungspflicht habe jedenfallsseit der abändernden Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 unabhängig von derwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit der den [X.] überlassenen Mietobjektebestanden.Diese tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt ebenfalls keinenrechtlichen Bedenken. Die Revision meint insoweit zwar, das Berufungsgerichthabe die am 28. November 1994 erfolgte Gewährung von Prozeßkostenhilfe anden Kläger nicht berücksichtigen dürfen, weil dieser Umstand den Parteien we-der am 7. Juni 1988 noch am 22. Oktober 1991 bekannt gewesen sei. Die [X.] erhobene Rüge einer Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze istjedoch unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat den erst nachträglich [X.] 6 -standenen Umstand nicht zur Vertragsauslegung herangezogen; auf die Pro-zeßkostenhilfegewährung an den Kläger hat es nur im Zusammenhang mit [X.] abgestellt, seit wann der Kläger aufgrund seiner eigenen [X.] der Rentenzahlung durch die [X.] spätestens be-durft habe und seit wann die [X.] sich dessen spätestens bewußt gewe-sen seien.3. Dem Begehren des [X.] nach Rechnungslegung über die seit [X.] Juli 1988 aus dem übertragenen Grundbesitz gezogenen Nutzungen hat [X.] entsprochen, weil der erfolgte Widerruf der Schenkung [X.] sei. Es könne dahinstehen, ob die anderen vom Kläger zur [X.] seines [X.] geltend gemachten Gründe ausreichten.Jedenfalls stelle der Umstand, daß sich die [X.] mit der Erfüllung derdurch Vertrag vom 7. Juni 1988 übernommenen [X.] in er-heblichem Umfang im Rückstand befunden hätten, ein grob undankbares [X.] dar, das der Kläger zum Anlaß eines Widerrufs habe nehmen dürfen.Nicht einmal der im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens am 28. Novem-ber 1994 ergangene Beschluß, in dem ausgeführt gewesen sei, daß der Klägerdie Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf schlüssig dargelegt [X.] die [X.] nach seinen Angaben sein laufendes Einkommen durch ge-wichtige Eingriffe in seine Rechte geschmälert hätten, habe die [X.] ver-anlaßt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger pflichtgemäßnachzukommen; sie hätten ihr unzureichendes Zahlungsverhalten [X.] letzte Zahlung datiere vom Mai 1996. Angesichts des Umfanges der unter-lassenen Zahlungen liege mithin objektiv wie in persönlicher Hinsicht eineschwere Verfehlung der [X.] vor, die eine Einstellung zum Ausdruckbringe, die deutlich einen Mangel an Dankbarkeit erkennen [X.] -Die Revision hält dem entgegen, wenn der Beschenkte mit der Erfüllungvon Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerate, die er dem [X.] ge-genüber eingegangen sei, könne nicht ohne weiteres auf einen Mangel anDankbarkeit im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geschlossen werden, weil die [X.] solcher Pflichten nicht allein von entsprechender Bereitschaft des [X.], sondern auch von anderen Umständen, wie etwa der [X.] überlassenen Gegenstände, der Berechtigung, über [X.] verfügen, oder der sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse [X.] abhänge. Außerdem habe das Berufungsgericht [X.] der [X.] außer acht gelassen, wonach die Zahlungsrückstände tat-sächlich durch wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt gewesen seien.Diese [X.] führen im Umfang seiner Anfechtung zur Aufhebung desangefochtenen [X.]eils.a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlungdes Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einerGesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße ([X.], [X.]. v.28.10.1982 - [X.], [X.], 349) die Dankbarkeit vermissen läßt,die der Beschenkte erwarten kann ([X.], [X.]. v. 27.09.1991 - [X.], [X.], 183, 184). Jedenfalls eine solche Gesinnung hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt.Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenktenzeigen, einen Anspruch, den sich der [X.] bei der Schenkung vorbehaltenhat, später zu erfüllen ([X.], [X.]. v. 05.02.1993 - [X.], [X.] -1577, 1578). So hat der [X.] bei Weigerung, das [X.] mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, [X.] Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehalteneNutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen [X.] wegen groben Undanks für möglich gehalten ([X.], [X.]. v. 05.02.1993- [X.], NJW 1993, 1577; [X.]. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; [X.]. v.27.09.1991 - [X.], NJW 1992, 183). Diese Beispiele ändern [X.] daran, daß die einem Verhalten eines Beschenkten zugrundeliegendeGesinnung nur jeweils fallbezogen beurteilt werden kann; es kommt insbeson-dere auf die Begleitumstände und die Beweggründe an, die den Beschenktenim konkreten Fall zu dem zum Anlaß des Widerrufs gemachten Verhalten ge-führt haben. Auch das kommt in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zum Ausdruck. So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den[X.] zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag [X.] wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war ([X.], [X.]. v.11.01.1980 - [X.], [X.], 1789, 1790); im [X.]eil vom 5. [X.] (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen [X.]; im Falle einer Anzeige des [X.]s bei Polizei/Arbeitgeber hat er fürentscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich [X.], zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen ([X.]. v.28.09.1990 - [X.], NJW 1991, 830). Auch in Fällen einer vertragswid-rigen Erfüllungsverweigerung ist deshalb eine umfassende Würdigung allerTatumstände geboten, die Rückschlüsse auf die Gesinnung des Verpflichtetenerlauben. Dies gilt im besonderen Maße, wenn eine Zahlungspflicht zu [X.], weil gerade deren Nichterfüllung andere Gründe als Undankbarkeit habenkann; sie kann vor allem dadurch veranlaßt sein, daß dem Beschenkten die zurErfüllung erforderlichen finanziellen Mittel fehlten oder es ihm angesichts [X.] 9 -ner sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht zumutbar erscheinen durfte,vorhandene Mittel zur Begleichung der gegenüber dem [X.] bestehendenSchuld zu verwenden.Wenn es - wie hier - um die Erfüllung einer anläßlich der Schenkung [X.] übernommenen Zahlungspflicht geht, ist deshalb zu klären, [X.] inwieweit die geschuldete Zahlung aus den Erträgen des geschenkten Ge-genstandes oder durch seinen Einsatz, etwa seine Belastung oder Verwertungdurch den Beschenkten, möglich gewesen wäre sowie ob und inwieweit aussonstigen Einkünften und Vermögensgegenständen des Beschenkten [X.] hätten aufgebracht werden können. Wenn und soweit sich [X.] läßt, daß der Beschenkte leistungsfähig war, kann seine Nichtlei-stung ohne weiteres allein auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhen, [X.] auch eine hartnäckige Erfüllungsverweigerung erklären würde, ohne [X.] auf groben Undank dem [X.] gegenüber zuzulassen. Die Annah-me groben Undanks kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die [X.] so beschränkt ist, daß er nicht allen [X.] finanziellen Verpflichtungen nachkommen und die notwendigen [X.] nicht befriedigen kann. In einem solchen Fall wird der [X.], ins-besondere wenn er - wie hier - eine wesentliche Lebensgrundlage zur Verfü-gung gestellt hat, zwar erwarten können, daß seine Ansprüche bevorzugt be-dient werden. Es sind aber auch Umstände denkbar, angesichts derer es ver-tretbar sein und gegebenenfalls nicht als Ausdruck von Undankbarkeit geltenkann, wenn ein Beschenkter seine finanziell beschränkten Möglichkeiten ersteinmal dazu nutzt, beispielsweise dem Unterhaltsanspruch von Kindern [X.] zu [X.] 10 -Der Tatrichter darf deshalb die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem[X.] gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des grobenUndanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirt-schaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden. Da nach anerkanntenGrundsätzen den [X.] als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweis-last für groben Undank und damit auch für die Umstände trifft, aus denen dieseVoraussetzung des § 530 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann ([X.], [X.]