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PDF anzeigen[X.] vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der [X.]: Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im [X.] der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der [X.] am 29. Oktober 2008 und dem Eingang der Akten beim [X.] am 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der [X.] stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. [X.], 287). [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
20.10.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 4 StR 249/09 (REWIS RS 2009, 1101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1101
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