Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 395/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 796

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[X.]/03vom11. November 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-klagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. [X.] 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.] von [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 395/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 395/03 (REWIS RS 2003, 796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 796

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