. v.14.12.1992 - [X.], [X.], 332 m.w.N.), hat grundsätzlich der[X.] für die Beibringung und - bei Bestreiten - den Nachweis von Tatsa-chen zu sorgen, die ergeben, daß dem Beschenkten nach seiner wirtschaftli-chen Situation zuzumuten war, die gegenüber dem [X.] übernommeneSchuld zu befriedigen. Da die für die Leistungsfähigkeit des [X.] sich ganz oder teilweise in dessen Wahrnehmungsbe-reich abspielen, kann allerdings auch den Beschenkten eine sogenannte se-kundäre Darlegungslast treffen. Unter den von der Rechtsprechung herausge-arbeiteten Voraussetzungen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 24.11.1998- VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.N.), kann deshalb zunächst der [X.] verpflichtet sein, zu ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsa-chen vorzutragen, von denen der [X.] keine Kenntnis haben und zu de-nen er sich deshalb nur nach entsprechendem Vortrag des Beschenkten erklä-ren kann.b) Den vorstehenden Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidungdes Berufungsgerichts nicht gerecht. Das [X.] hat schon [X.], daß sich die [X.] in erheblichem Umfang mit der Zahlung derversprochenen Rente im Rückstand befanden, für ausreichend erachtet. Über- 11 -die Leistungsfähigkeit der [X.] verhält sich das angefochtene [X.]eil da-gegen nicht.Es ist nicht einmal festgestellt, ob aus den geschenkten [X.] Erträge geflossen sind sowie inwieweit sie zur Zahlung der [X.] ausgereicht hätten. Der Hinweis auf die reinen Mieteinnahmen,die im Jahre 1988 offenbar 120.000,-- DM betrugen und die das Berufungsge-richt als Bemessungsgrundlage für die ursprünglich vereinbarte [X.] hat, vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen, weil [X.] durch Kosten gemindert werden, die von dem [X.]/Vermieter aufgebracht werden müssen, um diese Mieteinnahmen weiterhinerzielen zu können, und die deshalb auch vorrangig aus den [X.] begleichen sind. Mangels ausreichender anderer Feststellungen ist [X.] der Revisionsinstanz von dem in dem angefochtenen [X.]eil auch mitgeteiltenVorbringen der [X.] auszugehen, die überlassenen Mietobjekte hätteneinen Gewinn nicht hergegeben, der eine vollständige oder eine über die tat-sächlichen Leistungen der [X.] hinausgehende Erfüllung der Rentenver-pflichtung erlaubt hätte.Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht mit sonstigen Einkünften oderVermögensgegenständen der [X.] befaßt, obwohl es festgestellt hat, daßes nach den getroffenen Vereinbarungen auf die Ertragsfähigkeit der übertra-genen Mietobjekte nicht (allein) ankommt. Das Berufungsgericht hat [X.] gemeint, die [X.] seien gegebenenfalls verpflichtet gewesen,unter Einsatz ihres persönlichen Vermögens die geschuldete Rentenzahlungan den Kläger zu gewährleisten. Feststellungen, ob und inwieweit weitereRentenzahlungen den [X.] mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens, sonstigen- 12 -Einkünften und anderem Vermögen als den überlassenen Mietobjekten tat-sächlich möglich gewesen wären, hat das Berufungsgericht aber ebenfallsnicht getroffen. Der [X.] hat deshalb auch insoweit für die revisionsrechtlicheÜberprüfung das Gegenteil zu unterstellen.Unter diesen Umständen kann auch eine Bedürftigkeit des [X.], [X.] sich aus dem im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom28. November 1994 ergeben mag, der Zurückverweisung der Sache an [X.] nicht entgegenstehen. Gerade wenn der [X.] wegeneigener Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die vom [X.] angewiesen ist, kann und muß sich zwar die von Dankbarkeit ge-prägte Rücksichtnahme bewähren, die der [X.] erwarten kann und an die§ 530 Abs. 1 BGB anknüpft ([X.].[X.]. v. 19.01.1999 - [X.], NJW 1999,1623). Dies kann besondere, ansonsten nicht zu erwartende Anstrengungenund Bemühungen des Beschenkten notwendig machen, die dem [X.] ge-genüber bestehende Zahlungspflicht trotz bescheidener eigener wirtschaftli-cher Verhältnisse soweit wie irgend möglich zu erfüllen. Auch das Fehlen hin-reichender Bemühungen kann aber nicht ohne Kenntnis der die Leistungsfä-higkeit des Beschenkten betreffenden Umstände festgestellt werden.c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur Ermittlung der [X.] der [X.] erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. [X.] sich darauf zu beziehen haben, ob und was die [X.] aus