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PDF anzeigen[X.]/03vom11. November 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-klagte der schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. [X.] 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.] von [X.][X.][X.]
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 3 StR 395/03 (REWIS RS 2003, 796)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 796
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