Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. 5 StR 469/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 330

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2006 wird [X.] mit Zu-stimmung der [X.] [X.] der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen
- 3 - § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5). [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 469/06

12.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. 5 StR 469/06 (REWIS RS 2006, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 330

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