denübertragenen Mietobjekten an tatsächlichen Überschüssen erlangten, und zwarunabhängig von steuerlich möglichen Absetzungen, weil es über ein steuerlichrelevantes Ergebnis hinaus die tatsächlich erzielten Überschüsse sind, die zurErfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden können. Ferner werden das- 13 -Arbeitseinkommen der [X.], ihre sonstigen Einnahmen seit dem 1. [X.], aber auch neben den Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt ihreAusgaben beispielsweise für Kredite und deren Notwendigkeit zu [X.] sein. Schließlich werden auch sonstige Vermögensgegenstände der [X.] nicht außer acht bleiben können, weil deren Beleihung oder Veräuße-rung, mit deren Hilfe eine vollständige oder teilweise Finanzierung der elterli-chen Rente eventuell möglich gewesen wäre, anders als bei dem seitens des[X.] überlassenen Grundbesitz nicht von der Zustimmung des [X.] ab-hängig war. Auch solche verwertbaren Vermögensgegenstände waren bei den[X.] offenbar vorhanden. Das Berufungsgericht erwähnt selbst eine vonden [X.] 1993 zum Kaufpreis von 103.433,42 DM erworbene Ferienwoh-nung. Insbesondere solches anderweitige Vermögen der [X.] läßt esnicht ausgeschlossen sein, daß nach gehöriger Feststellung der [X.] sich eine Leistungsfähigkeit der [X.] ergibt, die es ihnen [X.] hätte, die übernommene Pflicht zur Zahlung einer Rente an den Kläger ineinem die tatsächlichen Leistungen übersteigenden Umfange zu erfüllen. [X.] eine solche Leistungsfähigkeit der [X.] herausstellen, muß eine Ge-samtbewertung des Geschehens ergeben, ob die Nichtleistung Ausdruck füreinen nicht mehr hinnehmbaren Mangel an Dankbarkeit war, die der Kläger als[X.] von den [X.] als Beschenkten erwarten konnte. Zu diesem [X.] gehört auch, daß der Kläger einerseits - wie das Unterlassen [X.] erhaltener Schecks belegt - jedenfalls zeitweise bereit war, auf fi-nanzielle Schwierigkeiten der [X.] Rücksicht zu nehmen, [X.] der nachträglich bestellten Grundschulden oder Hypotheken im Rang vor-gehenden Reallast zu seinen Gunsten der von den [X.] gewünschtenweiteren Belastung des überlassenen [X.] nicht zugestimmt [X.] -d) Der dem [X.] angefallene Rechtsstreit ist nicht bereits deshalb imSinne des Begehrens der [X.] abschließend entscheidungsreif, weil [X.] festgestellt hat, die [X.] hätten verkannt, daß es auf dieErtragsfähigkeit der ihnen übertragenen Mietobjekte nicht (allein) angekommensei. Zu Unrecht leitet die Revision daraus ab, der Zahlungsrückstand der [X.] sei nur durch Fahrlässigkeit und damit durch ein Verhalten bedingt, [X.] die Annahme groben Undanks nicht ausreiche.Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der vertraglichenVereinbarungen der Parteien - von der Revision unbeanstandet - angenom-men, daß eine Abhängigkeit der Rentenzahlungsverpflichtung von einem ent-sprechenden Überschuß bei der Vermietung des geschenkten [X.]nicht habe bestehen sollen; das sei eindeutig gewesen und habe sich auch den[X.] bei verständiger Betrachtung aufdrängen müssen. Die [X.]haben sich danach trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände entsprechen-dem Wissen verschlossen. Sobald sich eine Erkenntnis aufgrund [X.] aufdrängt, ist aber das für bedingten Vorsatz erforderliche Bewußt-sein als gegeben anzusehen ([X.]Z 133, 246, 250 f. m.w.N.). Auch der [X.]bewertet das Verschließen der Augen vor sich aufdrängenden Überlegungenals bedingten Vorsatz ([X.].[X.]. v. 27.04.1995 - [X.], NJW-RR 1995,656). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts sind die [X.]- 15 -mithin wie Beschenkte zu behandeln, die sich bewußt waren, die [X.] Zahlungspflicht notfalls auch unter Einsatz nicht geschenkten Vermögenserfüllen zu müssen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob unbewußtes,bloß fahrlässiges Verhalten schlechthin die Annahme groben Undanks aus-schließe, kann demnach dahinstehen.[X.][X.] Scharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 89/98

11.07.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZR 89/98 (REWIS RS 2000, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1683

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