Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 225/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3239

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BUNDE[X.]ERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.]/12
vom

12. September
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 74 a; [X.] § 44; [X.] § 45
a)
Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgverspre-chende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach §
74
a FamFG
zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des [X.] vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerde-gericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.
b)
Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im [X.] zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den beson-deren Altersgrenzen des §
45 Abs.
2 [X.] zu bemessen (im [X.] an Se-natsbeschluss vom 25.
Januar 2012 -
XII
ZB
371/11
-
FamRZ 2012, 944).

[X.], Beschluss vom 12. September 2012 -
XII [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12.
September
2012
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Botur

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des 6.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 16.
März 2012 durch Beschluss nach §
74
a FamFG zurückzuwei-sen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.
Der Ehemann -
Berufssoldat im
Dienstgrad eines Hauptfeldwebels
-
und die Ehefrau haben im Jahre 1999 die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht hat die Ehe auf einen am 12.
August 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 12.
Oktober 2011 geschieden. Im Verbund hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die interne Teilung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften auf Soldatenversorgung mit einem Aus-gleichswert von monatlich 199,46

n-tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichs-wert von 3,2577 Entgeltpunkten angeordnet hat. Der Berechnung des Ehezeit-anteils der von dem Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung 1
2
-
3
-

hat das Amtsgericht eine Gesamtzeit zugrunde gelegt, die nach der besonderen
Altersgrenze bei Vollendung des 55.
Lebensjahres bemessen ist.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu
1 geltend gemacht, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils der Soldatenversorgung die für den Ehemann geltende allgemeine Altersgrenze bei Vollendung des 62.
Lebensjahres maßgeblich sein müsse. Das [X.] hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu
1.

II.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde nach §
74
a Abs.
1 FamFG liegen vor.
1. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
70 Abs.
2 Nr.
1 FamFG) ist
nicht (mehr) gegeben.
Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen nach dem Inkrafttreten des [X.]es (DNeuG) vom 5.
Februar 2009 ([X.]
I S.
160) bei der Bemessung der Ge-samtzeit
einer Soldatenversorgung weiterhin
auf die besonderen Altersgrenzen abzustellen sei. Diese
Rechtsfrage hat der Senat zwischenzeitlich
entschieden (Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012 -
XII
ZB
371/11
-
FamRZ 2012, 944
f.). Im Rahmen des §
74
a Abs.
1 FamFG ist auch
dann vom Nichtvorliegen
eines Zulassungsgrundes auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zulas-sungsgrund nachträglich
entfallen ist, insbesondere deshalb, weil das Rechts-3
4
5
6
-
4
-

beschwerdegericht die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach [X.] der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat (Kei-del/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
74
a Rn.
4; Haußleiter FamFG §
74
a Rn.
3; vgl. auch [X.] Beschluss vom 20.
Januar 2005 -
I
ZR
255/02
-
NJW-RR 2005, 650
f.
zu §
552
a ZPO). In gleicher Weise
fehlt es an einem Zulassungsgrund, wenn -
wie hier
-
die klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht entschieden und diese Ent-scheidung des [X.] noch nicht veröffentlicht war.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die besondere Altersgrenze für bestimmte Berufsgruppen
des öffentli-chen Dienstes ist im Versorgungsausgleich grundsätzlich maßgeblich, solange davon ausgegangen werden kann, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten
der besonderen Alters-grenze im Regelfall auch
Gebrauch machen wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Juli 1982 -
IVb
ZB
741/81
-
FamRZ 1982, 999, 1001). Ein Berufssoldat konnte aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis bislang damit rechnen, bereits beim Überschreiten
einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Der
Senat hat
in seiner Entscheidung vom 25.
Januar 2012 in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden
Auffassung in der obergerichtli-chen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 37
f.; OLG Stuttgart FamRZ
2010, 734
f.; OLG [X.] FamRZ 2010, 1987; [X.] Be-schluss vom 27.
Mai 2010 -
13
UF
247/10
-
juris) und in der Literatur ([X.], Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
249; [X.], [X.] in der Praxis Rn.
86; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
44 [X.] Rn.
11.2) erkannt, dass auch der durch das [X.] eingefügte §
45 Abs.
4 [X.], wonach das durchschnittliche [X.] aller Be-rufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruheset-7
8
-
5
-

zungsalter nach dem Stand vom 1.
Januar 2007 zu liegen habe, derzeit keine andere Beurteilung gebietet
(vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Januar 2012 -
XII
ZB
371/11
-
FamRZ 2012, 944
Rn.
18).
b) Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht auf die Gesetzesbegründung zum [X.]
und die darin ent-haltene Einschätzung des Gesetzgebers hin, dass es zur Erreichung der
in §
45 Abs.
4 [X.] enthaltenen
Zielvorgabe
generell erforderlich ist, dass [X.] trotz Überschreitens
der besonderen Altersgrenze bedarfsbezogen teilweise deutlich über diese
Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben müssen
(BT-Drucks. 16/7076, S.
175). Andererseits wird in der Gesetzesbegründung auch herausgestellt, dass für ein Verbleiben im Dienst über die besondere Alters-grenze hinaus vor allem solche hochqualifizierten Spezialisten in Betracht kommen, die überwiegend in wenig körperlich fordernden und belastenden Verwendungen eingesetzt sind (BT-Drucks. aaO). Zu diesem Personenkreis gehört der Ehemann
nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht. Entscheidend ist allerdings, dass derzeit über [X.] hinaus keine Erlasslage und keine geänderte
Verwaltungs-praxis festgestellt werden
kann, welche
eine
verlässliche Prognose [X.] rechtfertigt, der Ehemann
könne wie bislang die meisten Berufssoldaten beim Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze -
anders als nach der bisherigen Übung
-
nicht mehr mit einer Zurruhesetzung rechnen (Se-natsbeschluss vom 25.
Januar 2012
-
XII
ZB
371/11
-
FamRZ 2012, 944 Rn.
18).
c) Das [X.] hat
daher zu
Recht der Ehezeitanteilsberech-nung nach §§
5 Abs.
5, 44 Abs.
1 [X.] die für den Ehemann als Berufs-unteroffizier maßgebliche besondere Altersgrenze (§§
44 Abs.
2, 45 Abs.
2 Nr.
5 [X.]) mit der Vollendung des 55.
Lebensjahres zugrunde gelegt; von der 9
10
-
6
-

Übergangsvorschrift des §
96 [X.] ist der 1975 geborene Ehemann nicht betrof-fen. Würde der Ehemann tatsächlich bei Überschreiten der besonderen Alters-grenze im Jahre 2030 nicht in den Ruhestand versetzt werden, stünde ihm das
Abänderungsverfahren
nach §§
225
f. FamFG offen.
3. Den
Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.
No-vember
2012 gegeben.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Botur
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss er-ledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
91 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
14 UF 5/11 -

11

Meta

XII ZB 225/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 225/12 (REWIS RS 2012, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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