Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 572/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 888

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der [X.] der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

[X.]     

      

Meta

5 StR 572/23

28.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2023, Az: 510 KLs 23/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 572/23 (REWIS RS 2024, 888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 888

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